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326 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
zifisch schon aus rein sachlichen Ăśberlegungen keine Rolle. Mit dem
einzig zutreffenden Element des § 74 Abs 2, dass Daten auch » nicht
personenbezogen « sein können, lässt sich aber an dieser Stelle nicht
viel gewinnen. Es ist wohl Wille des historischen Gesetzgebers gewe-
sen, dass von einer Einschränkung auf » Daten « in einer rein techni-
schen Verarbeitungsform – wie es die CCC oder der EU-RB 2005 / 222 / JI
über Angriffe auf Informationssysteme vorsehen – bewusst Abstand
genommen wurde, da die bloĂźe Abgrenzung des Datenbegriffs zu je-
nem des DSG 2000 an dieser Stelle ausreichend sei.1614
Dadurch ist grundsätzlich jede – daher auch analoge 1615 – Form ei-
nes Passworts, das Zugang zu einem Computersystem gewährt, als Tat-
objekt iSd § 126 c Abs 1 Z 2 zu betrachten. So sehen dies für das deutsche
Recht auch Gercke / Brunst, wenn sie ausfĂĽhren, dass zu Sicherungs-
codes jegliche – » auch nicht elektronisch gespeicherte « – Daten zählen,
» die im Rahmen von Zugangskontrollsystemen oder Verschlüsselun-
gen als Zugangs- und Aktionsberechtigung eingesetzt werden kön-
nen «.1616 Darüber hinaus hätte der Gesetzgeber durch einfaches Ergän-
zen des Tatbestands, das Tatobjekt in § 126 c Abs 1 Z 2 – wie auch schon
die » Daten « in § 126 a Abs 1 – auf eine » automationsunterstützt verar-
beitete, übermittelte oder überlassene « Darstellungsform einschrän-
ken können, wollte er tatsächlich nur solche tatbestandlich erfassen.
Gerade bei Zugangsdaten ist mE – im Vergleich zu Computerpro-
grammen – die Missbrauchsgefahr aber erhöht. Es sollte nach Sach-
lichkeitsĂĽberlegungen wohl irrelevant sein, ob es sich um ein gehei-
mes und gĂĽltiges Computerpasswort handelt, das auf einem Papier
aufgeschrieben 1617 oder in einer Textdatei auf einem Datenträger in
codierter Form gespeichert 1618 wurde. Selbst das Abfotografieren 1619
eines im Klartext eingegebenen Passworts von einem Computerbild-
schirm oder das Ausspionieren einer PIN-Eingabe durch das bildli-
1614 Vgl ErlRV 1166 XXI. GP, 23; weiters ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 3.
1615 ZB ein auf Papier geschriebenes Passwort eines Computersystems; vgl dazu
Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 654 ).
1616 Vgl Gercke / Brunst, Internetstrafrecht, 76; weiters Ernst, NJW 2007, 2661 ( 2663 ).
1617 ZB die PIN einer Bankomatkarte, die auf einen Zettel geschrieben wurde und in
der Geldtasche verwahrt wird.
1618 ZB eine Passwortdatei, um sich die vielen unterschiedlichen Passwörter in Erin-
nerung rufen zu können.
1619 Man denke an eine extern angebrachte Minikamera oder an interne Screenshots
eines Trojanischen Pferdes.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik