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Das materielle Computerstrafrecht
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486 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ chenden Hauptdelikten, ist somit das vom Vorbereitungsdelikt erfasste Übel, denn mit Kenntnis des Zugangscodes können diverse in § 126 c Abs 1 Z 1 genannte Hauptdelikte verwirklicht werden. Es kann folglich auf eine Körperlichkeit der zu verschaffenden Tatobjekte nicht ankommen. In diesem Sinn wird sinnvollerweise auch § 254 ( » Ausspähung von Staatsgeheimnissen « ) iZm der Tathandlung des Sich-Verschaffens in- terpretiert, wenn Bachner-Foregger dazu erklärt, dass sich ein Staatsge- heimnis verschafft, wer sich unbefugt Kenntnis von dem Geheimnis erwirbt. Unter anderem kann dies der Fall sein, » wenn jemand einen versehentlich unverschlossen gebliebenen Geheimakt studiert «.2334 Eder-Rieder führt dazu an, dass auch die Kenntniserlangung durch Hö- ren, Lesen etc in Betracht kommt.2335 Auch ist mE iZm § 278 f Abs 2 2336 den GMat nicht zu folgen, wenn in diesen bezüglich der Tathandlung des Sich-Verschaffens von Informa- tionen aus dem Internet ein Abspeichern auf einem Speichermedium vorausgesetzt wird. Dies wird damit begründet, dass der Täter beim Sich-Verschaffen ein eigenes Zutun zur Gewahrsamserlangung setzen müsse.2337 Das eigene Zutun liegt aber mE – dem Normzweck entspre- chend – wohl bereits in der aktiven Kenntnisverschaffung der Infor- mation und nicht erst in einer entsprechenden körperlichen Gewahr- samsbegründung.2338 b. » Quasi-Gewahrsam « Der Rückgriff auf andere Bestimmungen zeigt deutlich auf, dass ein Sich-Verschaffen nicht per se an eine Gewahrsamserlangung anknüpft bzw sinnvollerweise auch gar nicht anknüpfen sollte. Mit einer sol- chen Einengung wären informationstechnologische Sachverhalte nur schwer bis gar nicht erfassbar. Denkt man bspw an den Fall, dass sich jemand Bilddateien nicht auf seinen lokalen Computer herunterspei- chert, sondern lediglich in einem » Online-Speicher « im Internet ab- legt, hat er sich die volle Verfügungsmöglichkeit ( dh » Quasi-Gewahr- sam 2339 « ) verschafft und dennoch keinen faktischen Gewahrsam an 2334 Siehe Bachner-Foregger in WK 2 § 254 Rz 7. 2335 Vgl Eder-Rieder in SbgK § 254 Rz 14 mwN. 2336 Eingeführt durch BGBl I 103 / 2011. 2337 Vgl ErlRV 674 BlgNR XXIV. GP, 6. 2338 Vgl auch § 126 c Abs 1 Z 2. 2339 In Erweiterung der Rechtsfigur des » gelockerten Gewahrsams «.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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