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Das materielle Computerstrafrecht
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268 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ der Datenintegrität «. Die Namensgebung orientierte sich nämlich ge- rade an dem von der Sachbeschädigung her geläufigen Wort » Beschä- digung «.1341 Diese Argumente zusammenfassend kann darauf geschlossen wer- den, dass zuerst geprüft werden muss, ob die Daten iSd Tathandlungen ( Verändern, Löschen, Sonst-Unbrauchbarmachen ) » beschädigt « wur- den. Kann man aber in einem konkreten Sachverhalt nicht von einer derartigen Beeinträchtigung der Datensubstanz ausgehen, so reicht auch eine die Datensubstanz nicht zwangsläufig beeinträchtigende Da- tenunterdrückung aus, wenn sie ein ins Gewicht fallendes Maß an In- tensität erreicht hat. Folglich ist die Datenunterdrückung eine den Da- tenbeschädigungshandlungen subsidiäre Tathandlung. Sie tritt hinter die Auffangtathandlung des Sonst-Unbrauchbarmachens zurück. Dies ist auch sinnvoll, da für das Opfer im Fall einer ( bloßen ) zeit- weisen Datenunterdrückung, im Gegensatz zu einer Veränderung, Lö- schung oder sonstigen Unbrauchbarmachung prinzipiell die Möglich- keit besteht, wieder an diese Daten bzw die Information zu gelangen; sie sind noch nicht ganz verloren. Dieses Argument ist insb für die österr Situation beachtlich, da es nach hM bei § 126 a Abs 1 auf einen Vermögensschaden ankommt, und sohin auch 1342 dessen Ausmaß Beachtung findet. Fokussiert man hingegen ausschließlich auf die Rechtsgüter der » Datenintegrität « und » Datenverfügbarkeit «, kommt es auf den Aufwand zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gar nicht erst an, da die genannten Rechtsgüter bereits mit Beschädi- gung bzw Unterdrückung der Daten verletzt wären. Der Schaden liegt nach einer solchen Betrachtung lediglich in der beeinträchtigten Da- tenintegrität bzw -verfügbarkeit.1343 Triffterer bezeichnete § 126 a bereits als » eigenständiges Delikt gegen Individualinteressen «.1344 Die Datenunterdrückung ist idR ein Dauerdelikt 1345. 1346 Der Täter führt nicht nur den rechtswidrigen Zustand ( hier: die Daten sind un- 1341 Vgl JAB 359 BlgNR XVII. GP, 17. 1342 Neben dem bloßen Affektionswert. 1343 Vgl etwa § 303 a dStGB; siehe diese Richtung ebenfalls andeutend Schmölzer, ZStW 2011 / 123, 709 ( 722 ). 1344 Vgl Triffterer in SbgK § 126 a Rz 21 ( aF Stand Dezember 1992 ). 1345 Siehe zur Begrifflichkeit Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14 Z 9 Rz 28 ff. 1346 Vgl Komenda / Madl in SbgK § 126 a Rz 13; weiters bereits Triffterer in SbgK § 126 a Rz 19 und 108 ( aF Stand Dezember 1992 ), der dies allerdings auch für das sonstige Unbrauchbarmachen für möglich erachtet; vgl auch die Rsp zur Urkundenunter- drückung RIS-Justiz RS0095588 mwN.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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