Page - 469 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 469 -
Text of the Page - 469 -
469
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Daher macht es auch keinen Sinn, dass – wie Reindl-Krauskopf es be-
schreibt 2266 – sich ein Täter, der in Unkenntnis einer solchen Verwen-
dungsgefahr ist, § 241 g Abs 2 entsprechend, um die Vernichtung des
unbaren Zahlungsmittels freiwillig und ernstlich bemĂĽht, da er in
diesem Fall § 241 e Abs 3 verwirklichen würde. § 241 g Abs 2 ( wie auch
§ 241 g Abs 1 ) stellt ausdrücklich nicht auf die » Vernichtung « des un-
baren Zahlungsmittels ab 2267, sondern beschreibt abstrakt die » Besei-
tigung der Verwendungsgefahr « ( iS einer » putativen Tätigen Reue « ).2268
Da eine Vernichtung den Tatbestand des § 241 e Abs 3 erfüllen würde,
ist sie auch keine geeignete Reuehandlung iSd § 241 g.2269
Insgesamt ist die Bestimmung über die Tätige Reue in § 241 g iZm
der Tathandlung der Unterdrückung ( § 241 e Abs 3 Fall 3 ) systematisch –
in Bezug auf § 229 Abs 2 – und auch teleologisch sinnvoll.
Hinsichtlich der Begehungsweisen der Vernichtung ( § 241 e Abs 3
Fall 1 ) und Beschädigung ( § 241 e Abs 3 Fall 2 ) trifft zwar der Wortlaut
des § 241 g Abs 1 und 2 grundsätzlich zu, da in beiden Fällen keine bzw
kaum mehr 2270 Gefahr besteht, das unbare Zahlungsmittel im Rechts-
verkehr zu verwenden. In den GMat wird aber selbst eine Vernich-
tung 2271 ( und nur diese ) des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels
als Reuehandlung des § 241 g ausgeschlossen.2272 Sinnvollerweise wäre
doch wohl auch die Beschädigung ( iSd § 241 e Abs 3 Fall 2 ) eines sol-
chen unbaren Zahlungsmittels als Reuehandlung auszunehmen. Man
stelle sich zB vor, der Täter würde ein beschädigtes 2273 entfremdetes
unbares Zahlungsmittel dem Berechtigten in » Tätiger Reue « ( § 241 g )
ner dieser Zahlungsmittel auf die Zweckbestimmung des § 241 e Abs 1 erster und
zweiter Fall StGB und in Ansehung der restlichen Zahlungsmittel auf die Zweck-
bestimmung des Abs 3 leg cit gerichtet ist « ( siehe OGH 02. 03. 2005, 13 Os 145 / 04 =
JSt 2005 / 42, 201 [ Mitgutsch ] ).
2266 Siehe Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 65.
2267 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 18; weiters Fabrizy, StGB 11 § 241 g Rz 1.
2268 Die Formulierung entspricht sinngemäß dem Rücktritt vom Versuch nach § 16
Abs 2.
2269 Vgl auch Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 g Rz 1.
2270 Je nach Art der Beschädigung.
2271 Wie sie in § 241 d ausdrücklich als Reuehandlung normiert ist.
2272 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 18.
2273 Beispielsweise ein mit einem Hammer zerklopfter Mikrochip auf einer Plastik-
karte.
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik