Page - 267 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 267 -
Text of the Page - 267 -
267
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Entziehen des körperlichen Datenträgers zu einer Unterdrückung der
darauf gespeicherten Daten. Daher kann bei einer dauernden Entzie-
hung des Datenträgers § 126 a mit § 135 ebenso ( echt ) konkurrieren, wie
mit § 125 im Falle einer Beschädigung des Datenträgers.1336
Wichtig ist aber mE anzumerken, dass insb ein Löschen oder Un-
brauchbarmachen von Daten keine Datenunterdrückung im engeren
Sinn impliziert, obwohl der Berechtige über gelöschte Daten ebenfalls
nicht mehr verfügen kann. Daher gehen diese Handlungen ggf stets
als die spezielleren Tathandlungen vor.1337 Bei einer Unterdrückung ist
nicht die Beschädigung oder Vernichtung der Daten intendiert, son-
dern es geht dem Täter darum, dem Berechtigten die Daten vorzu-
enthalten. Richtig ist, dass aus Sicht des Berechtigten die Daten im
Zeitraum ihrer programmtechnischen Unterdrückung, bei der der
Berechtigte weiterhin in Besitz bzw Verfügungsberechtigung 1338 der-
selben bleibt ( zB beim logischen Löschen, der Verschlüsselung oder
des Versehens mit einem Passwort ), faktisch » unbrauchbar « sind, wo-
bei im Fall einer Datenverschlüsselung oder eines Passwortschutzes
bezüglich einzelner Dateien auch die Tathandlung des » Veränderns «
prinzipiell in Betracht kommt. Das sonstige Unbrauchbarmachen ist
hier lediglich gegenüber den Tathandlungen des Veränderns und Lö-
schens subsidiär und tritt nicht auch hinter eine Datenunterdrückung
zurück.1339 Dies ergibt sich mE aus folgenden Überlegungen:
Zum einen wurde der Tatbestand der Datenbeschädigung ( § 126 a )
als Pendant zu dem der Sachbeschädigung ( § 125 ) eingeführt, wobei in
Letzterem auf eine Unterdrückungstathandlung verzichtet wurde. In
den einschlägigen GMat 1340 finden sich jedenfalls keine Erl zur Hand-
lungsweise der Datenunterdrückung. Zum anderen lässt auch die De-
liktsbezeichnung » Datenbeschädigung « darauf schließen, dass ledig-
lich Schädigungen an den Daten erfasst sein sollen, dh die » Verletzung
1336 Vgl auch prinzipiell Reindl, E-Commerce, 104; weiters Birklbauer / Hilf / Tipold, Straf-
recht BT I 2 § 126 a Rz 16.
1337 Siehe zur Konsequenz gleich im Anschluss.
1338 Gemeint ist an dieser Stelle die faktische Verwendungsmöglichkeit der Daten als
Repräsentation der Information, wobei über die Information selbst nicht verfügt
bzw nicht darauf zugegriffen werden kann. Dem berechtigten Inhaber fehlt durch
die Verschlüsselung die Bezug habende Interpretationskonvention zur Abstrak-
tion der repräsentierten Information aus den verschlüsselten Daten.
1339 AA Kienapfel, BT II 3 § 126 a 20, der die Datenunterdrückung als dogmatisch vorran-
gig erachtet.
1340 Vgl IA 2 / A XVII. GP, 77 ff; JAB 359 BlgNR XVII. GP, 17.
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik