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Das materielle Computerstrafrecht
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267 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Entziehen des körperlichen Datenträgers zu einer Unterdrückung der darauf gespeicherten Daten. Daher kann bei einer dauernden Entzie- hung des Datenträgers § 126 a mit § 135 ebenso ( echt ) konkurrieren, wie mit § 125 im Falle einer Beschädigung des Datenträgers.1336 Wichtig ist aber mE anzumerken, dass insb ein Löschen oder Un- brauchbarmachen von Daten keine Datenunterdrückung im engeren Sinn impliziert, obwohl der Berechtige über gelöschte Daten ebenfalls nicht mehr verfügen kann. Daher gehen diese Handlungen ggf stets als die spezielleren Tathandlungen vor.1337 Bei einer Unterdrückung ist nicht die Beschädigung oder Vernichtung der Daten intendiert, son- dern es geht dem Täter darum, dem Berechtigten die Daten vorzu- enthalten. Richtig ist, dass aus Sicht des Berechtigten die Daten im Zeitraum ihrer programmtechnischen Unterdrückung, bei der der Berechtigte weiterhin in Besitz bzw Verfügungsberechtigung 1338 der- selben bleibt ( zB beim logischen Löschen, der Verschlüsselung oder des Versehens mit einem Passwort ), faktisch » unbrauchbar « sind, wo- bei im Fall einer Datenverschlüsselung oder eines Passwortschutzes bezüglich einzelner Dateien auch die Tathandlung des » Veränderns « prinzipiell in Betracht kommt. Das sonstige Unbrauchbarmachen ist hier lediglich gegenüber den Tathandlungen des Veränderns und Lö- schens subsidiär und tritt nicht auch hinter eine Datenunterdrückung zurück.1339 Dies ergibt sich mE aus folgenden Überlegungen: Zum einen wurde der Tatbestand der Datenbeschädigung ( § 126 a ) als Pendant zu dem der Sachbeschädigung ( § 125 ) eingeführt, wobei in Letzterem auf eine Unterdrückungstathandlung verzichtet wurde. In den einschlägigen GMat 1340 finden sich jedenfalls keine Erl zur Hand- lungsweise der Datenunterdrückung. Zum anderen lässt auch die De- liktsbezeichnung » Datenbeschädigung « darauf schließen, dass ledig- lich Schädigungen an den Daten erfasst sein sollen, dh die » Verletzung 1336 Vgl auch prinzipiell Reindl, E-Commerce, 104; weiters Birklbauer / Hilf / Tipold, Straf- recht BT I 2 § 126 a Rz 16. 1337 Siehe zur Konsequenz gleich im Anschluss. 1338 Gemeint ist an dieser Stelle die faktische Verwendungsmöglichkeit der Daten als Repräsentation der Information, wobei über die Information selbst nicht verfügt bzw nicht darauf zugegriffen werden kann. Dem berechtigten Inhaber fehlt durch die Verschlüsselung die Bezug habende Interpretationskonvention zur Abstrak- tion der repräsentierten Information aus den verschlüsselten Daten. 1339 AA Kienapfel, BT II 3 § 126 a 20, der die Datenunterdrückung als dogmatisch vorran- gig erachtet. 1340 Vgl IA 2 / A XVII. GP, 77 ff; JAB 359 BlgNR XVII. GP, 17.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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