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Das materielle Computerstrafrecht
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301 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ im Zielsystem lokal » eingebracht « werden. So fällt auch das bloße Aus- führen von Programmen, die zur schweren Funktionsstörung führen und im Zielsystem bereits vorhanden sind, unter die Tathandlung des Eingebens von Daten. Das Ausführen von Computerprogrammen er- fordert grundsätzlich Anweisungen von außen. Derartige Anweisun- gen können sich in einem einfachen Mausklick wiederfinden oder aber aufwändige Timer- bzw bedingungsgesteuerte Trigger-Funktionalitä- ten darstellen, die ebenfalls innerhalb des Systems definiert werden müssen. Unbeachtlich ist allerdings, ob sich die letztlich für die Sys- temschädigung verwendeten Programme bereits vor Ort am System befinden ( zB bei typischen Funktionalitäten eines Systems, wie etwa ein System durch einen Mausklick herunterzufahren ) oder zuvor vom Täter ins System eingebracht wurden. Zur Realisierung der Tathand- lung der Eingabe von Daten reicht es bereits aus, das System zwar – technisch betrachtet – ordnungsgemäß, aber unbefugterweise herun- terzufahren. Auch wäre etwa die Eingabe von bloßen Tastenkombinationen 1499, die zu einem Neustart 1500 eines Systems führen, unter diese Tathand- lung zu subsumieren, sofern – wie später zu prüfen sein wird – daraus eine schwere Funktionsstörung des Systems resultiert. Hier ist jedoch grundsätzlich zwischen den zwei Arten eines Neu- starts zu unterscheiden, dem Warmstart und dem Kaltstart.1501 Beim Warmstart wird das System durch eine entsprechende Programman- weisung des Betriebssystems über eine verkürzte Bootprozedur neu ge- startet. Anders verhält es sich jedoch mit einem Kaltstart 1502, bei dem die Stromzufuhr des Systems durch die Betätigung eines I / O-Schal- ters 1503 oder durch Ziehen des Netzsteckers unterbrochen wird und erst durch erneutes Betätigen des Schalters die Stromversorgung wieder- hergestellt wird. In diesem Fall werden keine Daten eingegeben, wes- halb das Ziehen des Netzsteckers bzw jede manuelle Unterbrechung der Stromversorgung nicht unter die Tathandlungsbeschreibung des § 126 b zu subsumieren ist. Ob eine derartige Handlung der Sachbe- 1499 Auch Shortcuts oder Hotkeys genannt. 1500 Vgl etwa unter MS-DOS das gleichzeitige Drücken der Tasten STRG, ALT und DE- LETE. 1501 Siehe dazu Dembowski, BIOS und Troubleshooting ( 2004 ) 482. 1502 Dieser führt zur vollständigen Neuinitialisierung des Systems. 1503 Ein- / Ausgabe bzw Input / Output-Schalter; vgl auch das Ziehen des Steckers der Stromversorgung des Netzteils eines Computersystems aus der Steckdose.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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