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452 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
4. Befördern eines Falsifikats
Der Täter befördert ( Fall 4 ) das ge- oder verfälschte unbare Zahlungs-
mittel, wenn er es von einem Ort zu einem anderen Ort bringt.2190 Die
Beförderung beginnt mit dem Abtransport und endet mit der Ankunft
am Zielort. Sinnvollerweise verlangt sie aber eine gewisse ins Gewicht
fallende räumliche Reichweite. Zumindest wird man davon ausgehen
müssen, dass der Täter seinen räumlichen Herrschaftsbereich zur Be-
förderung verlassen muss. Trägt der Täter das Falsifikat von seinem
Wohnzimmer ins Schlafzimmer, liegt wohl kein tatbestandliches Be-
fördern vor. Nicht erforderlich ist es, dass der Täter das corpus delicti
einem anderen überbringt oder zustellt. Analog dazu ist die Tat mit
dem Abtransport bereits formell vollendet, mit Beendigung der Orts-
veränderung ist sie es auch in materieller Hinsicht.2191 § 241 b ist daher
hins des Beförderns ein Dauerdelikt.2192 Durch das Transportieren des
unbaren Zahlungsmittels wird ein rechtswidriger Zustand geschaf-
fen, den der Täter in der Folge solange aufrecht erhält ( und durch des-
sen Fortdauer der Straftatbestand ununterbrochen weiter verwirklicht
wird ) bis der Transportvorgang tatsächlich beendet wurde. Jede Beför-
derung impliziert aber in den meisten Fällen auch den Besitz.2193
5. Einem-anderen-Überlassen
Einem anderen wird das Falsifikat überlassen ( § 241 b Fall 5 ), wenn der
Täter die Verfügungsgewalt darüber willentlich einem anderen über-
trägt.2194 Mit der Gewahrsamsaufgabe ist diese Handlungsvariante voll-
endet. Strafbar ist daher der Übergeber, auch wenn die Initiative vom
( späteren ) Übernehmenden ausgeht. Diese Handlung ist das » spie-
gelverkehrte « Ebenbild des » Von-einem-anderen-Übernehmens «. Die
Initiative geht beim Überlassen zwar vom Übernehmer aus, die Tat-
handlung wird aber vom Übergeber gesetzt. Beim Übernehmen geht
2190 Vgl ErlRV 294 BlgNR XXII. GP, 11; Oshidari in SbgK § 241 b Rz 15 f.
2191 Vgl Schroll in WK 2 § 241 b Rz 6.
2192 Siehe etwa Kienapfel / Schroll in WK 2 § 224 a Rz 6 ( Stand Juli 2006 ); Schroll in WK 2
§ 233 Rz 13; sowie Schroll in WK 2 § 241 b Rz 6; Nimmervoll in SbgK § 104 a Rz 5 und
100 ( Stand Mai 2010 ).
2193 Zur Tathandlung des » sonst Besitzens « siehe im Anschluss.
2194 Vgl Schroll in WK 2 § 241 b Rz 7; weiters Oshidari in SbgK § 241 b Rz 17.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik