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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
che Erfassen der Tastaturbetätigung oder von Paysafecards 1620 würden
nicht die vollständigen Anforderung an das Tatobjekt des § 126 c Abs 1
Z 2 erfüllen. Vielmehr könnten » Computerzugangsdaten « demnach –
insb nach der Spezifikation von » Computerdaten « iSd CCC, des EU-
RB 2005 / 222 / JI bzw der RL 2013 / 40 / EU – nur solche sein, deren Inhalte
in einer unmittelbar von einem Computersystem ausfĂĽhrbaren Verar-
beitungsform ( hier: Daten im engen Sinn ) vorliegen wĂĽrden und in-
haltlich den notwendigen Passwortcharakter aufweisen, um Zugang
zu einem Computersystem oder Teil davon zu ermöglichen ( hier: Da-
ten im weiten Sinn ). Faktisch mĂĽsste daher ein solches Zugangsdatum
sowohl aus dem passenden Inhalt ( zutreffende Zeichenfolge ) und aus
seiner computertechnischen Verarbeitungsform bestehen. Sogar wenn
der Vorgang der Passworteingabe oder auch das Passwort im Klartext
selbst in externer elektronischer oder analoger Form vom Täter aufge-
zeichnet würde, läge das Zugangsdatum nicht in seiner codierten Form
vor, sondern nur in einer anderen codierten Form, die zwar auch die
Information des Passworts enthielte, nicht aber dessen spezifische Co-
dierung. In diesem Fall wäre nur ein Teil der Tatobjektsbeschaffenheit
erfüllt, nämlich der semantische, nicht auch der technische, weshalb
§ 126 c Abs 1 nicht anwendbar wäre. Einen sinnvollen Anwendungsbe-
reich hätte § 126 c Abs 1 Z 2 iSd hier untersuchten Erfordernisses nur
dort, wo die Zugangsdaten im System, im Zuge ihrer Eingabe oder
Ăśbermittlung, also am Ăśbertragungsweg, abgefangen werden.
In Anbetracht des Schutzcharakters dieser Bestimmung kann es
doch wohl nur auf den Inhalt des Passworts und nicht auf dessen spe-
zifische Codierung ankommen. Dies lässt sich aufgrund des weiten
Datenbegriffs des § 74 Abs 2 auch durchaus schlüssig argumentieren.
Dass die Tathandlungen des § 126 c Abs 1 in ihrer Beschreibung nicht
unbedingt gut auf seine Tatobjekte des § 126 c Abs 1 Z 2 passen, wird
sich gleich im Anschluss zeigen.
Als eine zusätzliche Besonderheit der Zugangsdaten iSd § 126 c Abs 1
Z 2 führt Daxecker zutreffend aus, dass eine weitere Einschränkung auf
eine spezifische Zweckbestimmung – wie sie noch in Z 1 expressis ver-
bis verlangt ist – schon naturgemäß ausscheidet. Dies führe wegen des
darin liegenden Wertungswiderspruchs » zur nicht sachgerechten, aber
nicht vermeidbaren Konsequenz, dass ein Täter, der sich etwa ein le-
1620 Siehe dazu OLG Innsbruck 16. 12. 2014, 11 Bs 353 / 14w.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik