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402 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
verwenden zu wollen. Die bloĂźe Verwendung der manipulierten Daten,
um eine Maschine zu beeinträchtigen, reicht nicht aus.1957
Aus diesem Grund ist auch das Skimming nicht unter § 225 a zu sub-
sumieren. Beim Skimming wird vom Täter meist an Bankomaten unbe-
merkt ein Lesegerät angebracht, das die Daten auf dem Magnetstreifen
der Zahlungskarte ausliest und speichert. Die Magnetstreifenkarte im
ID-1-Format 1958 kann drei Spuren enthalten, die jeweils mit Datenfor-
maten nach speziellen Zeichensätzen beschrieben werden können.1959
Zumeist wird nur auf die ersten beiden Spuren fokussiert, die ua die
Kontoinformation und Bankkennung zur Authentifizierung enthält.1960
Diese Daten werden in weiterer Folge auf einen Plastikkartenrohling
( auch » White Plastic Card « genannt ) übertragen. Der Täter täuscht
nicht über die Identität des Ausstellers, denn er will die Karte gerade
nicht gegenĂĽber einem Menschen einsetzen.1961 Der Magnetstreifen der
Plastikkarte dient dem Täter lediglich als Trägerkörper des Datensat-
zes. Behebungen mit » White Plastic Card-Fälschungen « können mitt-
lerweile aber nur mehr im europäischen Ausland in dieser Form an
Geldausgabeautomaten durchgefĂĽhrt werden.1962
In diesen Fällen käme aber zB auch § 126 c Abs 1 Z 2 und §§ 241 a ff
in Betracht.
Der Konzeption des § 225 a fehlt eine dem § 223 Abs 2 analoge Be-
stimmung, mit der die vorsätzliche tatsächliche Verwendung falscher
oder verfälschter Daten zu den genannten Zwecken unter Strafe ge-
stellt wird. Dies insb, wenn in den GMat zum Ausdruck gebracht wird,
dass § 225 a » vor allem im Bereich der elektronischen Urkunde und der
elektronischen Signatur « Bedeutung erlangen werde.1963 Es wird nicht
immer der » Datenfälscher « selbst sein, der seine Falsifikate zum Ein-
satz bringt bzw es wird sich dieser nicht immer nachweisbar mit sei-
1957 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 67 f.
1958 Nach internationaler Norm » ISO 7810 « für Identifikationskarten ( vgl Rankl / Effing,
Handbuch 5, 32 ).
1959 Dazu auch Rankl / Effing, Handbuch 5, 19.
1960 Die dritte Spur auf dem Magnetstreifen ist beschreibbar und fĂĽr variable Daten
vorgesehen, wie etwa fĂĽr die Anzahl der Fehlversuche oder Kartenlimits ( vgl gene-
rell zu Magnetstreifenkarten Schmeh, Elektronische Ausweisdokumente. Grund-
lagen und Praxisbeispiele [ 2009 ] 48 ).
1961 Vgl hins » White Plastic Card-Fälschungen « auch Reindl-Krauskopf, Computerstraf-
recht 2, 68; weiters Reindl, E-Commerce, 123 f.
1962 Siehe oben S 340 ff.
1963 ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 30 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik