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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847110927 – ISBN E-Lib: 9783737010924
29.1.2.1 KatastrophealsRechtsbegriff
Es gibt unterschiedliche Gesichtspunkte (z.B. ökonomische, ökologische, so-
ziale,poltischeetc.)oderBezugssysteme,nachdeneneinEreigisalsKatastrophe
beschriebenwerdenkann.Aus rechtlicher Sicht ist es vor allemdie »Außeror-
dentlichkeit« des eingetretenen oder drohenden Schadensausmaßes, das ein
Ereignis zurKatastrophemacht.
Die hoheitliche Katastrophenbewältigung fällt in Österreich hinsichtlich
GesetzgebungundVollziehungüberwiegend indenZuständigkeitsbereichder
Bundesländer.Dies betrifft diemeistenNaturkatastrophen,wofür die Landes-
gesetzgebung indenKatastrophenhilfegesetzen fast durchwegs Legaldefinitio-
nendesKatastrophenzustandesvorsieht.Ausgenommenhiervonsindeinzelne
Bundeskompetenzen wie die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Hu-
manepidemien, Tierseuchen) bzw. radiologischer Notstandsituationen. Im
UnterschiedzurLandesgesetzgebungsindindeneinschlägigenBundesgesetzen
die jeweiligen außerordentlichen Situationennicht als »Katastrophe« bezeich-
net.ÄhnlicheSondersituationen,derenBewältigungdemBundobliegen,wären
Mangellagen infolge vonVersorgungsstörungenwie Energieengpässe, Störun-
gender LebensmittelversorgungoderderVersorgungmit sonstigenwichtigen
Gütern, die nichtmitMarktmitteln beherrschbar sind.Hierfür sehen das En-
ergielenkungsgesetz, das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz unddasVersor-
gungssicherungsgesetz besondere Befugnisse vor, umeinerMangellage entge-
genzuwirken. SolcheMangellagen könnten auch als Folge von extremen Na-
turereignissenauftreten.
Bezogen auf dasösterreichischeRechtwird eineKatstrophe imKerndamit
umschrieben, dass es sichumein nichtalltägliches, außerordentliches, bereits
eingetretenes oder auch erst drohendes Schadensereignis handelt, das eine
»Vielzahl«anSchutzgütern(Mensch,Sachen,Umwelt)schädigtodergefährdet.
Daran schließt sich noch das weitere Kriterium des erhöhtenKoordinations-
bedarfes für die umfangreichen Kräfte undMittel an, die in der Bewältigung
eingesetztwerden(AustrianStandards,2018).DasVorliegeneinerKatastrophe
ist somit nicht an einExtremereignis, das bestimmte statistischeKriterien er-
füllt, gebunden. Maßgeblich ist vielmehr die Außergewöhnlichkeit des Scha-
densausmaßes,dieauchbeinicht-extremenEreignissengegebenseinkann.Das
Ereignismussbei einerKatastrophe imRechtssinnauchnochgarnicht einge-
treten sein.NebendemKriteriumderBetroffenheit ist zudemnochdasKrite-
rium,wievieleRessourcen inderBewältigungeingesetztwerden, relevant.
WeitereAbstufungen sind imösterreichischenRechtssystemnicht vorgese-
hen, unterschiedliche Katastrophenstufenwie eine »extreme«Katastrophe im
Vergleich zu einer »normalen«Katastrophe, eine »Staatskrise« oder ein »Aus-
nahmezustand« existieren nicht. LegaldefinitionenvonKatastrophen knüpfen
Management
imKatastrophenschutz748
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY-NC-ND 4.0
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ExtremA 2019
Aktueller Wissensstand zu Extremereignissen alpiner Naturgefahren in Österreich
- Title
- ExtremA 2019
- Subtitle
- Aktueller Wissensstand zu Extremereignissen alpiner Naturgefahren in Österreich
- Authors
- Thomas Glade
- Martin Mergili
- Editor
- Katrin Sattler
- Publisher
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1092-4
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 778
- Category
- Geographie, Land und Leute