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Das materielle Computerstrafrecht
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469 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Daher macht es auch keinen Sinn, dass – wie Reindl-Krauskopf es be- schreibt 2266 – sich ein Täter, der in Unkenntnis einer solchen Verwen- dungsgefahr ist, § 241 g Abs 2 entsprechend, um die Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels freiwillig und ernstlich bemüht, da er in diesem Fall § 241 e Abs 3 verwirklichen würde. § 241 g Abs 2 ( wie auch § 241 g Abs 1 ) stellt ausdrücklich nicht auf die » Vernichtung « des un- baren Zahlungsmittels ab 2267, sondern beschreibt abstrakt die » Besei- tigung der Verwendungsgefahr « ( iS einer » putativen Tätigen Reue « ).2268 Da eine Vernichtung den Tatbestand des § 241 e Abs 3 erfüllen würde, ist sie auch keine geeignete Reuehandlung iSd § 241 g.2269 Insgesamt ist die Bestimmung über die Tätige Reue in § 241 g iZm der Tathandlung der Unterdrückung ( § 241 e Abs 3 Fall 3 ) systematisch – in Bezug auf § 229 Abs 2 – und auch teleologisch sinnvoll. Hinsichtlich der Begehungsweisen der Vernichtung ( § 241 e Abs 3 Fall 1 ) und Beschädigung ( § 241 e Abs 3 Fall 2 ) trifft zwar der Wortlaut des § 241 g Abs 1 und 2 grundsätzlich zu, da in beiden Fällen keine bzw kaum mehr 2270 Gefahr besteht, das unbare Zahlungsmittel im Rechts- verkehr zu verwenden. In den GMat wird aber selbst eine Vernich- tung 2271 ( und nur diese ) des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels als Reuehandlung des § 241 g ausgeschlossen.2272 Sinnvollerweise wäre doch wohl auch die Beschädigung ( iSd § 241 e Abs 3 Fall 2 ) eines sol- chen unbaren Zahlungsmittels als Reuehandlung auszunehmen. Man stelle sich zB vor, der Täter würde ein beschädigtes 2273 entfremdetes unbares Zahlungsmittel dem Berechtigten in » Tätiger Reue « ( § 241 g ) ner dieser Zahlungsmittel auf die Zweckbestimmung des § 241 e Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und in Ansehung der restlichen Zahlungsmittel auf die Zweck- bestimmung des Abs 3 leg cit gerichtet ist « ( siehe OGH 02. 03. 2005, 13 Os 145 / 04 = JSt 2005 / 42, 201 [ Mitgutsch ] ). 2266 Siehe Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 65. 2267 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 18; weiters Fabrizy, StGB 11 § 241 g Rz 1. 2268 Die Formulierung entspricht sinngemäß dem Rücktritt vom Versuch nach § 16 Abs 2. 2269 Vgl auch Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 g Rz 1. 2270 Je nach Art der Beschädigung. 2271 Wie sie in § 241 d ausdrücklich als Reuehandlung normiert ist. 2272 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 18. 2273 Beispielsweise ein mit einem Hammer zerklopfter Mikrochip auf einer Plastik- karte.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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