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Das materielle Computerstrafrecht
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377 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Herrschaft aufrecht zu erhalten. Diese beiden – objektiven und subjekti- ven – Komponenten sind nach den Anschauungen des täglichen Lebens zu interpretieren. Unter Beachtung dieses Auslegungskriteriums wird in der Rsp nicht so sehr die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit des Ge- wahrsamsträgers, sondern die soziale Zuordnung von Person und Sache in den Vordergrund gestellt. Demnach ist der Gewahrsam jene Zugehörig- keit einer Sache zu einer Person, die auch ein Außenstehender nicht nur als eine räumliche Beziehung, sondern als eine auf sozialen Gepflogen- heiten beruhende Verbindung von Sache und Person zu erkennen vermag. Dieses Verhältnis erfordert keine greifbare Nähe zur Sache.1851 Nur mit diesem äußerst weitgehaltenen » geistigen Vorbehalt « 1852, lässt sich eine Strafbarkeit nach § 127 überhaupt realisieren. Diese Auslegung wird je- doch indirekt auch in einem ME 1853 durch eine angedachte eindeutige und klarstellende Einordnung einer unbefugten Geldbehebung an einem Ban- komat unter § 148 a kritisiert, welche darüber hinaus auf die » Hintanhal- tung einer Aufweichung des Gewahrsamsbegriffs des § 127 « abzielen sollte. » Bestohlener « iSd Diebstahls ist dabei nicht der ( Konto- ) Inhaber, sondern der Betreiber des Geldausgabeautomaten 1854 ( hier: die für den konkreten Geldausgabeautomaten verantwortliche Bank ). Tatobjekt einer solchen Wegnahme ist Bargeld, also eine fremde be- wegliche » körperliche « 1855 ( und daher diebstahlsfähige ) Sache, die sich der Täter unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft zueignet. An- ders ist es allerdings bei einem missbräuchlichen Transfer von unkör- perlichem ( und daher nicht diebstahlsfähigem ) Giralgeld, obgleich die kriminelle ( objektive und subjektive ) Vorgehensweise, die technischen Umstände der Tat und die Vermögensschädigung in diesen Sachver- halten sehr vergleichbar sind und unter rein rechtspolitischen Aspek- ten eine Beurteilung nach unterschiedlichen Delikten nicht wirklich sachgerecht erscheint. 1851 Siehe dazu OGH 10. 12. 1996, 14 Os 71 / 96 ( 14 Os 78 / 96 ) mwN; auch OGH 28. 09. 2010, 14 Os 126 / 10a bzw RIS-Justiz RS0099100 mwN. 1852 Siehe auch jüngst die Zusammenfassung und die Kritik am » mentalen Vorbehalt « von Komenda / Madl in SbgK § 148 a Rz 90 f. 1853 Siehe 78 / ME XXII. GP, 11, wobei angemerkt sein muss, dass die vorgeschlagene Ergänzung des § 148 a in der anschließenden RV 309 BlgNR XXII. GP nicht mehr weiter verfolgt wurde. 1854 Siehe zB OGH 30. 08. 2012, 13 Os 80 / 12 g = ÖJZ EvBl 2013 / 7, 42 ( Ratz ) = JAP 2014 / 2015 / 1, 4 ( Prunner ); OGH 10. 12. 1996, 14 Os 71 / 96 ( 14 Os 78 / 96 ); OGH 11. 03. 1993, 15 Os 156 / 92. 1855 Im Sinne des § 292 iVm § 285 ABGB.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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