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Das materielle Computerstrafrecht
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569 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ terlassen ( hier: Verweigerung des Löschens oder Sperren des Inserats ) durch die » sukzessive Öffentlichkeit « und den Multiplikationseffekt der Verbreitung und Zugänglichkeit auf das Rechtsgut aus. Die Stal- king-Bestimmung des § 107 a ist insgesamt betrachtet ein Paradebei- spiel für ein Delikt mit pauschalierender Handlungsbeschreibung ( arg » beharrlich verfolgt « ), für dessen Verwirklichung ein Komplex mehre- rer Einzelhandlungen implizite Voraussetzung ist.2716 Auch das einheit- liche Vorgehen des Täters im Inserat-Beispiel ist idS als » tatbestandli- che Handlungseinheit « 2717 zu betrachten ( das einmalige Tun und die anschließenden ständigen Unterlassungen bilden gemeinsam » ein Tun « ), weshalb die Tathandlung des § 107 a Abs 2 Z 4 insgesamt nur einmal verwirklicht wird. Solange allerdings der rechtswidrige Zustand durch Tun oder anschließendes Unterlassen des Täters aufrechterhal- ten wird, ist von einer » fortgesetzten « Begehung ( iS eines Dauerdelikts ) auszugehen. Reicht nun auch noch die Intensität dieser Handlung aus, um die konkrete gestalkte Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen ( vgl § 107 a Abs 2 ), kann die Schaltung eines einzel- nen Inserats über Internetdienste – Vorsatz und hinreichende Einwir- kungsmöglichkeit des Täters auf das Inserat vorausgesetzt – den Tat- bestand des § 107 a Abs 1 vollständig verwirklichen. Es kann daher im spezifischen Zusammenhang des § 107 a der Fall eintreten, dass zwar das einmalige aktive Tun iSd § 107 a Abs 2 Z 4 durch das Schalten des Inserats noch nicht tatbestandlich iS einer beharrlichen Verfolgung ist, weil noch keine nahe Gefahr für das Rechtsgut vorliegt. Wohl aber kann das anschließende Unterlassen einer Löschung der Anzeige, das die Veröffentlichung derselben über einen langen Zeitraum und für viele Personen weiter aufrecht hält, das Gesamtgeschehen sukzessive zu einem rechtlich missbilligten Risiko bzw tatbestandlichen Unrecht gem § 107 a Abs 1 werden lassen. Zugegebenermaßen tritt bei dieser Auffassung wohl ein gravieren- des deliktsspezifisches Problem auf. Die einzelnen Begehungsweisen des § 107 a Abs 2 Z 1 bis 4 sind nicht notwendigerweise Handlungen, die per se sozial inadäquat und rechtswidrig sind. Wenn also durch die einmalige Schaltung eines Internet-Inserats eine Handlung iSd § 107 a Abs 2 Z 4 gesetzt wird, bedeutet die Herbeiführung eines solchen Zu- standes ( noch ) nicht, dass dieser auch rechtswidrig iSd § 107 a Abs 1 2716 Siehe Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, E 8 Rz 61. 2717 Vgl dazu generell etwa Fuchs, AT I 8, Rz 37 / 15.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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