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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Bei der subj Alternative der kĂĽnftigen Bereicherung durch Verwen-
dung ( § 241 e Abs 1 erster Satz ) des unbaren Zahlungsmittels kann der
Zeitpunkt der formellen Vollendung mit dem der materiellen Beendi-
gung zusammenfallen. Dies ist etwa bei der Entfremdung unbarer Zah-
lungsmittel der Fall, die gleichsam selbstständige ( kombinierte ) Wert-
träger sind ( zB Bankomatkarte mit aufgeladenem Quick-Chip ).2232
2. Vorbereitungshandlungen
Was die Beziehung des § 241 e Abs 1 zu anschließenden Vermögensde-
likten anlangt, stellen beide Deliktsfälle des Abs 1 strafbare Vorberei-
tungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im
Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines
Vermögensdeliktes durch denselben Täter mittels Verwendung des un-
baren Zahlungsmittels oder Falsifikats nach § 241 a fortdauert. Es liegt
daher echte ungleichartige 2233 Konkurrenz vor, die sich auch aus der
Unterschiedlichkeit der geschĂĽtzten RechtsgĂĽter begrĂĽndet, weil die
Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels einen Angriff auf die Si-
cherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmit-
teln darstellt, während sich die spätere missbräuchliche Verwendung
dieses Zahlungsmittels gegen fremdes Vermögen richtet.2234
Ist ein kombinierter Wertträger ( zB Bankomatkarte mit aufgelade-
nem Quick-Chip ) Gegenstand einer Entfremdung, wobei es dem Täter
nicht nur auf den etwaigen Wert auf dem Cash-Chip, sondern auch auf
die AusnĂĽtzung sonstiger Funktionen der Bankomatkarte im unbaren
Zahlungsverkehr zu einem späteren Zeitpunkt ankommt, liegt echte
Idealkonkurrenz des § 241 e Abs 1 mit zB §§ 127 f vor.2235
Verschafft sich der Täter jedoch einen aufgeladenen Cash-Chip, der
selbst ein unbares Zahlungsmittel darstellt, aber nicht auf einem ande-
ren unbaren Zahlungsmittel wie zB einer Bankomatkarte oder Kredit-
2232 Siehe dazu auch Schroll in WK 2 § 241 e Rz 10.
2233 Dh mehrere Delikte unterschiedlicher Art.
2234 Siehe dazu RIS-Justiz RS0119780 mwN; weiters Sautner, RZ 2004, 26.
2235 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 14; weiters Fabrizy, StGB 11 § 241 e Rz 4 f; aA Ber-
tel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 e Rz 2 und 7 sowie Kienapfel / Schmoller, StudB BT III 2
§ 241 e Rz 23 und 40: Strafbarkeit nur nach § 241 e Abs 1 und nicht auch nach dem
Vermögensdelikt, da dieser Vermögensaspekt nicht ins Gewicht fällt; Plöckinger,
ÖJZ 2005 / 14, 256: Exklusivität; Schroll in WK 2 § 241 e Rz 24 ( Stand Mai 2005 ): Kon-
sumtion.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik