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370 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
gehöriger Bestimmtheit auch dessen Verfassungsmäßigkeit angezwei-
felt 1806. Kienapfel bspw spricht sich in seinen » Vorschlägen zur Abän-
derung des Besonderen Teils « überhaupt für die ersatzlose Streichung
dieser Bestimmung aus.1807
Der OGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit die-
ser Strafbestimmung, da der Tatbestand hinreichend determiniert
sei 1808 und spricht sich auch für eine weite Auslegung der tatbildlichen
Rechte aus, wobei er grundsätzlich jedes konkrete Recht als darunter
subsumierbar erachtet.1809 Er spricht sogar expressis verbis von » ir-
gendwelchen Rechten «.1810
In der Lit werden dagegen Konkretisierungen vorgeschlagen, wie
zB, dass die Rechte » von Gesetzes wegen eingeräumt worden sind «
und für ihren Träger eine » nicht unwesentliche Bedeutung « haben.1811
Gleichwohl sind Hoheitsrechte gem § 108 Abs 2 ausdrücklich ausge-
schlossen. Dies wohl mit der gesetzgeberischen Intention, dass für den
Schutz von Hoheitsrechten dem Staat das ( dafür ausreichende ) Verwal-
tungsstrafrecht zur Verfügung steht. Das treffe aber im Allgemeinen
nicht für Rechte von Privatpersonen zu. » Die Schädigung konkreter
Rechte dieser Art soll daher von der Strafbestimmung weiterhin erfaßt
werden «.1812
Da auch der Gesetzgeber die Diskussion und Rsp zu § 108 kennt
und seit dem StRÄG 1987 nicht darauf reagiert hat, ist davon auszuge-
hen, dass ihn die kritischen Lehrmeinungen zu § 108 nicht überzeugen.
Im Übrigen ist mE das konkrete Individualrecht des » Grundrechts auf
Geheimhaltung personenbezogener Daten « gem § 1 Abs 1 DSG 2000
jedenfalls als ein geeignetes Individualrecht der Täuschung anzufüh-
ren.1813 Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass nach den GMat
1806 Vgl Kienapfel, BT I 4 § 108 Rz 9 ff; Weiß, Kritische Betrachtung des Täuschungstat-
bestandes aus straf- und verfassungsrechtlicher Sicht – zugleich ein Beitrag zur
Bestimmtheit von Strafnormen ( Teil II ), AnwBl 1989, 246; zusammenfassend Kien-
apfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts. Besonderer Teil I 4 ( 1997 ) § 108
Rz 9 ff.
1807 Vgl Kienapfel, Vorschläge zur Abänderung des Besonderen Teils, RZ 1981, 117; vgl
weiterhin Kienapfel / Schroll, Studienbuch. Besonderer Teil I 3 ( 2012 ) § 108.
1808 Siehe OGH 26. 06. 1986, 12 Os 69 / 86.
1809 Siehe OGH 22. 05. 1986, 12 Os 136 / 85.
1810 Vgl OGH 02. 09. 1986, 11 Os 107 / 86.
1811 Siehe zusammenfassend Schmoller in SbgK § 108 Rz 18 mwN.
1812 Siehe JAB 359 BlgNR XVII. GP, 15.
1813 Zu § 108 iVm § 1 Abs 1 DSG 2000 siehe S 404 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik