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Das materielle Computerstrafrecht
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541 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Einzelfall zu prüfen und hängt stark vom Infektionsmechanismus und Payload des Computerwurms ab. Wichtig für den Anwendungsbereich von § 126 a ist jedoch die An- griffsadressierung auf Computerdaten 2578, denn würde der Täter aus- schließlich Hardware schädigen wollen, wäre ohnehin die Sachbeschä- digung heranzuziehen. Ist ein Schadprogramm lediglich in der Lage, unkörperliche Software zu löschen bzw zu gefährden, kann auch das » Eigentum « nicht gefährdet werden. Im Zivilrecht geht die hL 2579 da- von aus, dass die sachenrechtlichen Bestimmungen des ABGB grund- sätzlich nur auf körperliche Sachen abzielen, weshalb durch die Un- körperlichkeit und Ubiquität von Software kein Eigentum ( ieS ) daran begründet werden kann. Auch das Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtssprache stärkt diese Betrachtung, da im Allgemeinen davon aus- zugehen ist, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe eine konstante Bedeutung haben. Die Zivilrechtsakzessorietät des strafrechtlichen Ei- gentumsbegriffs iVm dem Analogieverbot verhindern de lege lata, dass die Gefährdung von Software durch einen Computerwurm, auch wenn der wirtschaftliche Wert von Software idR über dem der Hardware steht, eine Gefährdung von » Eigentum in großem Ausmaß « darstellen kann.2580 Als Vorgabe der Bestimmung des § 278 c diente der EU-RB 2002 / 475 / JI zur Terrorbekämpfung 2581, in dem idZ von » Zerstörungen an Privatei- gentum « gesprochen wird, die » zu erheblichen wirtschaftlichen Ver- lusten führen können «. Darin lässt sich mE jedoch eine Vermischung der Begrifflichkeiten » Eigentum « ( » Privateigentum « ) und » Vermögen « ( » wirtschaftliche Verluste « ) erblicken. Zudem zählt § 278 a Z 1 2582 straf- bare Handlungen auf, die eine » kriminelle Organisation « näher be- schreiben. Demnach ist eine kriminelle Zielsetzung der Organisation ua die Bedrohung von » Vermögen «, nicht aber » Eigentum «. Aus den GMat 2583 lässt sich diesbezüglich kein Anhaltspunkt gewinnen, warum in § 278 a das » Vermögen « und in der detaillierten taxativen Aufzählung 2578 Siehe oben zu § 126 a ( S 250 ff ). 2579 Vgl Holzner in Kletečka / Schauer, ABGB-ON § 353 Rz 1; Eccer in KBB 3 § 354 Rz 1; Klicka in Schwimann / Kodek, ABGB Praxiskommentar 4 § 354 Rz 1; ebenso Spiel- büchler in Rummel, ABGB I 3 § 354 Rz 1; aA Staudegger, JBl 1998, 604; Staudegger, Computerprogramm, 530 f. 2580 Siehe dazu auch Bergauer, jusIT 2008 / 2, 2. 2581 Rahmenbeschluss 2002 / 475 / JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbe- kämpfung, ABl L 2002 / 164, 4. 2582 Der die Gründung bzw Beteiligung an einer kriminellen Organisation pönalisiert. 2583 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI.GP, 37.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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