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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Nach den Erl soll sich aber aus dieser Verschiebung hins des Inhalts
und der Reichweite des Grundrechtes auf Datenschutz – insb was die
unmittelbare Drittwirkung betrifft – nichts ändern, da sich diese aus
§ 1 Abs 1 DSG 2000 ergäbe.2018 Leider wird aber in den GMat nicht klar
genug begründet, wie sich tatsächlich diese unmittelbare Drittwirkung
direkt aus § 1 Abs 1 DSG 2000 ableiten lässt.2019
Anzumerken ist, dass das Grundrecht auf Datenschutz bereits seit
seiner Entstehung aufgrund seiner auffällig konkreten Formulierung
kein Paradebeispiel für ein Grundrecht – mit hohem Abstraktionsgrad –
darstellt. Die Begriffsinhalte sämtlicher Grundrechtstatbestands-
elemente des § 1 DSG 2000 erschließen sich aber auch hier nicht aus-
schlieĂźlich aus dem Wortlaut des Normtextes.
Grundrechtsträger der Verfassungsbestimmung in § 1 Abs 1 DSG
2000 ist » Jedermann «, weshalb das Grundrecht auf Datenschutz ein
Menschenrecht darstellt, das unabhängig einer Staatsangehörigkeit,
jedem Menschen zusteht.2020 Neben dem Begriff » Jedermann « tritt in
der Verfassungsbestimmung ( § 1 Abs 1 DSG 2000 ) auch der des » Betrof-
fenen « auf, doch wird Letzterer erst in der einfachgesetzlichen Legalde-
finition des § 4 Z 3 DSG 2000 näher determiniert. Beide Begriffe werden
insgesamt synonym verwendet. § 4 Z 3 DSG 2000 bestimmt als Betroffe-
nen jede vom Auftraggeber ( § 4 Z 4 DSG 2000 ) verschiedene natürliche
oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten ver-
wendet ( § 4 Z 8 DSG 2000 ) werden. Die Definitionen des § 4 DSG 2000
beziehen sich aber expressis verbis auf die » folgenden Bestimmun-
gen dieses Bundesgesetzes « und daher, dem Umkehrschluss folgend,
nicht auf die Verfassungsbestimmung. Dies hat auch der VfGH 2021 in
Bezug auf § 3 DSG 1978 idF DSG-Nov 1986 2022 festgestellt. Vor allem ist
dabei anzumerken, dass in der Stammfassung des DSG 1978 der Einlei-
tungssatz in § 3 ursprünglich noch » Im Sinne dieses Bundesgesetzes
bedeuten: « lautete. Durch die Neufassung dieser Einleitung im Zuge
der DSG-Nov 1986 in » Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes bedeuten: «, hat der Novellierungsgesetzgeber geklärt,
dass die einfachgesetzlichen Begriffsbestimmungen eben nicht auf
2018 Siehe ErlRV 2168 BlgNR XXIV. GP, 6.
2019 Siehe zu dieser Kritik auch Jahnel, Gesetzgebungsmonitor Datenschutz: Ministe-
rialentwurf zu einer DSG-Novelle 2014, jusIT 2013 / 32, 58.
2020 Siehe Jahnel in FS Schäffer, 313 ( 315 ); weiters Jahnel, Handbuch, Rz 2 / 4.
2021 Siehe VfSlg 12.194 / 1989.
2022 BGBl 370 / 1986.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik