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430 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
ist solange datenschutzrechtlich irrelevant, solange kein Dritter hins
dieser Datenverwendung in Erscheinung tritt.2085 Im vorliegenden Bei-
spielssachverhalt wird der Täter bereits durch seine Datenermittlungs-
handlung zum Auftraggeber iSd § 4 Z 4 DSG 2000, das Täuschungs-
opfer ist Betroffener ( § 4 Z 3 DSG 2000 ). Dies ergibt sich – wie gerade
angemerkt – daraus, dass es nicht auf die rechtliche Zulässigkeit der
Datenverwendung ankommt.
d. Zur Anwendbarkeit des § 108 StGB im Fall des Phishing
Reindl-Krauskopf zweifelt an der Eignung des § 1 Abs 1 DSG 2000 als
Tatobjekt des § 108 Abs 1 StGB, da die Existenz eines solchen eigen-
ständigen ( strafrechtlich geschützten ) Rechts auf Wahrung des » Ge-
heimnisses an PIN und TAN « fraglich erscheint.2086 Darauf ist jedoch
Verschiedenes zu erwidern:
Erstens wurde oben bereits ausgefĂĽhrt, dass es sich bei den in solchen
Sachverhalten idR betroffenen Daten – um » personenbezogene Daten «
handelt. Ein » Recht auf Wahrung des Geheimnisses an PIN und TAN «, wie
es Reindl-Krauskopf nennt, besteht grundsätzlich nicht und ist auch hier
nicht angezeigt. Passwörter, wie TAN und PIN 2087, sind für » sich genom-
men « keine Daten, die einem Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG 2000 zu-
gänglich sind, da es sich idR um Daten handelt, die nicht auf den Betrof-
fenen rĂĽckfĂĽhrbar und daher anonym sind. Richtiger Weise kann es sich
bei der hier vertretenen Argumentation nur um das Recht auf Geheim-
haltung » personenbezogener « Daten handeln. Durch die Verknüpfung
bzw Verknüpfungsmöglichkeit von anonymen Daten mit personenbe-
zogenen, liegen in ihrer Gesamtheit allerdings jedenfalls personenbe-
zogene Daten vor, da sich dadurch die ursprünglich » anonymen « Daten
Ausdruck gebracht wird, dass es sich beim datenschutzrechtlichen Auftraggeber
um eine vom Betroffenen verschiedene ( natĂĽrliche oder juristische ) Person han-
deln muss.
2085 Siehe dazu auch Jahnel, RdW 2005 / 244, 200; auf Grundlage unzutreffender
Schlussfolgerung auch OGH 04. 05. 2004, 4 Ob 50 / 04p = RdW 2005 / 244, 200 ( Jahnel )
= ecolex 2004, 873 ( Knyrim ).
2086 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 85.
2087 Eine PIN ( wie etwa eine vierstellige Ziffernfolge; zB 1234 ) – ohne zusätzliche Merk-
male oder technische personifizierende Bezugspunkte, wie etwa die dazugehö-
rige Bankomartkarte – vermag es nicht mit einer ganz bestimmten Person in Ver-
bindung gebracht zu werden. Selbst wenn es sich der Bezeichnung nach um eine
» Persönliche Identifikationsnummer « handelt, ist diese Nummer per se nicht
Personen identifizierend.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik