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Das materielle Computerstrafrecht
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466 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ gung eines unbaren Zahlungsmittels iSd § 241 e Abs 3 Fall 3 liegt vor, wenn sein bestimmungsgemäßer Gebrauch durch eine Beeinträchti- gung der Substanz oder des Inhalts eingeschränkt wird.2253 Wesentli- ches Kriterium ist, dass das unbare ( körperliche ) Zahlungsmittel selbst unmittelbar beschädigt wird. Im Zusammenhang mit einem Cash-Chip ( zB elektronische Geld- börse ), der nach hM ein unbares Zahlungsmittel darstellt 2254, bedeutet das aber, dass es darauf ankommt, den Mikrochip zu schädigen und nicht dessen Träger ( zB Zerschneiden einer Plastikkarte, ohne dabei den aufgebrachten Mikrocontroller als Zahlungschip zu zerstören ). In einem solchen Fall wäre das unbare Zahlungsmittel ( Mikrochip ) weder vernichtet noch beschädigt, wohl aber faktisch unbrauchbar gemacht, da durch die Zerstörung des Chip-Trägers die Verwendungsmöglichkeit des unbaren Zahlungsmittels in technischer Hinsicht idR nicht mehr ge- geben ist. Der berechtigte Inhaber kann in weiterer Folge mangels Ver- wendbarkeit des Chips – aufgrund der Deformierung seines prinzipiell standardisierten Trägers in Ansehung der darauf abgestimmten Lese- geräte – keine elektronischen Datenverarbeitungsprozesse mehr auslö- sen. Ein » Sonst-Unbrauchbarmachen « – wie es bspw in § 126 a Abs 1 Ein- gang gefunden hat – ist aber tatbestandlich nicht erfasst. Ebenso liegt auch keine » Unterdrückung « des unbaren Zahlungsmittels ( § 241 e Abs 3 Fall 3 ) vor, da der berechtigte Inhaber weiterhin über den Mikrochip und daher das unbare Zahlungsmittel verfügen kann. Unter einem » Unter- drücken « versteht man generell die dauernde oder auch nur vorüberge- hende Zugriffsverhinderung, wobei sich das unbare Zahlungsmittel da- bei in der tatsächlichen Verfügungsmacht des Täters befinden muss.2255 Wer eine Plastikkarte mit Zahlungschip nur kurz an sich nimmt, um die Karte – ohne den Chip zu zerstören – zu zerschneiden, unterdrückt das unbare Zahlungsmittel ( zB elektronische Geldbörse ) nicht.2256 Trotz Hinweis in den GMat, dass durch die Normierung dieses De- liktsfalls allfällige Strafbarkeitslücken vermieden werden sollen, liegt eine solche vor.2257 2253 Vgl Sikora, Zahlungsverkehr, 126. 2254 Vgl dazu allerdings die bereits oben angeführte Kritik bzw Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 §§ 127, 128 Rz 15. 2255 Siehe etwa Kienapfel / Schroll in WK 2 § 229 Rz 23. 2256 Siehe sinngemäß Kienapfel / Schroll in WK 2 § 229 Rz 23. 2257 Siehe dazu auch ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 17.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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