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Das materielle Computerstrafrecht
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463 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Bei der subj Alternative der künftigen Bereicherung durch Verwen- dung ( § 241 e Abs 1 erster Satz ) des unbaren Zahlungsmittels kann der Zeitpunkt der formellen Vollendung mit dem der materiellen Beendi- gung zusammenfallen. Dies ist etwa bei der Entfremdung unbarer Zah- lungsmittel der Fall, die gleichsam selbstständige ( kombinierte ) Wert- träger sind ( zB Bankomatkarte mit aufgeladenem Quick-Chip ).2232 2. Vorbereitungshandlungen Was die Beziehung des § 241 e Abs 1 zu anschließenden Vermögensde- likten anlangt, stellen beide Deliktsfälle des Abs 1 strafbare Vorberei- tungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes durch denselben Täter mittels Verwendung des un- baren Zahlungsmittels oder Falsifikats nach § 241 a fortdauert. Es liegt daher echte ungleichartige 2233 Konkurrenz vor, die sich auch aus der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter begründet, weil die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels einen Angriff auf die Si- cherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmit- teln darstellt, während sich die spätere missbräuchliche Verwendung dieses Zahlungsmittels gegen fremdes Vermögen richtet.2234 Ist ein kombinierter Wertträger ( zB Bankomatkarte mit aufgelade- nem Quick-Chip ) Gegenstand einer Entfremdung, wobei es dem Täter nicht nur auf den etwaigen Wert auf dem Cash-Chip, sondern auch auf die Ausnützung sonstiger Funktionen der Bankomatkarte im unbaren Zahlungsverkehr zu einem späteren Zeitpunkt ankommt, liegt echte Idealkonkurrenz des § 241 e Abs 1 mit zB §§ 127 f vor.2235 Verschafft sich der Täter jedoch einen aufgeladenen Cash-Chip, der selbst ein unbares Zahlungsmittel darstellt, aber nicht auf einem ande- ren unbaren Zahlungsmittel wie zB einer Bankomatkarte oder Kredit- 2232 Siehe dazu auch Schroll in WK 2 § 241 e Rz 10. 2233 Dh mehrere Delikte unterschiedlicher Art. 2234 Siehe dazu RIS-Justiz RS0119780 mwN; weiters Sautner, RZ 2004, 26. 2235 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 14; weiters Fabrizy, StGB 11 § 241 e Rz 4 f; aA Ber- tel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 e Rz 2 und 7 sowie Kienapfel / Schmoller, StudB BT III 2 § 241 e Rz 23 und 40: Strafbarkeit nur nach § 241 e Abs 1 und nicht auch nach dem Vermögensdelikt, da dieser Vermögensaspekt nicht ins Gewicht fällt; Plöckinger, ÖJZ 2005 / 14, 256: Exklusivität; Schroll in WK 2 § 241 e Rz 24 ( Stand Mai 2005 ): Kon- sumtion.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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