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Das materielle Computerstrafrecht
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529 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Handlung nach § 207 a Abs 3 oder 3 a in Bezug auf eine pornographi- sche Darstellung ( § 207 a Abs 4 ) dieser Person zu begehen. Aus der gänzlichen Verlagerung des spezifischen Unrechts in den subjektiven Tatbestand, liegt der Schluss nahe, dass die Sozialschäd- lichkeit des Täterverhaltens hauptsächlich an dessen innerer Einstel- lung ansetzt. Eine solche Subjektivierung des Unrechts ist jedenfalls verfassungsmäßig bedenklich, insb was die Bestimmtheit der konkret verpönten Tatbeschreibung anlangt.2528 Es fragt sich, ob sich aus der Formulierung des Tatbestands überhaupt verpönte, dem Bestimmt- heitsgebot hinreichend entsprechende Ausführungs- bzw ausfüh- rungsnahe Handlungen 2529 ableiten lassen. § 208 a Abs 1 a ist ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Ne- ben dem zumindest bedingten Tatbildvorsatz, der sich auf die Kontakt- herstellung mit einer unmündigen Person im Wege der IKT beziehen muss, wird somit vom Täter im Handlungszeitpunkt ein erweiterter Vorsatz im Stärkegrad der Absicht ( § 5 Abs 2 ) verlangt, mit dieser un- mündigen Person eine strafbare Handlung nach § 207 a Abs 3 oder 3 a bezüglich einer pornographischen Darstellung zu begehen. Dass diese strafbaren Handlungen bezüglich der pornographischen Darstellun- gen aber tatsächlich begangen werden, spielt für die formelle Delikts- vollendung keine Rolle. Vielmehr muss es dem Täter im Tatzeitpunkt der Kontaktherstellung nur darauf ankommen ( iSd § 5 Abs 2 ), diesen Absichtsinhalt ( später einmal ) zu realisieren. Der Täter muss eine pornographische Darstellung iSd § 207 a Abs 4 jener Person anvisieren, zu der er den Kontakt hergestellt hat. Dadurch werden nach Meinung des Gesetzgebers jene Fälle ausgeschieden, » in denen sich ein Täter der Computerkenntnisse einer unmündigen Per- son bedienen will, weil er selbst mit der modernen Technik nicht so gut umgehen kann, und die Person daher anspricht, für ihn einschlä- giges Material im Internet zu suchen «.2530 Beide Vorbereitungsdelikte des § 208 a treten aufgrund materieller Subsidiarität zurück, sobald eine zumindest ausführungsnahe Hand- 2528 Siehe idS zu § 208 a Abs 1 bereits Mahler, JSt, 2012, 22. 2529 Dies betrifft auch die Problematik einer Versuchsstrafbarkeit; siehe zur Diskus- sion eines Versuch bei Vorbereitungsdelikten allgemein Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 21 Rz 7; Wieser, Der Versuch beim Vorbereitungsdelikt ( Teil I ), JBl 1987, 497; weiters Hager / Massauer in WK 2 §§ 15, 16 Rz 12; aA Fabrizy, StGB 11 § 15 Rz 2; diffe- renzierend Fuchs, AT I 8, Rz 28 / 31 f. 2530 ErlRV 2319 BlgNR XXIV. GP, 18.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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