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Das materielle Computerstrafrecht
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350 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Anders als bei § 126 c Abs 1 Z 1 des Kernstrafrechts und ( § 91 Abs 1 iVm ) § 90 b 1710 ( aber strittig bei § 90 c 1711 ) UrhG 1712 – deren Tatobjekte ausschließlich für illegale Zwecke Verwendung finden können 1713 – sind als Umgehungsvorrichtungen des § 10 ZuKG nach den GMat un- ter Bezugnahme auf die RL auch multifunktionale » Geräte « ( iSv Hard- und Software ) erfasst: » Aus diesem Grund kann die Strafsanktion [ … ] nicht auf Geräte oder Computerprogramme beschränkt werden, die ausschließlich dazu bestimmt sind, technische Zugangskontrollme- chanismen zu umgehen «.1714 Zur Abgrenzung des ZuKG zum UrhG ist noch anzumerken, dass es sich bei Erstgenanntem nicht um » Werke « geistiger Schöpfungen iSd UrhG handeln muss. Als geschützter Dienst gem § 2 Z 2 ZuKG gelten: eine Fernsehsen- dung, eine Radiosendung oder ein Dienst der Informationsgesell- schaft, die oder der gegen Entgelt und unter einer Zugangskontrolle erbracht wird, einschließlich der Zugangskontrolle für solche Dienste, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen sind. In den Erl wer- den als Beispiele für zugangskontrollierte Dienste das Pay-TV 1715, ge- schützte Video-auf-Abruf-Dienste und passwortgesicherte Internet- dienste angeführt.1716 Darüber hinaus sind im Einklang mit Art 2 lit a RL 98 / 84 / EG ebenfalls auch eigenständige Dienste der Zugangskont- rolle, die selbst die eigentliche Zugangskontrolle gewährleisten, soweit sie als eigenständige Dienste anzusehen sind, mitumfasst. Zugangs- kontrolle bedeutet im Sinne dieses Gesetzes jede technische Maß- 1710 Mittel, die auch noch legale Verwendungszwecke haben, sind ausgenommen ( vgl Art 7 Abs 1 lit c RL 2009 / 24 / EG ( kodifizierte Fassung ); weiters ErlRV 40 BlgNR XXII. GP, 44 ). 1711 § 90 c Abs 3 UrhG legt als ein Kriterium eines solchen Umgehungsmittels bzw ei- ner Umgehungsdienstleistung fest, dass diese, » abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben « müssen. Einem Teil der Lehre folgend fallen » Dual- use Devices « nur unter die Bestimmung, sofern sie den Umgehungszweck als » Hauptzweck « haben ( idS wohl Wiebe, Das neue » digitale « Urheberrecht – Eine erste Bewertung, MR 2003, 309; auch Neubauer, Technische Schutzmaßnahmen und Recht, in Wiebe [ Hrsg ], Internetrecht. Zivilrechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs [ 2004 ] 113 [ 121 ] ); aA Stockinger / Nemetz in Kucsko [ Hrsg ], urheber.recht § 90 c Pkt 6.2 [ Stand Dezember 2007 ] ). 1712 BGBl 1936 / 111 idF I 32 / 2003. 1713 Siehe dazu schon krit die Ausführungen zu den Tatobjekten des § 126 c Abs 1 Z 1 ( S 321 ff ). 1714 Siehe ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 17 f. 1715 Siehe dazu Engin-Deniz / Grünzweig, P-TV-Piraterie im Strafrecht, ecolex 2001, 587. 1716 Vgl ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 9.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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