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Das materielle Computerstrafrecht
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458 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ sozialen Sinngehalt von den anderen Tathandlungen unterscheidet. Wie auch bei § 241 b handelt es sich aber bei den Tatmodalitäten, die ein An-sich-Nehmen und Besitzen beschreiben, also § 241 c zweiter ( arg » von einem anderen Übernehmen « ), dritter ( arg » Sich-Verschaffen « ), sechster Fall ( arg » Sonst-Besitzen « ), um alternative, dh nicht selbst- ständige, austauschbare Tathandlungen. Insoweit stellt § 241 c daher ein alternatives Mischdelikt dar. Die Subsumtion unter die falsche Vari- ante begründet angesichts der Gleichwertigkeit dieser Formen des ver- botenen Umgangs keine Urteilsnichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 10 StPO. Die Gruppe der » Verbreitungshandlungen «, § 241 c vierter ( arg » ei- nem anderen Verschaffen « ) und fünfter ( arg » einem anderen Überlas- sen « ) Fall, beinhaltet im Innenverhältnis wiederum selbst gleichwer- tige Handlungsalternativen, die einen alternativen Mischtatbestand darstellen. In Gesamtbetrachtung stellt sich daher folgende Struktur dar: Die jeweiligen Begehungsweisen der Gruppe des Anfertigens ( § 241 c Fall 1 ), der Gruppe des » An-sich-Nehmens / Besitzens « ( Fälle 2, 3, 6 ) und der Gruppe der » Verbreitung « ( Fälle 4, 5 ) stellen kumulative Handlungen dar. Innerhalb der Gruppen liegen jedoch alternative Tat- modalitäten vor. 3. Subjektive Tatseite § 241 c ist ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Neben dem ( zumindest bedingten ) Tatbildvorsatz ist ein ( ebenfalls zumindest be- dingter ) erweiterter Vorsatz, » sich oder einem anderen eine Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen «, erforderlich. Es han- delt sich unter Einbeziehung der überschießenden Innentendenz des- halb um ein kupiertes Erfolgsdelikt, da das Endziel des Täters – » eine Fälschung zu ermöglichen « – objektiv tatbestandlich nicht ( mehr ) ein- treten muss, um das Tatbild zu verwirklichen.2217 Mit der Ausübung einer Tathandlung ist das Delikt bereits formell vollendet. Materiell ist die Tat erst beendet, wenn mit dem speziellen Werkzeug oder Fäl- schungsmittel die Fälschung oder Verfälschung eines unbaren Zah- lungsmittels » möglich « wird. Verlangt wird aber in dieser überschie- ßenden Innentendenz nicht, dass der Täter ( oder ein anderer ) ein 2217 Eine solche Einordnung wirkt sich ua ggf auf eine strafbare Beteiligung aus.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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