Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 457 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 457 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 457 -

Image of the Page - 457 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 457 -

457 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ eines Magnetstreifens oder eines Mikrochips.2212 Für die Einordnung als Fälschungsmittels bzw -werkzeug fehlt es solchen Geräten an un- mittelbarer Fälschungstauglichkeit. Diese besondere Eigenschaft bil- det aber auch ein strafbarkeitsbegrenzendes Korrektiv, was die weit- reichende Vorverlagerung der Strafbarkeit insgesamt betrifft. Würde man sämtliche Mittel und Werkzeuge, die zwar zu Fälschungen bei- tragen können, selbst aber nicht unmittelbar die Fälschungen erzeu- gen, erfassen, würde das zwar auch die gegenständlichen Lesegeräte ( vgl Skimmer ) einschließen, aber in Anbetracht der massiven Vorver- lagerung der Strafbarkeit im Verhältnis einer Beeinträchtigung des ge- schützten Rechtsguts über das Ziel hinausschießen. Für das Beschrei- ben eines Magnetstreifens bzw Mikrochips einer » White Plastic Card « und daher auch das unmittelbare Fälschen oder Verfälschen eines un- baren Zahlungsmittels bedarf es eines geeigneten Codiergeräts. Sol- che Codiergeräte, die grundsätzlich beim Skimming nicht vor Ort am Bankomaten eingesetzt 2213 und daher auch nicht entsprechend mani- puliert werden, sind idR handelsüblich und daher ebenfalls nicht er- fasst. Dasselbe gilt für White Plastic Card-Rohlinge, die per se legal im Handel gekauft werden und auch legale Zwecke erfüllen können. Es handelt sich dabei um sog » Dual-use Devices « 2214. Zu den Beschreibungen der einzelnen Tathandlungen kann weitge- hend auf § 241 b verwiesen werden. Die Tatmodalität des Anfertigens ( Fall 1 ) beschreibt jede Form der Herstellung eines spezifischen Fäl- scherwerkzeugs oder -mittels. Darunter fällt zB auch das Programmie- ren von speziellen Fälschungsprogrammen.2215 2. Mischdelikt Was das Verhältnis der Tathandlungen untereinander anlangt, so ist entgegen Schroll 2216 nicht bei sämtlichen Tatmodalitäten von kumulati- ven, dh selbstständigen, nicht austauschbaren, Varianten auszugehen. Richtig ist, dass das Anfertigen gegenüber den weiteren Tathandlun- gen eine selbstständige Handlung ist, die sich durch ihren Wert- und 2212 AA offensichtlich Schroll in WK 2 § 241 c Rz 4 ( Stand Mai 2005 ). 2213 Es gibt jedoch grundsätzlich auch kombinierte Geräte, die sowohl für Lese- als auch für Codierzwecke verwendet werden können. 2214 Siehe dazu bereits S 321 ff. 2215 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 60; weiters Schroll in WK 2 § 241 c Rz 6. 2216 Vgl Schroll in WK 2 § 241 c Rz 5.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht