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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
eines Magnetstreifens oder eines Mikrochips.2212 FĂĽr die Einordnung
als Fälschungsmittels bzw -werkzeug fehlt es solchen Geräten an un-
mittelbarer Fälschungstauglichkeit. Diese besondere Eigenschaft bil-
det aber auch ein strafbarkeitsbegrenzendes Korrektiv, was die weit-
reichende Vorverlagerung der Strafbarkeit insgesamt betrifft. WĂĽrde
man sämtliche Mittel und Werkzeuge, die zwar zu Fälschungen bei-
tragen können, selbst aber nicht unmittelbar die Fälschungen erzeu-
gen, erfassen, würde das zwar auch die gegenständlichen Lesegeräte
( vgl Skimmer ) einschlieĂźen, aber in Anbetracht der massiven Vorver-
lagerung der Strafbarkeit im Verhältnis einer Beeinträchtigung des ge-
schĂĽtzten Rechtsguts ĂĽber das Ziel hinausschieĂźen. FĂĽr das Beschrei-
ben eines Magnetstreifens bzw Mikrochips einer » White Plastic Card «
und daher auch das unmittelbare Fälschen oder Verfälschen eines un-
baren Zahlungsmittels bedarf es eines geeigneten Codiergeräts. Sol-
che Codiergeräte, die grundsätzlich beim Skimming nicht vor Ort am
Bankomaten eingesetzt 2213 und daher auch nicht entsprechend mani-
puliert werden, sind idR handelsĂĽblich und daher ebenfalls nicht er-
fasst. Dasselbe gilt fĂĽr White Plastic Card-Rohlinge, die per se legal im
Handel gekauft werden und auch legale Zwecke erfüllen können. Es
handelt sich dabei um sog » Dual-use Devices « 2214.
Zu den Beschreibungen der einzelnen Tathandlungen kann weitge-
hend auf § 241 b verwiesen werden. Die Tatmodalität des Anfertigens
( Fall 1 ) beschreibt jede Form der Herstellung eines spezifischen Fäl-
scherwerkzeugs oder -mittels. Darunter fällt zB auch das Programmie-
ren von speziellen Fälschungsprogrammen.2215
2. Mischdelikt
Was das Verhältnis der Tathandlungen untereinander anlangt, so ist
entgegen Schroll 2216 nicht bei sämtlichen Tatmodalitäten von kumulati-
ven, dh selbstständigen, nicht austauschbaren, Varianten auszugehen.
Richtig ist, dass das Anfertigen gegenĂĽber den weiteren Tathandlun-
gen eine selbstständige Handlung ist, die sich durch ihren Wert- und
2212 AA offensichtlich Schroll in WK 2 § 241 c Rz 4 ( Stand Mai 2005 ).
2213 Es gibt jedoch grundsätzlich auch kombinierte Geräte, die sowohl für Lese- als
auch für Codierzwecke verwendet werden können.
2214 Siehe dazu bereits S 321 ff.
2215 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 60; weiters Schroll in WK 2 § 241 c Rz 6.
2216 Vgl Schroll in WK 2 § 241 c Rz 5.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik