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558 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
putersystem ) zumindest wahrnimmt. Auch aus kriminalpolitischen
GrĂĽnden sollten solche Handlungen, sofern sie die deliktsspezifische
Eignung iSd § 107 a Abs 2 erfüllen, von der Strafbestimmung erfasst
werden.
Fall 3 zielt wiederum auf technologiefreie manuelle Botendienste
ab. Im letztgenannten Fall stellt der Täter den Kontakt zum Opfer über
eine weitere Person her. Dieser Dritte fungiert daher als » Kommunika-
tionsmittler « zwischen Täter und Opfer.2655
Alle diese alternativen Begehungsweisen des § 107 a Abs 2 Z 2 ver-
langen aber, dass dadurch der Kontakt mit dem Opfer hergestellt wird
( Erfolgsdelikt 2656 ). Der Kontakt zum Opfer ist iSd Falls 1 hergestellt, so-
bald etwa der Anruf am Telefon des Opfers eingegangen ist, unabhän-
gig davon, ob das Opfer diesen durch das Abheben des Hörers » ange-
nommen « hat. Mit dem Läuten des Telefons oder dem Eingang des
E-Mails wurde der Kontakt hergestellt.2657 Wesentliches Element ist da-
bei die » Kontaktherstellung zum Opfer « ( arg » zu ihr herstellt « ). Den
Beispielen kann entnommen werden, dass ein Kontakt dann als her-
gestellt erachtet wird, wenn die inkriminierten Stalking-Handlungen
für das Tatobjekt wahrnehmbar in dessen » Sphäre « reichen. Ob daher
auch fortgesetzte beleidigende Postings in einem öffentlichen Inter-
net-Forum, einem Blog, via sozialer Plattformen oder auf einer schlich-
ten Website tatbestandsgemäß sein können, ist mE danach zu beur-
teilen, ob der Täter über diese Medien das Opfer konkret ansprechen
und daher in die Sphäre desselben eindringen will oder ob er andere
bzw unspezifizierte Adressaten seiner Ă„uĂźerungen vor Augen hat.2658
Als Beispiel kann die – sofern sichtbar geschaltete – individualisierte
Pinnwand eines » Facebook-Profils « genannt werden, auf der der Täter
fĂĽr andere NutzerInnen ( einschlieĂźlich der gestalkten Person ) ersicht-
lich beleidigende Mitteilungen oder kompromittierende Bilder bezĂĽg-
lich der gestalkten Person veröffentlicht. Belässt der Stalker diese Pos-
tings über eine längere Zeit hindurch auf seiner Pinnwand, so dringt
2655 Siehe Wach in SbgK § 107 a Rz 36; Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 22.
2656 Zutreffend Wach in SbgK § 107 a Rz 31.
2657 Vgl Wach in SbgK § 107 a Rz 32; Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 20; Seling, § 107 a
StGB. Eine Strafvorschrift gegen Stalking ( 2006 ) 61.
2658 Andernfalls wäre aber an andere klassische Delikte zu denken, wie etwa § 107 ( Ge-
fährliche Drohung ), § 297 ( Verleumdung ), § 51 DSG 2000 ( Datenverwendung in Ge-
winn- oder Schädigungsabsicht ) oder die grundsätzlich als Privatanklagedelikte
ausgestalteten Bestimmungen des § 111 ( Üble Nachrede ) oder § 115 ( Beleidigung ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik