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Das materielle Computerstrafrecht
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584 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Auch kann grundsätzlich bei einer vollendeten Datenbeschädigung ( samt Qualifikationen ) eine Strafaufhebung durch Tätige Reue unter den Voraussetzungen des § 167 in Betracht kommen. Rechtspolitisch auffällig ist diese Bestimmung dann, wenn Daten mit bloßem Affek- tionswert unwiederbringbar gelöscht werden. In derartigen Fällen ( zB wenn digitalisierte Personenfotos des Verletzten nicht wiederherstell- bar sind ) kann mangels objektiver Bestimmbarkeit auch keine finanzi- elle Schadensgutmachung mehr unternommen werden. 7. Zur Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems ( § 126 b ) Im Verhältnis zur Datenbeschädigung ( § 126 a ) bedeutet § 126 b – trotz ausdrücklicher Subsidiarität des Grunddelikts ( § 126 b Abs 1 ) – eine Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes. § 126 a stellt auf die ( vermö- genswerteren ) Daten und § 126 b auf das diese verarbeitende Compu- tersystem ab. § 126 b kann auch als verhaltensgebundenes Dauerdelikt begangen werden. Übermittelt der Täter zB im Zuge eines DDoS-Angriffs perma- nent Datenpakete an das Zielsystem, um die schwere Funktionsstö- rung aufrechtzuerhalten, so ist zwar das Delikt mit Beginn der Funkti- onsstörung formell vollendet, aber erst dann materiell beendet, wenn der Täter mit der Übersendung der Datenpakte aufhört und dadurch der Störvorgang beendet wird. Für die Schadensbestimmung soll der faktische Zustand eines ge- störten Computersystems genügen, auf die Schwere des Schadens kommt es nicht an. Der Gebrauchswert des Systems wird dadurch in den Vordergrund gerückt, ein objektiv bestimmbarer Schaden ist nicht verlangt. Als Rechtsgut wird neben gewissen Vermögensaspekten in erster Linie die Verfügbarkeit und Integrität informationstechnischer Syste- men geschützt. Darauf lässt ua auch die Qualifikationsbestimmung des § 126 b Abs 2 erster Fall schließen, die faktisch eine – dem Vermögensstraf- recht grundsätzlich fremde – Strafverschärfung bezüglich einer über eine längere Zeit anhaltende Beeinträchtigung des Affektionsinteres- ses vorsieht. Im Zusammenhang mit der Subsidiaritätsklausel ( § 126 b Abs 1 ) und der Qualifikationsnorm ( § 126 b Abs 2 erster Fall ) stößt man auf
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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