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Das materielle Computerstrafrecht
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558 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ putersystem ) zumindest wahrnimmt. Auch aus kriminalpolitischen Gründen sollten solche Handlungen, sofern sie die deliktsspezifische Eignung iSd § 107 a Abs 2 erfüllen, von der Strafbestimmung erfasst werden. Fall 3 zielt wiederum auf technologiefreie manuelle Botendienste ab. Im letztgenannten Fall stellt der Täter den Kontakt zum Opfer über eine weitere Person her. Dieser Dritte fungiert daher als » Kommunika- tionsmittler « zwischen Täter und Opfer.2655 Alle diese alternativen Begehungsweisen des § 107 a Abs 2 Z 2 ver- langen aber, dass dadurch der Kontakt mit dem Opfer hergestellt wird ( Erfolgsdelikt 2656 ). Der Kontakt zum Opfer ist iSd Falls 1 hergestellt, so- bald etwa der Anruf am Telefon des Opfers eingegangen ist, unabhän- gig davon, ob das Opfer diesen durch das Abheben des Hörers » ange- nommen « hat. Mit dem Läuten des Telefons oder dem Eingang des E-Mails wurde der Kontakt hergestellt.2657 Wesentliches Element ist da- bei die » Kontaktherstellung zum Opfer « ( arg » zu ihr herstellt « ). Den Beispielen kann entnommen werden, dass ein Kontakt dann als her- gestellt erachtet wird, wenn die inkriminierten Stalking-Handlungen für das Tatobjekt wahrnehmbar in dessen » Sphäre « reichen. Ob daher auch fortgesetzte beleidigende Postings in einem öffentlichen Inter- net-Forum, einem Blog, via sozialer Plattformen oder auf einer schlich- ten Website tatbestandsgemäß sein können, ist mE danach zu beur- teilen, ob der Täter über diese Medien das Opfer konkret ansprechen und daher in die Sphäre desselben eindringen will oder ob er andere bzw unspezifizierte Adressaten seiner Äußerungen vor Augen hat.2658 Als Beispiel kann die – sofern sichtbar geschaltete – individualisierte Pinnwand eines » Facebook-Profils « genannt werden, auf der der Täter für andere NutzerInnen ( einschließlich der gestalkten Person ) ersicht- lich beleidigende Mitteilungen oder kompromittierende Bilder bezüg- lich der gestalkten Person veröffentlicht. Belässt der Stalker diese Pos- tings über eine längere Zeit hindurch auf seiner Pinnwand, so dringt 2655 Siehe Wach in SbgK § 107 a Rz 36; Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 22. 2656 Zutreffend Wach in SbgK § 107 a Rz 31. 2657 Vgl Wach in SbgK § 107 a Rz 32; Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 20; Seling, § 107 a StGB. Eine Strafvorschrift gegen Stalking ( 2006 ) 61. 2658 Andernfalls wäre aber an andere klassische Delikte zu denken, wie etwa § 107 ( Ge- fährliche Drohung ), § 297 ( Verleumdung ), § 51 DSG 2000 ( Datenverwendung in Ge- winn- oder Schädigungsabsicht ) oder die grundsätzlich als Privatanklagedelikte ausgestalteten Bestimmungen des § 111 ( Üble Nachrede ) oder § 115 ( Beleidigung ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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