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Das materielle Computerstrafrecht
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490 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Nach den GMat besitzt ein Tatobjekt, wer daran allein oder gemeinsam mit anderen Gewahrsam hat, also die tatsächliche und unmittelbare Herrschaft über den Gegenstand ausüben kann. Auch diese Tathand- lung setzt einen Bezug zu einem körperlich fassbaren Gegenstand vo- raus.2352 Es kommt daher nach hM in erster Linie auf die tatsächliche vom Herrschaftswillen getragene unmittelbare Sachherrschaft an, die die konkrete Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache impliziert.2353 Ob ein faktisches Herrschaftsverhältnis vorliegt, ist dabei einzelfallbezogen nach der verständigen Verkehrsauffassung zu beurteilen.2354 Die fakti- sche Innehabung von solchen Darstellungen im temporären Internet- Cache 2355 auf der Festplatte, reicht für einen ( objektiven ) Besitz aber bereits aus, selbst wenn der Täter davon nichts weiß.2356 Dies ergibt sich zB aus einem – nach der Verkehrsauffassung zu beurteilenden – » gene- rellen Herrschaftswillen «, der sich auf einen bestimmten » Herrschafts- bereich « richtet ( zB Wohnung, Briefkasten, Computer, Handtasche, Auto ) und nicht auf eine konkrete Sache innerhalb desselben.2357 Hoch- mayr sieht einen solchen Herrschafts- oder Besitzwillen für den Ge- wahrsam an Sachen innerhalb der ( räumlichen ) Privatsphäre für ent- behrlich an.2358 Entscheidend sei lediglich die Tatsache, dass sich die Sache in der Privatsphäre befindet. Die Begrifflichkeit » Privatsphäre « ist mE an dieser Stelle und in diesem Zusammenhang ungeeignet, da sich diese nicht nur auf Bereiche der » räumlichen Nähe « bezieht. Man denke etwa an private E-Mails, die im Postfach auf einem räumlich ent- fernten Mail-Server liegen und dennoch zur ( informationellen ) Privat- sphäre des Postfachinhabers gehören. Es wäre wohl die Bezeichnung » Bereich der räumlichen Nähe « bei Hochmayr treffsicherer. Daher verhindert im Fall des Besitzes von inkriminierten Bildern im Internet-Cache lediglich die Nichterfüllung des subjektiven Tatbe- stands die Tatbestandsmäßigkeit des Besitzdelikts. Anders als bei der 2352 Vgl JAB 1848 BlgNR XVIII. GP, 3, darauf verweisend auch JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 33. 2353 Siehe dazu ausf Hochmayr, Besitz, 10 mwN; weiters Kienapfel, BT II 3 § 127 Rz 54 ff; weiters Leukauf / Steininger, StGB 3 § 127 Rz 21 ff; vgl auch OGH 28. 09. 2010, 14 Os 126 / 10a. 2354 Siehe OGH 10. 04. 1996, 13 Os 17 / 96 mwN. 2355 Technisch bedingte Zwischenspeicherung von Elementen von Websites. 2356 Vgl Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 61; vgl auch JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 35. 2357 Vgl auch Kienapfel, BT II 3 § 127 Rz 72 ff; weiters Leukauf / Steininger, StGB 3 § 127 Rz 24 ff; 2358 Vgl Hochmayr, Besitz, 74 ff und 81.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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