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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Handlung nach § 207 a Abs 3 oder 3 a in Bezug auf eine pornographi-
sche Darstellung ( § 207 a Abs 4 ) dieser Person zu begehen.
Aus der gänzlichen Verlagerung des spezifischen Unrechts in den
subjektiven Tatbestand, liegt der Schluss nahe, dass die Sozialschäd-
lichkeit des Täterverhaltens hauptsächlich an dessen innerer Einstel-
lung ansetzt. Eine solche Subjektivierung des Unrechts ist jedenfalls
verfassungsmäßig bedenklich, insb was die Bestimmtheit der konkret
verpönten Tatbeschreibung anlangt.2528 Es fragt sich, ob sich aus der
Formulierung des Tatbestands überhaupt verpönte, dem Bestimmt-
heitsgebot hinreichend entsprechende AusfĂĽhrungs- bzw ausfĂĽh-
rungsnahe Handlungen 2529 ableiten lassen.
§ 208 a Abs 1 a ist ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Ne-
ben dem zumindest bedingten Tatbildvorsatz, der sich auf die Kontakt-
herstellung mit einer unmĂĽndigen Person im Wege der IKT beziehen
muss, wird somit vom Täter im Handlungszeitpunkt ein erweiterter
Vorsatz im Stärkegrad der Absicht ( § 5 Abs 2 ) verlangt, mit dieser un-
mündigen Person eine strafbare Handlung nach § 207 a Abs 3 oder 3 a
bezĂĽglich einer pornographischen Darstellung zu begehen. Dass diese
strafbaren Handlungen bezĂĽglich der pornographischen Darstellun-
gen aber tatsächlich begangen werden, spielt für die formelle Delikts-
vollendung keine Rolle. Vielmehr muss es dem Täter im Tatzeitpunkt
der Kontaktherstellung nur darauf ankommen ( iSd § 5 Abs 2 ), diesen
Absichtsinhalt ( später einmal ) zu realisieren.
Der Täter muss eine pornographische Darstellung iSd § 207 a Abs 4
jener Person anvisieren, zu der er den Kontakt hergestellt hat. Dadurch
werden nach Meinung des Gesetzgebers jene Fälle ausgeschieden, » in
denen sich ein Täter der Computerkenntnisse einer unmündigen Per-
son bedienen will, weil er selbst mit der modernen Technik nicht so
gut umgehen kann, und die Person daher anspricht, für ihn einschlä-
giges Material im Internet zu suchen «.2530
Beide Vorbereitungsdelikte des § 208 a treten aufgrund materieller
Subsidiarität zurück, sobald eine zumindest ausführungsnahe Hand-
2528 Siehe idS zu § 208 a Abs 1 bereits Mahler, JSt, 2012, 22.
2529 Dies betrifft auch die Problematik einer Versuchsstrafbarkeit; siehe zur Diskus-
sion eines Versuch bei Vorbereitungsdelikten allgemein Kienapfel / Höpfel / Kert,
AT 14, Z 21 Rz 7; Wieser, Der Versuch beim Vorbereitungsdelikt ( Teil I ), JBl 1987, 497;
weiters Hager / Massauer in WK 2 §§ 15, 16 Rz 12; aA Fabrizy, StGB 11 § 15 Rz 2; diffe-
renzierend Fuchs, AT I 8, Rz 28 / 31 f.
2530 ErlRV 2319 BlgNR XXIV. GP, 18.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik