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Das materielle Computerstrafrecht
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370 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ gehöriger Bestimmtheit auch dessen Verfassungsmäßigkeit angezwei- felt 1806. Kienapfel bspw spricht sich in seinen » Vorschlägen zur Abän- derung des Besonderen Teils « überhaupt für die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung aus.1807 Der OGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit die- ser Strafbestimmung, da der Tatbestand hinreichend determiniert sei 1808 und spricht sich auch für eine weite Auslegung der tatbildlichen Rechte aus, wobei er grundsätzlich jedes konkrete Recht als darunter subsumierbar erachtet.1809 Er spricht sogar expressis verbis von » ir- gendwelchen Rechten «.1810 In der Lit werden dagegen Konkretisierungen vorgeschlagen, wie zB, dass die Rechte » von Gesetzes wegen eingeräumt worden sind « und für ihren Träger eine » nicht unwesentliche Bedeutung « haben.1811 Gleichwohl sind Hoheitsrechte gem § 108 Abs 2 ausdrücklich ausge- schlossen. Dies wohl mit der gesetzgeberischen Intention, dass für den Schutz von Hoheitsrechten dem Staat das ( dafür ausreichende ) Verwal- tungsstrafrecht zur Verfügung steht. Das treffe aber im Allgemeinen nicht für Rechte von Privatpersonen zu. » Die Schädigung konkreter Rechte dieser Art soll daher von der Strafbestimmung weiterhin erfaßt werden «.1812 Da auch der Gesetzgeber die Diskussion und Rsp zu § 108 kennt und seit dem StRÄG 1987 nicht darauf reagiert hat, ist davon auszuge- hen, dass ihn die kritischen Lehrmeinungen zu § 108 nicht überzeugen. Im Übrigen ist mE das konkrete Individualrecht des » Grundrechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten « gem § 1 Abs 1 DSG 2000 jedenfalls als ein geeignetes Individualrecht der Täuschung anzufüh- ren.1813 Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass nach den GMat 1806 Vgl Kienapfel, BT I 4 § 108 Rz 9 ff; Weiß, Kritische Betrachtung des Täuschungstat- bestandes aus straf- und verfassungsrechtlicher Sicht – zugleich ein Beitrag zur Bestimmtheit von Strafnormen ( Teil II ), AnwBl 1989, 246; zusammenfassend Kien- apfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts. Besonderer Teil I 4 ( 1997 ) § 108 Rz 9 ff. 1807 Vgl Kienapfel, Vorschläge zur Abänderung des Besonderen Teils, RZ 1981, 117; vgl weiterhin Kienapfel / Schroll, Studienbuch. Besonderer Teil I 3 ( 2012 ) § 108. 1808 Siehe OGH 26. 06. 1986, 12 Os 69 / 86. 1809 Siehe OGH 22. 05. 1986, 12 Os 136 / 85. 1810 Vgl OGH 02. 09. 1986, 11 Os 107 / 86. 1811 Siehe zusammenfassend Schmoller in SbgK § 108 Rz 18 mwN. 1812 Siehe JAB 359 BlgNR XVII. GP, 15. 1813 Zu § 108 iVm § 1 Abs 1 DSG 2000 siehe S 404 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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