Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 588 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 588 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 588 -

Image of the Page - 588 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 588 -

588 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ 9. Zum Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch ( § 148 a ) Dem Tatbestand des § 148 a fehlt ein dem Betrugstatbestand ver- gleichbares objektives Gefährlichkeitselement der Tathandlung, was auch die hM mit ihrer Begründung einer » betrugsähnlichen « Konzep- tion durch teleologisch-systematische Erwägungen indirekt fordern müsste. Dass einzig der erweiterte Vorsatz und daher lediglich eine » sozial inadäquate Intention « als tatsächliches unrechtsbegründendes Element ausschlaggebend sein soll, erscheint inadäquat. Daraus folgt, dass nicht vorrangig die Gefährlichkeit des objektiven Verhaltens be- straft wird, sondern der Tatplan und somit faktisch die Gesinnung des Täters, was bedenklich erscheint. Der Ansatz einer Lehrmeinung, für die Anwendung des § 148 a eine » Mensch-anstelle-Maschine-Prüfung « vorzunehmen, die als interpre- tative Grundlage einen Vergleich mit Kerninhalten anderer Bestim- mungen hat, ist rechtspolitisch wie dogmatisch problembehaftet. Herausgearbeitete Unterschiede des § 148 a zu § 146, die gegen eine Betrugsähnlichkeit sprechen sind: 1.) Beim Betrug handelt es sich um ein verhaltensgebundenes Delikt, das eine » Täuschung über Tat- sachen « im äußeren Verhalten unverzichtbar erforderlich macht. Als Gegenstück dazu ist aus dem Wortlaut des § 148 a lediglich die äußere Handlungsweise der Gestaltung eines Programms oder die Eingabe von Daten genannt, die zur Beeinflussung eines Ergebnisses führen muss. Zwischen einer Täuschung eines Menschen ( iSd § 146 ) und der ( bloßen ) Eingabe von ( zB richtigen ) Daten ist jedoch zumindest ein deutlicher Unterschied im tatbestandlichen Unrecht erkennbar. 2.) Was das Maß der kriminellen Energie anlangt, ist die Täuschung ei- nes Menschen gegenüber der bloßen Eingabe von Daten ( wenn auch mit dem Vorsatz der Bereicherung ) höher zu bewerten und daher auch mit einem höheren Unrechtsgehalt verbunden. 3.) § 146 ist von seiner Konzeption aus betrachtet ein Selbstschädigungsdelikt, § 148 a aber ein Fremdschädigungsdelikt. 4.) Es gibt bezüglich § 148 a kein dem » Notbe- trug « ( § 150 ) vergleichbares Delikt. Bei Annahme einer Betrugsähnlich- keit ist eine adäquate Privilegierung auch für § 148 a in den Fällen indi- ziert, in denen die Begehung aus Not mit einem nur geringen Schaden geschieht. Aus kriminalpolitischer Sicht ist die Verneinung einer strafbaren Beteiligung an Delikten mit überschießender Innentendenz nach de-
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht