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Das materielle Computerstrafrecht
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395 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ henden umfangreichen Sprachvorrat zu bedienen, um Problemlösun- gen in verbaler oder formaler Art zu beschreiben.1921 Auch besitzt nicht jeder Prozessor dieselben Fähigkeiten, was die Verständigung zudem erschwert. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um Problemlö- sungen dem Prozessor verständlich zu machen: Die erste Alternative bot in den Anfängen der Informatik die ein- zige Möglichkeit, um überhaupt Programme von einem Prozessor aus- führen zulassen. Sie besteht darin, nur Sprachelemente in einem for- malisierten Algorithmus 1922 zu verwenden, mit denen der jeweilige Prozessor auch umgehen kann ( maschinennahe Programmierung mit- tels Assemblersprache ).1923 Die zweite Alternative gestattet, einen Beschreibungsformalismus zu wählen, mit dem sich die Problemlösungsvorschriften ohne Rück- sicht auf den jeweiligen Prozessor darstellen lassen. Dazu wird jedoch ein » Übersetzer « benötigt, der alle Sätze einer Quellsprache in gleich- bedeutende Sätze einer Zielsprache transformiert ( problemorientierte Programmierung ).1924 Ein derartiger Übersetzungsvorgang kann auf unterschiedliche Arten durchgeführt werden. Beim » Kompilieren « übersetzt ein Compiler den Quellcode 1925 ei- nes Programms einer problemorientierten Programmiersprache auf einmal in den Maschinencode 1926. Wobei erst nach einer vollständi- gen Analyse des Programms und bei Fehlerfreiheit der strengen Syn- tax eine vom jeweiligen Prozessor eines entsprechenden Prozessortyps verarbeitbare Binärdatei entsteht ( zB .exe-Datei ). Das so entstandene Objekt-Programm kann dann beliebig oft ausgeführt werden, ohne dass eine erneute Analyse der Anweisungen durchgeführt wird.1927 Eine weitere Form der Übersetzung kann über sog » Interpreter « re- alisiert werden. Dabei wird der entsprechende Algorithmus eines Com- puterprogramms zeilenweise in Laufzeit analysiert und von einem eige- 1921 Siehe zu diesen Ausführungen Balzert, Lehrbuch 2, 72 ff. 1922 Rechenvorschrift oder Handlungsanweisung zur Lösung mathematischer Prob- leme ( siehe zu Algorithmen allgemein Kersken, IT-Handbuch 5, 33 f bzw 91 ). 1923 Die Assemblerprogrammierung kommt aber auch heute noch in den unterschied- lichsten Bereichen zum Einsatz. 1924 Siehe dazu ausf Balzert, Lehrbuch 2, 74. 1925 Darunter versteht man die formale Notation des Computerprogramms in einer Programmiersprache ( Source Code ). 1926 In den Befehlssatz des Prozessors übersetzter Object Code ( sog » Maschinenspra- che « ). 1927 Siehe Balzert, Lehrbuch 2, 84 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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