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442 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Fälschung geschützt sei.2143 Auch Kienapfel / Schmoller sind der Meinung,
dass als Codierung bereits jede elektromagnetische Speicherung von
Information auf einem Magnetstreifen oder einem integrierten Chip
genügt.2144 Doch wie in den GMat an anderer Stelle betont wird 2145, kann
eine falsche Zahlungskarte auch durch das bloße Kopieren des Daten-
satzes eines Magnetstreifens oder Computerchips auf eine » White Plas-
tic Card « hergestellt werden ( vgl Skimming ). Die bloße Ausgestaltung
eines unbaren Zahlungsmittels als elektronischer Datenträger samt –
mit menschlichem Auge nicht unmittelbar wahrnehmbaren – Daten
allein gewährt daher keinen ( tauglichen ) Fälschungsschutz. Welchen
Sinn würde es auch machen auf » Schutzvorkehrungen « als ein Krite-
rium eines unbaren Zahlungsmittels abzustellen, die technisch gese-
hen, gar keinen Schutz bieten können. Dass man binärcodierte ( Com-
puter- ) Daten bloß mit dem freien Auge nicht sehen kann, ist wohl kein
ausreichender Schutzmechanismus. Vielmehr werden doch spezifika-
tionsgemäße 2146 kryptographische Algorithmen gemeint sein, die da-
für verantwortlich sind, dass die Informationen vor Manipulationen
geschützt werden.2147 Es stehen dafür verschiedene Verschlüsselungs-
standards 2148 zur Verfügung. Die Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 10
sieht zwar vor, dass das Zahlungsmittel – alternativ neben Ausgestal-
tung 2149 oder Unterschrift – auch durch » Codierung « gegen Fälschung
geschützt sein kann. Dies erfordert aber eine dafür spezielle Codie-
rung iS einer technischen Verschlüsselung oder einer Passwortsiche-
rung. Unter » Codierung « versteht man im Allgemeinen die eindeutige
Zuordenbarkeit eines Zeichens aus einem definierten Zeichenvorrat
zu einem eindeutigen Zeichen eines anderen festgelegten Zeichenvor-
rats.2150 Werden lediglich die Aussteller-Informationen im » Klartext «
auf dem Chip oder dem Magnetstreifen eines » unbaren Zahlungsmit-
2143 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 6; siehe auch Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 a
Rz 2; Jerabek / Reindl-Krauskopf / Schroll in WK 2 § 74 Rz 60s; Nittel in SbgK § 74 Rz 171;
Schroll in WK 2 Vorbem §§ 241 a – 241 g Rz 9; Oshidari in SbgK § 241 a Rz 7; Kienap-
fel / Schmoller, StudB BT III 2 Vorbem §§ 241 a ff Rz 30; Fabrizy, StGB 11 § 74 Rz 20.
2144 Vgl Kienapfel / Schmoller, StudB BT III 2 Vorbem §§ 241 a ff Rz 25.
2145 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 11.
2146 Vgl ISO / IEC 7816–4.
2147 Vgl zB Rankl / Effing, Handbuch 5, 831.
2148 ZB der symmetrische DES-Algorithmus oder das asymmetrische RAS- oder DSS-
Verfahren ( siehe dazu Rankl / Effing, Handbuch 5, 831 ).
2149 ZB mittels Hologrammen ( vgl Wach, RZ 2005, 130 ).
2150 Vgl zB Freyer, Nachrichten-Übertragungstechnik 6, 211.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik