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Das materielle Computerstrafrecht
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415 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Nach den Erl soll sich aber aus dieser Verschiebung hins des Inhalts und der Reichweite des Grundrechtes auf Datenschutz – insb was die unmittelbare Drittwirkung betrifft – nichts ändern, da sich diese aus § 1 Abs 1 DSG 2000 ergäbe.2018 Leider wird aber in den GMat nicht klar genug begründet, wie sich tatsächlich diese unmittelbare Drittwirkung direkt aus § 1 Abs 1 DSG 2000 ableiten lässt.2019 Anzumerken ist, dass das Grundrecht auf Datenschutz bereits seit seiner Entstehung aufgrund seiner auffällig konkreten Formulierung kein Paradebeispiel für ein Grundrecht – mit hohem Abstraktionsgrad – darstellt. Die Begriffsinhalte sämtlicher Grundrechtstatbestands- elemente des § 1 DSG 2000 erschließen sich aber auch hier nicht aus- schließlich aus dem Wortlaut des Normtextes. Grundrechtsträger der Verfassungsbestimmung in § 1 Abs 1 DSG 2000 ist » Jedermann «, weshalb das Grundrecht auf Datenschutz ein Menschenrecht darstellt, das unabhängig einer Staatsangehörigkeit, jedem Menschen zusteht.2020 Neben dem Begriff » Jedermann « tritt in der Verfassungsbestimmung ( § 1 Abs 1 DSG 2000 ) auch der des » Betrof- fenen « auf, doch wird Letzterer erst in der einfachgesetzlichen Legalde- finition des § 4 Z 3 DSG 2000 näher determiniert. Beide Begriffe werden insgesamt synonym verwendet. § 4 Z 3 DSG 2000 bestimmt als Betroffe- nen jede vom Auftraggeber ( § 4 Z 4 DSG 2000 ) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten ver- wendet ( § 4 Z 8 DSG 2000 ) werden. Die Definitionen des § 4 DSG 2000 beziehen sich aber expressis verbis auf die » folgenden Bestimmun- gen dieses Bundesgesetzes « und daher, dem Umkehrschluss folgend, nicht auf die Verfassungsbestimmung. Dies hat auch der VfGH 2021 in Bezug auf § 3 DSG 1978 idF DSG-Nov 1986 2022 festgestellt. Vor allem ist dabei anzumerken, dass in der Stammfassung des DSG 1978 der Einlei- tungssatz in § 3 ursprünglich noch » Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten: « lautete. Durch die Neufassung dieser Einleitung im Zuge der DSG-Nov 1986 in » Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten: «, hat der Novellierungsgesetzgeber geklärt, dass die einfachgesetzlichen Begriffsbestimmungen eben nicht auf 2018 Siehe ErlRV 2168 BlgNR XXIV. GP, 6. 2019 Siehe zu dieser Kritik auch Jahnel, Gesetzgebungsmonitor Datenschutz: Ministe- rialentwurf zu einer DSG-Novelle 2014, jusIT 2013 / 32, 58. 2020 Siehe Jahnel in FS Schäffer, 313 ( 315 ); weiters Jahnel, Handbuch, Rz 2 / 4. 2021 Siehe VfSlg 12.194 / 1989. 2022 BGBl 370 / 1986.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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