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340 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Gefährdungslage zu schaffen. Unzweifelhaft wäre es daher als völlig
verfehlt anzusehen, Zugangscodes per se als sozial inadäquat und der-
art gefährlich einzustufen, dass jeglicher Umgang damit ( hier sogar be-
reits im Vorfeld ) strafrechtlich erfasst werden sollte. Das fĂĽhrt zu einer
unsachlichen Ăśberkriminalisierung.
9. Subjektive Tatseite
Die Verwirklichung dieses Delikts hängt nicht nur von objektiven Kri-
terien ab, sondern erfordert vom Täter neben dem Tatbildvorsatz, der
sich zumindest in Form des dolus eventualis auf sämtliche objektiven
Tatbestandsmerkmale erstrecken muss, auch den erweiterten Vorsatz
in diesem Stärkegrad, das Computerprogramm zur Begehung einer der
in Z 1 angefĂĽhrten strafbaren Handlungen verwenden zu wollen.
Dieser erweiterte Gebrauchsvorsatz muss sich auf die Verwendung
des Tatobjekts des § 126 c Abs 1 als Tatmittel zur Begehung eines der
in Z 1 genannten Delikte richten, wobei der Täter sein Computerpro-
gramm bzw das verschaffte Computerpasswort zur Verwirklichung ei-
nes dieser ( Haupt- ) Delikte ( §§ 118 a, 119, 119 a, 126 a, 126 b, 148 a ) verwen-
den will. Auch die Verwirklichung dieser subjektiven Zielvorstellung
muss er zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfin-
den ( dolus eventualis ). Es kommt nicht darauf an, ob das Tatmittel in
weiterer Folge auch tatsächlich gebraucht wird.1675 Interessanterweise
ist aber zB der Betrug ( § 146 ) keines der angeführten Delikte, weshalb
ein Täter, der in seinen Tatplan lediglich den Vorsatz aufgenommen
hat, die per Phishing 1676 verschafften Zugangsdaten ausschlieĂźlich ge-
genĂĽber einer Person ( zB Bankangestellten ) zu verwenden, um Finanz-
transaktionen durchführen zu lassen, nicht von § 126 c erfasst wird.
10. Exkurs: Technischer Hintergrund des » Skimming «
Auffällig zeigt sich dabei der Fall des Skimming, bei dem der Täter meist
an Bankomaten unbemerkt ein Aufsatzlesegerät 1677 anbringt, um die
Daten des auf der Bankomatkarte befindlichen Magnetstreifens zu ko-
1675 Siehe dazu Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 14.
1676 Siehe dazu Bergauer, Phishing im Internet – eine kernstrafrechtliche Betrachtung,
RZ 2006, 82; weiters Bergauer in BMJ, 35. Ottensteiner Fortbildungsseminar, 27 ( 31 ).
1677 Auch als » Skimmer « bezeichnet ( vgl auch Seidl, ZIS 2012, 415 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik