Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 387 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 387 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 387 -

Image of the Page - 387 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 387 -

387 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ( wie §§ 164, 165 ) gibt es für solche Fälle nicht. Nach den oben ange- führten Lehrmeinungen könnte sich X in diesem Fall gar nicht mehr an § 126 c beteiligen. Beachtet man aber, dass es in concreto – aus Sicht der hL – nur vom Zeitpunkt der Befassung des X abhängt, ob der un- mittelbare Täter diesen noch einer Strafbarkeit » aussetzt « oder nicht, so muss man sachwidrige Ergebnisse in Kauf nehmen. A geht auf X erst nach formeller Deliktsvollendung zu und ermöglicht es X somit auch erst ab diesem Zeitpunkt, einen sonstigen Beitrag vorsätzlich ( aber straflos ) zu leisten. Würde hingegen A den X bereits vor dem Herunterladen des Pro- gramms einbeziehen und ihn nach Offenbarung seines Vorhabens er- suchen, ihm die Einsatzmöglichkeit des Spionageprogramms zu er- klären, würde X unstrittig einen Tatbeitrag iSd § 12 dritter Fall leisten, da er den unmittelbaren Täter dadurch zumindest physisch in seinem Vorhaben bestärkt, das Programm tatsächlich herunterzuladen und zu verwenden. In beiden Fällen macht X aber stets dasselbe, er unterrich- tet in hinreichender Tatplankenntnis den unmittelbaren Täter über die Einsatzmöglichkeit des Schadprogramms und weist ihn in dessen Be- nützung ein. X kennt den Tatplan und billigt den bisherigen Tatverlauf, in welchen er auch nachträglich einwilligt. Er hält die Verwendung des Tatobjekts als Tatmittel einer Verletzung des Telekommunikationsge- heimnisses ( § 119 ) durch A ernstlich für möglich und findet sich damit ab.1892 Andere Ergebnisse wären hier nicht sachgerecht. Aus all diesen Überlegungen stellt sich schließlich die Frage, wa- rum nicht auch die – zwar nicht mehr tatbestandsmäßige – Realisie- rung des Inhalts des erweiterten Vorsatzes als » materieller Unwert « für einen strafbaren Tatbeitrag ausreichend sein sollte, wird doch das rechtsgutverletzende Verhalten dadurch sogar noch intensiviert. Eine » unrechtmäßige Bereicherung « – zurückkommend auf den Fall mit dem Geldkurier – ist auch ein typisches mit einem Betrug oder einem Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch festverbundenes ( sozi- alschädliches ) Unrecht. Man sollte mE im hier interessierenden Zu- sammenhang davon ausgehen, dass nicht nur die Herbeiführung des verpönten, im Tatbild umschriebenen Zustands strafbar sein soll, son- dern auch die Aufrechterhaltung und Intensivierung desselben durch Realisierung der Bereicherung. 1892 Dh auch X handelt mit ( erweitertem ) Gebrauchsvorsatz.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht