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ExtremA 2019 - Aktueller Wissensstand zu Extremereignissen alpiner Naturgefahren in Österreich
Seite - 748 -
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847110927 – ISBN E-Lib: 9783737010924 29.1.2.1 KatastrophealsRechtsbegriff Es gibt unterschiedliche Gesichtspunkte (z.B. ökonomische, ökologische, so- ziale,poltischeetc.)oderBezugssysteme,nachdeneneinEreigisalsKatastrophe beschriebenwerdenkann.Aus rechtlicher Sicht ist es vor allemdie »Außeror- dentlichkeit« des eingetretenen oder drohenden Schadensausmaßes, das ein Ereignis zurKatastrophemacht. Die hoheitliche Katastrophenbewältigung fällt in Österreich hinsichtlich GesetzgebungundVollziehungüberwiegend indenZuständigkeitsbereichder Bundesländer.Dies betrifft diemeistenNaturkatastrophen,wofür die Landes- gesetzgebung indenKatastrophenhilfegesetzen fast durchwegs Legaldefinitio- nendesKatastrophenzustandesvorsieht.Ausgenommenhiervonsindeinzelne Bundeskompetenzen wie die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Hu- manepidemien, Tierseuchen) bzw. radiologischer Notstandsituationen. Im UnterschiedzurLandesgesetzgebungsindindeneinschlägigenBundesgesetzen die jeweiligen außerordentlichen Situationennicht als »Katastrophe« bezeich- net.ÄhnlicheSondersituationen,derenBewältigungdemBundobliegen,wären Mangellagen infolge vonVersorgungsstörungenwie Energieengpässe, Störun- gender LebensmittelversorgungoderderVersorgungmit sonstigenwichtigen Gütern, die nichtmitMarktmitteln beherrschbar sind.Hierfür sehen das En- ergielenkungsgesetz, das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz unddasVersor- gungssicherungsgesetz besondere Befugnisse vor, umeinerMangellage entge- genzuwirken. SolcheMangellagen könnten auch als Folge von extremen Na- turereignissenauftreten. Bezogen auf dasösterreichischeRechtwird eineKatstrophe imKerndamit umschrieben, dass es sichumein nichtalltägliches, außerordentliches, bereits eingetretenes oder auch erst drohendes Schadensereignis handelt, das eine »Vielzahl«anSchutzgütern(Mensch,Sachen,Umwelt)schädigtodergefährdet. Daran schließt sich noch das weitere Kriterium des erhöhtenKoordinations- bedarfes für die umfangreichen Kräfte undMittel an, die in der Bewältigung eingesetztwerden(AustrianStandards,2018).DasVorliegeneinerKatastrophe ist somit nicht an einExtremereignis, das bestimmte statistischeKriterien er- füllt, gebunden. Maßgeblich ist vielmehr die Außergewöhnlichkeit des Scha- densausmaßes,dieauchbeinicht-extremenEreignissengegebenseinkann.Das Ereignismussbei einerKatastrophe imRechtssinnauchnochgarnicht einge- treten sein.NebendemKriteriumderBetroffenheit ist zudemnochdasKrite- rium,wievieleRessourcen inderBewältigungeingesetztwerden, relevant. WeitereAbstufungen sind imösterreichischenRechtssystemnicht vorgese- hen, unterschiedliche Katastrophenstufenwie eine »extreme«Katastrophe im Vergleich zu einer »normalen«Katastrophe, eine »Staatskrise« oder ein »Aus- nahmezustand« existieren nicht. LegaldefinitionenvonKatastrophen knüpfen Management imKatastrophenschutz748 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY-NC-ND 4.0
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ExtremA 2019 Aktueller Wissensstand zu Extremereignissen alpiner Naturgefahren in Österreich
Titel
ExtremA 2019
Untertitel
Aktueller Wissensstand zu Extremereignissen alpiner Naturgefahren in Österreich
Autoren
Thomas Glade
Martin Mergili
Herausgeber
Katrin Sattler
Verlag
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7370-1092-4
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
778
Kategorie
Geographie, Land und Leute
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