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486 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
chenden Hauptdelikten, ist somit das vom Vorbereitungsdelikt erfasste
Übel, denn mit Kenntnis des Zugangscodes können diverse in § 126 c
Abs 1 Z 1 genannte Hauptdelikte verwirklicht werden. Es kann folglich auf
eine Körperlichkeit der zu verschaffenden Tatobjekte nicht ankommen.
In diesem Sinn wird sinnvollerweise auch § 254 ( » Ausspähung von
Staatsgeheimnissen « ) iZm der Tathandlung des Sich-Verschaffens in-
terpretiert, wenn Bachner-Foregger dazu erklärt, dass sich ein Staatsge-
heimnis verschafft, wer sich unbefugt Kenntnis von dem Geheimnis
erwirbt. Unter anderem kann dies der Fall sein, » wenn jemand einen
versehentlich unverschlossen gebliebenen Geheimakt studiert «.2334
Eder-Rieder führt dazu an, dass auch die Kenntniserlangung durch Hö-
ren, Lesen etc in Betracht kommt.2335
Auch ist mE iZm § 278 f Abs 2 2336 den GMat nicht zu folgen, wenn in
diesen bezüglich der Tathandlung des Sich-Verschaffens von Informa-
tionen aus dem Internet ein Abspeichern auf einem Speichermedium
vorausgesetzt wird. Dies wird damit begründet, dass der Täter beim
Sich-Verschaffen ein eigenes Zutun zur Gewahrsamserlangung setzen
müsse.2337 Das eigene Zutun liegt aber mE – dem Normzweck entspre-
chend – wohl bereits in der aktiven Kenntnisverschaffung der Infor-
mation und nicht erst in einer entsprechenden körperlichen Gewahr-
samsbegründung.2338
b. » Quasi-Gewahrsam «
Der Rückgriff auf andere Bestimmungen zeigt deutlich auf, dass ein
Sich-Verschaffen nicht per se an eine Gewahrsamserlangung anknüpft
bzw sinnvollerweise auch gar nicht anknüpfen sollte. Mit einer sol-
chen Einengung wären informationstechnologische Sachverhalte nur
schwer bis gar nicht erfassbar. Denkt man bspw an den Fall, dass sich
jemand Bilddateien nicht auf seinen lokalen Computer herunterspei-
chert, sondern lediglich in einem » Online-Speicher « im Internet ab-
legt, hat er sich die volle Verfügungsmöglichkeit ( dh » Quasi-Gewahr-
sam 2339 « ) verschafft und dennoch keinen faktischen Gewahrsam an
2334 Siehe Bachner-Foregger in WK 2 § 254 Rz 7.
2335 Vgl Eder-Rieder in SbgK § 254 Rz 14 mwN.
2336 Eingeführt durch BGBl I 103 / 2011.
2337 Vgl ErlRV 674 BlgNR XXIV. GP, 6.
2338 Vgl auch § 126 c Abs 1 Z 2.
2339 In Erweiterung der Rechtsfigur des » gelockerten Gewahrsams «.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik