Page - 265 - in Die nordöstliche Steiermark - Eine Wanderung durch vergessene Lande
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Kaum begann sich Hartberg unter der Regierung Kaiser
Maximilians etwas zu erholen, so vernichtete ein furchtbarer Brand
1512 abermals den grössten Theil der Stadt, worauf Maximilian
Hartherg das Privilegium eines Jahrmarktes in der Fastenzeit mit
jedesmaliger vierwöchentlicher Freiung (ddo. Erhardstag 1512)
verlieh. Im Jahre 1525 wurde für Steiermark eine Türkensteuer von
8500 Pfund Pfennige ausgeschrieben, wovon auf Hartberg 120 Pfund
entfielen. Im Jahre 1529 berannte ein türkisches Streifcorps
Hart-berg;
schou stand ein Muselmann mit der Fahne auf der
erstürm-ten
Ringmauer, berichtet die Ueberlieferung, als ein Bäckerjunge,
der eine zerbrochene Silbermünze in seine Büchse geladen hatte,
ihn herabschoss. Der Türke stürzte über die Mauer, die Fahne
aber fiel in die Stadt, wo sie später bei allen feierlichen Umzügen
bis in die Dreissiger Jahre unseres Jahrhunderts herumgetragen wurde.
Beim grossen Türkeneinfall 1532 zogen die türkischen Heerhaufen
an Hartberg vorüber, ohne einen ernstlichen Angriff zu unternehmen.
In dieser drangvollen Zeit verpfändete der Kaiser Stadt und
Schloss Hartberg um 4000 Pfund Pfennige an Herrn Hanns
Sigis-mund
von Dietrichstein „auf ewigen "Widerruf"; um das Jahr 1546
war jedoch Stadt und Schloss wieder landesfürstlich. Aber
Erz-herzog
Karl II., Sohn König Ferdinands, dem bei der Ländertheilung
Innerösterreich zugefallen war, war bald gezwungen, zu den
Kriegs-rüstungen
gegen die Türken grosse Geldsummen aufzubringen, was
zumeist durch Verpfändung landesfürstlicher Güter bewirkt wurde.
Und so wurde auch Hartberg an einen gewissen Caspar Puggl
verpfändet und zwar um das Jahr 1569. Aber leider nur zu bald
entstanden Streitigkeiten zwischen dem Pfandinhaber und der ihre
Privilegien wahrenden Stadt, welche endlich durch den berüchtigten
Puggl'schen Vergleich, welcher am 20.März 1572 landesfürstlich
bestätigt wurde (resp. 1569), scheinbar beigelegt wurden. Dieser
Vertrag wurde zur Quelle unsäglicher Unbilden für die Stadt, und
wir müssen ihn daher hier auszugsweise anführen:
„1. Jeder neuerwählte Richter ist durch Rathsbürger Kaspar
Puggl oder seinen Kachfolgern vorzustellen. Im Falle der Inhaber
wichtige Bedenken gegen die Wahl hat, und die Bürger davon nicht
abstehen, ist er berechtigt, den Act an die Landesobrigkeit zu leiten.
2. Bei der Vorstellung des Richters ist zugleich die Liste neu
auf-genommener
und verabschiedeter Bürger zu überreichen. 3. In Bezug
auf Bergrecht (Weinzehent) und Fertigung der Weingartbriefe
(Kauf-briefe)
verbleibt die Bürgerschaft bei ihrem alten Herkommen, jedoch
mit der Beschränkung, dass in Zukunft den Bergholden Briefe nur
hinausgegeben werden dürfen, nachdem sie sich zuvor dem
Pfand-inhaber
behufs Richtigstellung der jährlichen Bergrechtsfälle im
Urbar gestellt. Das Absterben von Bergholden ohne Leibeserben ist
jederzeit gebührenden Ortes anzuzeigen. 4. Das Stadtgericht ist
com-petent,
in den Privatforderungen Puggl's gegen die Mitbürger als
Die nordöstliche Steiermark
Eine Wanderung durch vergessene Lande
- Title
- Die nordöstliche Steiermark
- Subtitle
- Eine Wanderung durch vergessene Lande
- Author
- Ferdinand Krauss
- Publisher
- -
- Location
- Graz
- Date
- 1888
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 10.93 x 17.9 cm
- Pages
- 498
- Categories
- Geschichte Vor 1918