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Vor 1918
Die effektiven Konsuln Österreich(-Ungarns) von 1825-1918 - Ihre Ausbildung, Arbeitsverhältnisse und Biografien
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4 RechtevoneffektivenKonsulatsbeamten Johann Georg Megerle v. Mühlfeld, der erste Herausgeber einer Sammlung der Beamtengesetze, gibt in seinem Handbuch von 1824 im Kapitel „ Besondere RechteundVorzüge“ 227 folgendePrivilegienan:geregelteBesoldung,Anrechtauf Pension, „ Abgabenfreiheit“ , Aushilfen, Beförderungen und Belohnungen, Besol- dungsvorschüsse, Ehrungen, Ehrenmedaillen, Gerichtsstand, Militärstandsbefrei- ung,Portofreiheit;fürhoheBeamte:Rang,TitelundCharakter,Uniform,Urlaub, Dienstübersetzung. In der Ausgabe von 1830 werden die Rechte noch bereichert mit „ Steuerbefreiung“ , „ Ferialgeld und willkürliche Entfernung vom Dienstort“ sowie„ Dienstresignation“ .228 4.1 Pensionsregelung Kaiser Joseph II. führte mit dem Pensionsnormale vom 31. März 1781 eine allge- meine Beamtenpension ein, die auch Witwen und Waisen berücksichtigte. Nach zehnJahrenDienstfürdenStaatwurdederStaatsbeamtepensionsfähig.Beiausge- wiesener Dienstunfähigkeit erhielt er nach 10– 25 Jahren ein Drittel seines letzten Gehaltes; nach 25– 39 Dienstjahren hatte er ein Recht auf die Hälfte, nach 40 DienstjahrenbekamerzweiDrittelundnachmehrals40Dienstjahrendenganzen Gehalt. Vorhandenes Vermögen wurde in diese Pensionsregelung nicht einbezo- gen. Bei Dienstunfähigkeit vor Ablauf von 10 Dienstjahren bekam der Beamte keine Pension, sondern eine Abfertigung. Einer Witwe stand von der Pension des MannesnureinDrittelzu,höchstensaber600GuldenimJahr.BeiWiederverhei- ratung verlor sie diesen Anspruch. Für minderjährige Kinder wurde ein jährlicher Erziehungsbeitragvon20– 100Gulden,beihohenChargenauch200– 300Gulden bezahlt. Bei Knaben endete diese Unterstützung spätestens mit Vollendung des 20.Lebensjahres,beiMädchenmitdem18.Lebensjahr.FürerwerbsunfähigeKin- der wurden „ als Gnadengabe“ unter dem Titel einer Sustentation auf Lebenszeit Beträgegewährt,dieetwasgrößerwarenalsderErziehungsbeitrag.229 Witwenund Waisen von Beamten, die Selbstmord begangen hatten, wurde keine Pension aus- gezahlt. Dieser Passus wurde zwar 1852 aus dem Strafgesetzbuch eliminiert, aber SuizidnachdemRGBl.Nr.172/1852als„ freiwilligeDienstentsagung“ angesehen, 227 Megerle,S.415– 509.NachHeindl,S.55. 228 Megerle,S.369– 415.NachHeindl,S.55. 229 BeidtelBd.I,S.380f.
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Die effektiven Konsuln Österreich(-Ungarns) von 1825-1918 Ihre Ausbildung, Arbeitsverhältnisse und Biografien
Title
Die effektiven Konsuln Österreich(-Ungarns) von 1825-1918
Subtitle
Ihre Ausbildung, Arbeitsverhältnisse und Biografien
Author
Engelbert Deusch
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
17.4 x 24.4 cm
Pages
736
Keywords
Konsularbiografien, Konsularausbildung, Pflichten eines Konsuls, österreichisch-ungarische Konsulate, Arbeitsverhältnisse, Honorarkonsuln, Repräsentation
Categories
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