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Das materielle Computerstrafrecht
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338 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ 7. Besitzen In Verwirklichung der Besitztathandlung ist § 126 c ein Dauerdelikt.1667 Auf der einen Seite kann das Besitzen eine schlichte Tätigkeit durch Tun darstellen ( schlichtes Tätigkeitsdelikt ), wenn der Täter den Ge- wahrsam an der Sache aktiv aufrechterhält. Auf der anderen Seite kann ein Besitzen auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden, indem es nämlich der Täter unterlässt, den Gewahrsam an der ( ggf aufgedräng- ten ) inkriminierten Sache aufzugeben ( echtes Unterlassungsdelikt ).1668 Dadurch, dass die Gewahrsamserlangung an den inkriminierten Tat- objekten gesondert durch die Tathandlung des » Sich-Verschaffens « ab- gedeckt wird, erübrigt sich an dieser Stelle die Prüfung, ob auch die erstmalige » Besitzergreifung « vom Besitzen ( in dieser Form als Zu- stand der Herbeiführung von Gewahrsam und tatbestandlichem Er- folg betrachtet ) erfasst wird. Anzumerken ist jedenfalls, dass aufgrund des tatbestandlichen unabdingbaren subjektiven Unrechtselements im erweiterten Vorsatz auch der Besitz mit der überschießenden Innentendenz erfolgen muss, dass das Schadprogramm – irgendwann und von wem auch immer – zur Begehung eines der genannten Computerdelikte gebraucht wird ( kupiertes Erfolgsdelikt ). Dass das Schadprogramm aber tatsächlich in weiterer Folge verwendet wird 1669, spielt für die formelle Deliktsvollen- dung keine Rolle. Es handelt sich dabei um einen rein subjektiv anvi- sierten Erfolg des Täters, der außerhalb des Tatbestands angesiedelt ist, aber zum Tatzeitpunkt vorliegen muss. Die umfassenden Tathandlungen bringen zum Ausdruck, dass es wohl keinen – wie auch immer gelagerten – ( illegalen ) Markt für Mal- ware oder inkriminierte Zugangscodes zum Schutz der Privatsphäre und des Vermögens geben soll. § 126 c Abs 1 beinhaltet einen alterna- tiven Mischtatbestand mit rechtlich gleichwertigen Tathandlungen 1670, weshalb eine Konstatierung einer in concreto falschen Tathandlung prozessual nicht schadet. Freilich ließe sich aber darüber diskutieren, ob nicht das Herstellen eines solchen Schadprogramms vom sozialen 1667 Vgl generell Hochmayr, Besitz, 63 ff; aA Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 9 Rz 30. 1668 Vgl etwa Hochmayr, Besitz, 53 ff bzw 147 f. 1669 Es reicht auch aus, dass der Täter den Gebrauch im Rechtsverkehr durch einen anderen in seinem Vorsatz aufgenommen hat. 1670 AA Daxecker in SbgK § 126 c Rz 11.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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