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458 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
sozialen Sinngehalt von den anderen Tathandlungen unterscheidet.
Wie auch bei § 241 b handelt es sich aber bei den Tatmodalitäten, die
ein An-sich-Nehmen und Besitzen beschreiben, also § 241 c zweiter ( arg
» von einem anderen Übernehmen « ), dritter ( arg » Sich-Verschaffen « ),
sechster Fall ( arg » Sonst-Besitzen « ), um alternative, dh nicht selbst-
ständige, austauschbare Tathandlungen. Insoweit stellt § 241 c daher
ein alternatives Mischdelikt dar. Die Subsumtion unter die falsche Vari-
ante begrĂĽndet angesichts der Gleichwertigkeit dieser Formen des ver-
botenen Umgangs keine Urteilsnichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 10 StPO.
Die Gruppe der » Verbreitungshandlungen «, § 241 c vierter ( arg » ei-
nem anderen Verschaffen « ) und fünfter ( arg » einem anderen Überlas-
sen « ) Fall, beinhaltet im Innenverhältnis wiederum selbst gleichwer-
tige Handlungsalternativen, die einen alternativen Mischtatbestand
darstellen.
In Gesamtbetrachtung stellt sich daher folgende Struktur dar:
Die jeweiligen Begehungsweisen der Gruppe des Anfertigens
( § 241 c Fall 1 ), der Gruppe des » An-sich-Nehmens / Besitzens « ( Fälle 2,
3, 6 ) und der Gruppe der » Verbreitung « ( Fälle 4, 5 ) stellen kumulative
Handlungen dar. Innerhalb der Gruppen liegen jedoch alternative Tat-
modalitäten vor.
3. Subjektive Tatseite
§ 241 c ist ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Neben dem
( zumindest bedingten ) Tatbildvorsatz ist ein ( ebenfalls zumindest be-
dingter ) erweiterter Vorsatz, » sich oder einem anderen eine Fälschung
eines unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen «, erforderlich. Es han-
delt sich unter Einbeziehung der ĂĽberschieĂźenden Innentendenz des-
halb um ein kupiertes Erfolgsdelikt, da das Endziel des Täters – » eine
Fälschung zu ermöglichen « – objektiv tatbestandlich nicht ( mehr ) ein-
treten muss, um das Tatbild zu verwirklichen.2217 Mit der AusĂĽbung
einer Tathandlung ist das Delikt bereits formell vollendet. Materiell
ist die Tat erst beendet, wenn mit dem speziellen Werkzeug oder Fäl-
schungsmittel die Fälschung oder Verfälschung eines unbaren Zah-
lungsmittels » möglich « wird. Verlangt wird aber in dieser überschie-
ßenden Innentendenz nicht, dass der Täter ( oder ein anderer ) ein
2217 Eine solche Einordnung wirkt sich ua ggf auf eine strafbare Beteiligung aus.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik