Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 442 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 442 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 442 -

Image of the Page - 442 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 442 -

442 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Fälschung geschützt sei.2143 Auch Kienapfel / Schmoller sind der Meinung, dass als Codierung bereits jede elektromagnetische Speicherung von Information auf einem Magnetstreifen oder einem integrierten Chip genügt.2144 Doch wie in den GMat an anderer Stelle betont wird 2145, kann eine falsche Zahlungskarte auch durch das bloße Kopieren des Daten- satzes eines Magnetstreifens oder Computerchips auf eine » White Plas- tic Card « hergestellt werden ( vgl Skimming ). Die bloße Ausgestaltung eines unbaren Zahlungsmittels als elektronischer Datenträger samt – mit menschlichem Auge nicht unmittelbar wahrnehmbaren – Daten allein gewährt daher keinen ( tauglichen ) Fälschungsschutz. Welchen Sinn würde es auch machen auf » Schutzvorkehrungen « als ein Krite- rium eines unbaren Zahlungsmittels abzustellen, die technisch gese- hen, gar keinen Schutz bieten können. Dass man binärcodierte ( Com- puter- ) Daten bloß mit dem freien Auge nicht sehen kann, ist wohl kein ausreichender Schutzmechanismus. Vielmehr werden doch spezifika- tionsgemäße 2146 kryptographische Algorithmen gemeint sein, die da- für verantwortlich sind, dass die Informationen vor Manipulationen geschützt werden.2147 Es stehen dafür verschiedene Verschlüsselungs- standards 2148 zur Verfügung. Die Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 10 sieht zwar vor, dass das Zahlungsmittel – alternativ neben Ausgestal- tung 2149 oder Unterschrift – auch durch » Codierung « gegen Fälschung geschützt sein kann. Dies erfordert aber eine dafür spezielle Codie- rung iS einer technischen Verschlüsselung oder einer Passwortsiche- rung. Unter » Codierung « versteht man im Allgemeinen die eindeutige Zuordenbarkeit eines Zeichens aus einem definierten Zeichenvorrat zu einem eindeutigen Zeichen eines anderen festgelegten Zeichenvor- rats.2150 Werden lediglich die Aussteller-Informationen im » Klartext « auf dem Chip oder dem Magnetstreifen eines » unbaren Zahlungsmit- 2143 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 6; siehe auch Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 a Rz 2; Jerabek / Reindl-Krauskopf / Schroll in WK 2 § 74 Rz 60s; Nittel in SbgK § 74 Rz 171; Schroll in WK 2 Vorbem §§ 241 a – 241 g Rz 9; Oshidari in SbgK § 241 a Rz 7; Kienap- fel / Schmoller, StudB BT III 2 Vorbem §§ 241 a ff Rz 30; Fabrizy, StGB 11 § 74 Rz 20. 2144 Vgl Kienapfel / Schmoller, StudB BT III 2 Vorbem §§ 241 a ff Rz 25. 2145 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 11. 2146 Vgl ISO / IEC 7816–4. 2147 Vgl zB Rankl / Effing, Handbuch 5, 831. 2148 ZB der symmetrische DES-Algorithmus oder das asymmetrische RAS- oder DSS- Verfahren ( siehe dazu Rankl / Effing, Handbuch 5, 831 ). 2149 ZB mittels Hologrammen ( vgl Wach, RZ 2005, 130 ). 2150 Vgl zB Freyer, Nachrichten-Übertragungstechnik 6, 211.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht