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608 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Netze, und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen
auf einen Mitgliedstaat hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhal-
ten werden könnten.2725 Mit dieser Definition beziehen sich die Richtlini-
engeber schlüssigerweise auf Art 2 lit a der Richtlinie 2008 / 114 / EG über
die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen
und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern.2726
Der zukünftige § 74 Abs 1 Z 11 definiert die » kritische Infrastruktur «
als » Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine we-
sentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher-
heit und der Landesverteidigung, die Funktionsfähigkeit öffentlicher
Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder
Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst,
die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen
Gütern, des öffentlichen Abfallentsorgungs- und Kanalwesens oder
den öffentlichen Verkehr haben. « 2727
In den GMat wird zum Begriff der » Informations- und Kommuni-
kationstechnologie « angemerkt, dass jegliche Kommunikationsinst-
rumente oder Kommunikationsanwendungen, einschließlich Radio,
Fernsehen, Mobiltelefonie, Hardware und Software für Computer und
Netzwerke, Satellitensysteme sowie die verschiedenen Dienstleistun-
gen und Anwendungen, die damit verbunden sind, davon umfasst
seien. Als Beispiele werden die von staatlicher Seite geführten Rechen-
zentren oder der gesamte elektronische Zahlungsverkehr genannt.2728
Weiters wird klargestellt, dass der Begriff » öffentlich « idZ dahinge-
hend zu verstehen ist, dass die kritische Infrastruktur der Allgemein-
heit zugänglich bzw für diese bestimmt ist, unabhängig davon, ob ein
Privater oder der Staat Betreiber der kritischen Infrastruktur ist.2729
Dieser Hinweis sorgt jedenfalls für Klarheit hins der sachlich unum-
gänglichen Einbeziehung der vielen privaten Betreiber kritischer Infra-
strukturen ( vgl die Anbieter in den Bereichen Telekommunikation,
Internetprovider, Radio, Fernsehen, Energie, Abfallentsorgung ). Es
kommt daher letztlich ausschließlich auf die wesentliche Bedeutung
2725 Vgl ErwG 4 RL 2013 / 40 / EU.
2726 Richtlinie 2008 / 114 / EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und
Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Not-
wendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl L 2008 / 345, 75.
2727 RV 689 BlgNR XXV. GP, 3.
2728 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 16.
2729 Vgl ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 16; weiters bereits ErlRV 99 BlgNR XXV. GP, 13.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik