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Das materielle Computerstrafrecht
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524 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Weise verfolgen.2516 Österreich ist einer solchen » offline «-Variante in Be- zug auf § 208 a Abs 1 a – im Gegensatz zu Abs 1 – allerdings nicht gefolgt. Die Tathandlung des § 208 a Abs 1 a besteht im Herstellen des Kon- takts zu einer unmündigen Person ( § 74 Abs 1 Z 1 ) im Wege einer Tele- kommunikation oder » unter Verwendung eines Computersystems « 2517. In Anbetracht des neu geschaffenen Delikts fällt erneut 2518 auf, dass der Gesetzgeber ein gesetzliches Tatbild normiert hat, dem eine sozial inadäquate Verhaltensweise fehlt. So handelt jeder, der mit Unmündi- gen über das Internet kommuniziert, bereits ( objektiv ) tatbestandsge- mäß. Selbst wenn eine Kontaktaufnahme im Internet zu Unmündigen erfolgt, muss der Inhalt der Kommunikation nicht einmal etwas mit dem Inhalt der überschießenden Innentendenz ( dh der Absicht eine strafbare Handlung nach § 207 a Abs 3 oder 3 a an diesem Unmündigen zu begehen ) zu tun haben. Das Unrecht der Tat ergibt sich ausschließ- lich aus dieser überschießenden Innentendenz.2519 Tatobjekt kann – trotz des allgemeinen Verweises des Bezugsob- jekts des erweiterten Vorsatzes auf § 207 a Abs 3 und 3 a – nur eine un- mündige Person ( § 74 Abs 1 Z 1 ) sein. § 208 a Abs 1 a reicht daher nur soweit, als Unmündige vom Täter kontaktiert werden, nicht auch wenn dieser es auf pornographische Darstellungen einer zB 15-jähri- gen Person abgesehen hat und mit dieser dazu den Kontakt herstellt. Warum solche Vorbereitungshandlungen lediglich iZm Unmündigen und nicht auch mündigen Minderjährigen – wie es § 207 a Abs 3 und 3 a vorsehen – strafbar sein sollen, ergibt sich wohl in erster Line aus der Richtlinie 2011 / 93 / EU selbst, wenn in Art 6 Abs 1 und 2 von Kindern gesprochen wird, die das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht haben. Darunter versteht Art 2 lit b RL 2011 / 93 / EU » das Alter, unterhalb dessen die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind nach dem nationalen Recht verboten ist «. In Österreich wurde dieses Alter mit 14 Jahren festgesetzt, was sich aus den Bestimmungen des §§ 206 und 207 ergibt, wonach die Personen » unmündig « iSd § 74 Abs 1 Z 1 sein müssen.2520 2516 Vgl ErwG 19 RL 2011 / 93 / EU. 2517 Zur missverständlichen Diktion » unter Verwendung eines Computersystems « so- wie zu den IKT-Mittel im deliktspezifischen Zusammenhang siehe bereits oben das zu § 208 a Abs 1 Z 1 zweiter Fall Gesagte. 2518 Wie zB auch schon § 208 a Abs 1. 2519 Siehe dazu kritisch gleich im Anschluss zur subjektiven Tatseite. 2520 Vgl auch ErlStV 881 BlgNR XXIV. GP, 12.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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