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Das materielle Computerstrafrecht
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265 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Urkunde vorliegen muss, die in ihrer Beweisfunktion gerade nicht be- einträchtigt wurde. Angesichts der Zielausrichtung des § 126 a spielt aber eine solche Eigenschaft keine Rolle, ist doch der Datenbegriff – wie oben ausge- führt – sehr weitreichend und jedenfalls auch unabhängig von Gedan- keninhalten und daher abstrakter zu verstehen. Darüber hinaus wurde in den GMat iZm der Einführung der Datenfälschung ( § 225 a ) durch das StRÄG 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schaffung eines » § 229 a « ( » Datenunterdrückung « ) als Pendant zu § 229 ( » Urkun- denunterdrückung « ) vorerst nicht geplant sei.1327 Für eine Datenunterdrückung iSd § 126 a ist es daher grundsätz- lich 1328 nicht erforderlich, auf ( besondere ) Inhalte – wie insb etwa Kri- terien » urkundenähnlicher « Daten ( iSd § 225 a ) – abzustellen. Auch in Anbetracht des technologischen Umfelds wäre es gar nicht sachge- recht, den Erhalt der absoluten Datenintegrität während deren Unter- drückung zu verlangen. Ein solches Erfordernis wäre nach hM wohl schon deshalb abzulehnen, da das Unterdrücken eine den übrigen Tat- handlungen vollkommen gleichwertige Handlung sein soll.1329 Die Tathandlung des Unterdrückens in § 126 a Abs 1 verlangt – im Gegensatz zu den anderen Alternativen – keinen Eingriff in die Daten- substanz, sondern beschränkt sich darauf, die Verwendungsmöglich- keit der Daten für den Berechtigten zu verhindern. Dies bedeutet aber nicht e contrario, dass kein Eingriff in die Datensubstanz vorliegen darf. Die Daten dürfen lediglich physisch nicht dauerhaft geschädigt oder gelöscht werden. Meines Erachtens ist es für ein Unterdrücken 1327 Vgl 1166 BlgNR XXI. GP, 31; dies gilt aber auch für die Beweismittelunterdrückung ( § 295 ): Werden Daten, die zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwal- tungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO bestimmt sind und über die der Täter nicht oder nicht allein verfügungsberech- tigt ist, » vernichtet, beschädigt oder unterdrückt «, so ist daher mangels eines ei- genen Datenunterdrückungstatbestands, § 295 neben § 126 a ( in echter Konkur- renz ) anzuwenden ( vgl Plöchl / Seidl in WK 2 § 295 Rz 27 [ Stand September 2010 ] ). 1328 Man beachte allerdings, dass es im Bereich der virtuellen Kriminalität auch Er- scheinungsformen einer Datenunterdrückung gibt, wo die Daten ieS beim Be- rechtigten verbleiben, diesem allerdings die Zugriffsmöglichkeit auf die Informa- tion ( Daten iwS ) durch zB » Ransomware « ( siehe unten ) entzogen wurde. Daher ist im deliktsspezifischen Zusammenhang der Datenbeschädigung auch von Daten iS eines höheren Abstraktionsgrad auszugehen. Es ist die technische Repräsenta- tion der Information ( Daten ieS ), wie auch die technisch verarbeitete Information selbst ( Daten iwS ) als Tatobjekt des § 126 a erfasst. 1329 Siehe aber krit dazu S 270 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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