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Das materielle Computerstrafrecht
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487 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ einer körperlichen Sache begründet.2340 In diesem Fall wird nicht ein- mal ein im Gewahrsam des Täters befindlicher Datenträger verwendet. Gerade durch einen solchen Fall lassen sich die gegenständlich unter- suchten Probleme gut darstellen, denn der Täter würde beim Herun- terladen von inkriminierten Bildern aus dem Internet auf einen On- line-Speicher gar nicht tatbestandlich iSd Sich-Verschaffens handeln, da er dabei keinen Gewahrsam an körperlichen inkriminierten Sachen erlangt. Aber selbst die Besitzstrafbarkeit wäre in diesem Fall in Bezug auf den unmittelbaren Täter fraglich, weil dieser keinen » Gewahrsam « am körperlichen Gegenstand hat, der diese unkörperlichen Bilder ver- körpert. Hinsichtlich einer etwaigen Besitzstrafbarkeit könnte man auf die Rechtsfigur des » gelockerten Gewahrsams « 2341 iSd » sozialen Ge- wahrsamsbegriffs « 2342 zurückgreifen. Beim » gelockerten Gewahrsam « » behält den Gewahrsam auch, wer die Sachherrschaft zwar durch einen Dritten, aber entsprechend seinen Weisungen und unter seiner zumin- dest potentiell gegebenen Aufsicht ausüben lässt «.2343 Man müsste da- bei aber einräumen, dass der faktische Gewahrsamsdiener bzw -mittler, der in solchen Fällen bloß Mitgewahrsam begründet, nicht » in Gegen- wart « des Obergewahrsamsträgers agiert, weshalb man gerade nicht – was jedoch zumindest diese eben zitierte E indiziert – von » kurzfristen Überlassungen zum unmittelbaren Gebrauch « sprechen kann. Der » soziale Gewahrsamsbegriff « erfordert nun keine greifbare ( dh räumliche ) Nähe zur Sache. Vielmehr reicht eine soziale Zuordnung ei- nes Gegenstands zu einer Person aus.2344 Die Sache wird daher auch bei fehlender körperlicher Anwesenheit des Gewahrsamsträgers die- sem kraft sozialer Zuschreibungsmomente zugeordnet. Als ein wesent- liches Kriterium spielt dabei die Überwachungsmöglichkeit durch den übergeordneten Gewahrsamsträger eine Rolle.2345 Dieses Kriterium ist nach dem OGH eng zu fassen und darf sich für den unmittelbaren Sa- chinhaber nicht bloß als » abstrakt-theoretische « Variante darstellen. 2340 Ähnlich bei Dateien im E-Mail-Postfach auf einem ( fremden ) Server im Internet. 2341 Siehe zur Begrifflichkeit ua etwa Kienapfel / Schmoller, StudB BT II § 127 Rz 67; Leu- kauf / Steininger, StGB 3 § 127 Rz 21; Bertel in WK 2 § 127 Rz 15; Salimi in SbgK § 127 Rz 84; Schwaighofer, JSt 2012, 66; Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 127 Rz 20 f. 2342 Siehe dazu Kienapfel / Schmoller, StudB BT II § 127 Rz 64 ff. 2343 Vgl OGH 03. 06. 2003, 14 Os 51 / 03; vgl weiters RIS-Justiz RS0093841 mwN. 2344 Siehe OGH 13. 11. 2007, 14 Os 123 / 07 f; weiters Kienapfel / Schmoller, StudB BT II § 127 Rz 64 ff. 2345 Vgl Kienapfel / Schmoller, StudB BT II § 127 Rz 90; Siehe auch OGH 03. 06. 2003, 14 Os 51 / 03.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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