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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
( wie §§ 164, 165 ) gibt es für solche Fälle nicht. Nach den oben ange-
führten Lehrmeinungen könnte sich X in diesem Fall gar nicht mehr
an § 126 c beteiligen. Beachtet man aber, dass es in concreto – aus Sicht
der hL – nur vom Zeitpunkt der Befassung des X abhängt, ob der un-
mittelbare Täter diesen noch einer Strafbarkeit » aussetzt « oder nicht,
so muss man sachwidrige Ergebnisse in Kauf nehmen. A geht auf X erst
nach formeller Deliktsvollendung zu und ermöglicht es X somit auch
erst ab diesem Zeitpunkt, einen sonstigen Beitrag vorsätzlich ( aber
straflos ) zu leisten.
WĂĽrde hingegen A den X bereits vor dem Herunterladen des Pro-
gramms einbeziehen und ihn nach Offenbarung seines Vorhabens er-
suchen, ihm die Einsatzmöglichkeit des Spionageprogramms zu er-
klären, würde X unstrittig einen Tatbeitrag iSd § 12 dritter Fall leisten,
da er den unmittelbaren Täter dadurch zumindest physisch in seinem
Vorhaben bestärkt, das Programm tatsächlich herunterzuladen und zu
verwenden. In beiden Fällen macht X aber stets dasselbe, er unterrich-
tet in hinreichender Tatplankenntnis den unmittelbaren Täter über die
Einsatzmöglichkeit des Schadprogramms und weist ihn in dessen Be-
nĂĽtzung ein. X kennt den Tatplan und billigt den bisherigen Tatverlauf,
in welchen er auch nachträglich einwilligt. Er hält die Verwendung des
Tatobjekts als Tatmittel einer Verletzung des Telekommunikationsge-
heimnisses ( § 119 ) durch A ernstlich für möglich und findet sich damit
ab.1892 Andere Ergebnisse wären hier nicht sachgerecht.
Aus all diesen Ăśberlegungen stellt sich schlieĂźlich die Frage, wa-
rum nicht auch die – zwar nicht mehr tatbestandsmäßige – Realisie-
rung des Inhalts des erweiterten Vorsatzes als » materieller Unwert «
fĂĽr einen strafbaren Tatbeitrag ausreichend sein sollte, wird doch das
rechtsgutverletzende Verhalten dadurch sogar noch intensiviert. Eine
» unrechtmäßige Bereicherung « – zurückkommend auf den Fall mit
dem Geldkurier – ist auch ein typisches mit einem Betrug oder einem
BetrĂĽgerischen Datenverarbeitungsmissbrauch festverbundenes ( sozi-
alschädliches ) Unrecht. Man sollte mE im hier interessierenden Zu-
sammenhang davon ausgehen, dass nicht nur die HerbeifĂĽhrung des
verpönten, im Tatbild umschriebenen Zustands strafbar sein soll, son-
dern auch die Aufrechterhaltung und Intensivierung desselben durch
Realisierung der Bereicherung.
1892 Dh auch X handelt mit ( erweitertem ) Gebrauchsvorsatz.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik