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584 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Auch kann grundsätzlich bei einer vollendeten Datenbeschädigung
( samt Qualifikationen ) eine Strafaufhebung durch Tätige Reue unter
den Voraussetzungen des § 167 in Betracht kommen. Rechtspolitisch
auffällig ist diese Bestimmung dann, wenn Daten mit bloßem Affek-
tionswert unwiederbringbar gelöscht werden. In derartigen Fällen ( zB
wenn digitalisierte Personenfotos des Verletzten nicht wiederherstell-
bar sind ) kann mangels objektiver Bestimmbarkeit auch keine finanzi-
elle Schadensgutmachung mehr unternommen werden.
7. Zur Störung der Funktionsfähigkeit eines
Computersystems ( § 126 b )
Im Verhältnis zur Datenbeschädigung ( § 126 a ) bedeutet § 126 b – trotz
ausdrücklicher Subsidiarität des Grunddelikts ( § 126 b Abs 1 ) – eine
Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes. § 126 a stellt auf die ( vermö-
genswerteren ) Daten und § 126 b auf das diese verarbeitende Compu-
tersystem ab.
§ 126 b kann auch als verhaltensgebundenes Dauerdelikt begangen
werden. Übermittelt der Täter zB im Zuge eines DDoS-Angriffs perma-
nent Datenpakete an das Zielsystem, um die schwere Funktionsstö-
rung aufrechtzuerhalten, so ist zwar das Delikt mit Beginn der Funkti-
onsstörung formell vollendet, aber erst dann materiell beendet, wenn
der Täter mit der Übersendung der Datenpakte aufhört und dadurch
der Störvorgang beendet wird.
FĂĽr die Schadensbestimmung soll der faktische Zustand eines ge-
störten Computersystems genügen, auf die Schwere des Schadens
kommt es nicht an. Der Gebrauchswert des Systems wird dadurch in
den Vordergrund gerĂĽckt, ein objektiv bestimmbarer Schaden ist nicht
verlangt.
Als Rechtsgut wird neben gewissen Vermögensaspekten in erster
Linie die Verfügbarkeit und Integrität informationstechnischer Syste-
men geschĂĽtzt.
Darauf lässt ua auch die Qualifikationsbestimmung des § 126 b
Abs 2 erster Fall schließen, die faktisch eine – dem Vermögensstraf-
recht grundsätzlich fremde – Strafverschärfung bezüglich einer über
eine längere Zeit anhaltende Beeinträchtigung des Affektionsinteres-
ses vorsieht.
Im Zusammenhang mit der Subsidiaritätsklausel ( § 126 b Abs 1 )
und der Qualifikationsnorm ( § 126 b Abs 2 erster Fall ) stößt man auf
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik