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466 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
gung eines unbaren Zahlungsmittels iSd § 241 e Abs 3 Fall 3 liegt vor,
wenn sein bestimmungsgemäßer Gebrauch durch eine Beeinträchti-
gung der Substanz oder des Inhalts eingeschränkt wird.2253 Wesentli-
ches Kriterium ist, dass das unbare ( körperliche ) Zahlungsmittel selbst
unmittelbar beschädigt wird.
Im Zusammenhang mit einem Cash-Chip ( zB elektronische Geld-
börse ), der nach hM ein unbares Zahlungsmittel darstellt 2254, bedeutet
das aber, dass es darauf ankommt, den Mikrochip zu schädigen und
nicht dessen Träger ( zB Zerschneiden einer Plastikkarte, ohne dabei
den aufgebrachten Mikrocontroller als Zahlungschip zu zerstören ). In
einem solchen Fall wäre das unbare Zahlungsmittel ( Mikrochip ) weder
vernichtet noch beschädigt, wohl aber faktisch unbrauchbar gemacht,
da durch die Zerstörung des Chip-Trägers die Verwendungsmöglichkeit
des unbaren Zahlungsmittels in technischer Hinsicht idR nicht mehr ge-
geben ist. Der berechtigte Inhaber kann in weiterer Folge mangels Ver-
wendbarkeit des Chips – aufgrund der Deformierung seines prinzipiell
standardisierten Trägers in Ansehung der darauf abgestimmten Lese-
geräte – keine elektronischen Datenverarbeitungsprozesse mehr auslö-
sen. Ein » Sonst-Unbrauchbarmachen « – wie es bspw in § 126 a Abs 1 Ein-
gang gefunden hat – ist aber tatbestandlich nicht erfasst. Ebenso liegt
auch keine » Unterdrückung « des unbaren Zahlungsmittels ( § 241 e Abs 3
Fall 3 ) vor, da der berechtigte Inhaber weiterhin ĂĽber den Mikrochip und
daher das unbare Zahlungsmittel verfügen kann. Unter einem » Unter-
drücken « versteht man generell die dauernde oder auch nur vorüberge-
hende Zugriffsverhinderung, wobei sich das unbare Zahlungsmittel da-
bei in der tatsächlichen Verfügungsmacht des Täters befinden muss.2255
Wer eine Plastikkarte mit Zahlungschip nur kurz an sich nimmt, um die
Karte – ohne den Chip zu zerstören – zu zerschneiden, unterdrückt das
unbare Zahlungsmittel ( zB elektronische Geldbörse ) nicht.2256
Trotz Hinweis in den GMat, dass durch die Normierung dieses De-
liktsfalls allfällige Strafbarkeitslücken vermieden werden sollen, liegt
eine solche vor.2257
2253 Vgl Sikora, Zahlungsverkehr, 126.
2254 Vgl dazu allerdings die bereits oben angefĂĽhrte Kritik bzw Birklbauer / Hilf / Tipold,
Strafrecht BT I 2 §§ 127, 128 Rz 15.
2255 Siehe etwa Kienapfel / Schroll in WK 2 § 229 Rz 23.
2256 Siehe sinngemäß Kienapfel / Schroll in WK 2 § 229 Rz 23.
2257 Siehe dazu auch ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 17.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik