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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
a. Personenbezogene Daten
Hinsichtlich des Begriffs » personenbezogene Daten « gibt es insofern
Unklarheiten, als dieser im StGB nicht näher definiert wird. Folgt man
dem Weg der Interpretation der » Daten « über die Legaldefinition des
§ 74 Abs 2, so zeigt sich ein wortlautimmanenter Widerspruch. § 74
Abs 2 bestimmt nämlich, dass iSd StGB Daten » personenbezogen oder
nicht personenbezogen « sein können und sogar Programme darstel-
len können. Vielmehr aber sind mit der Formulierung in § 107 a Abs 2
Z 3 und 4 ausschließlich » personenbezogene Daten « iSd Datenschutz-
gesetzes 2000 gemeint, worauf aber im normspezifischen Zusammen-
hang nicht hingewiesen wird.2687
§ 4 Z 1 DSG 2000 definiert in seinem Anwendungsbereich » Daten «
dahingehend, dass es sich dabei um Angaben über Betroffene handelt,
deren Identität bestimmt bzw bestimmbar ist ( § 4 Z 1 erster HS; sog
» direkt personenbezogene Daten « ) und vermerkt dabei in einem Klam-
merausdruck, den Terminus » personenbezogene Daten «. Darunter fal-
len aber auch » indirekt personenbezogene Daten « iSd § 4 Z 1 zweiten
HS, die vom konkreten Verwender nur mit rechtlich unzulässigen Mit-
teln auf eine Person zurückgeführt werden können.2688 Dies wäre zB
dann der Fall, wenn Daten einer Person nicht unter ihrem Namen, son-
dern unter einer Nummer gespeichert werden, die nur derjenige auf
den Namen zurückführen kann, der rechtmäßig im Besitz des Namens
und der dazugehörenden Nummer ist. Zu beachten ist dabei, dass jede
Form der rechtlichen Unzulässigkeit zum bloß indirekten Personenbe-
zug führt. Ein bestimmter Schwierigkeitsgrad für den rechtswidrigen
Zugang wird nicht verlangt.2689 Die Einschränkung der Entschlüsselung
indirekt personenbezogener Daten auf legale Mittel fand auch in die
Erl 2690 Eingang, wobei auch in ErwG 26 Datenschutz-RL von einem ver-
nünftigen Mittel, also einem, das weder seiner Art, noch seinem Auf-
wand nach vollkommen ungewöhnlich ist, gesprochen wird.2691
2687 Siehe dazu bereits S 138 ff.
2688 Siehe zu dieser Datenkategorie krit Bergauer in Jahnel, Jahrbuch 2011, 55 ( 55 ff );
Drobesch / Grosinger, Datenschutzgesetz, 117 bzw 140; auch Dohr / Pollirer / Weiss / Kny-
rim, DSG 2 § 4 Anm 2.
2689 Vgl Löschnigg, Datenermittlung, 143; Löschnigg, DRdA 2006, 459; vgl Jahnel in Jahnel,
Jahrbuch 2008, 27 ( 36 ); Jahnel, Handbuch, Rz 3 / 78.
2690 Vgl ErlRV zum DSG 2000, 1613 BlgNR XX. GP, 37.
2691 Eine ausf Auseinandersetzung mit dem österr Kuriosum der » indirekt personen-
bezogenen Daten « findet sich bei Bergauer in Jahnel, Jahrbuch 2011, 55 ( 55 ff ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik