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Ferdinand I. als Kaiser - Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
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Page - 110 - in Ferdinand I. als Kaiser - Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.

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Kapitel 1: Ferdinand und der Augsburger Religionsfrieden110 durch verbesserung des landfriedens und an- und aufrichtung einer zuvor im hl. reich ungewonlichen wirklichen und gewissen execution und hülfe nicht das schwert und eine macht wider uns selbst in die hand gegeben werden möge“454. Dieser Maxime entsprechend war der Einfluß der Reichsspitze im Entwurf des Kurfürstenrates auf Null gesenkt, wobei die Einzelheiten hier größtenteils bei- seite bleiben können. Die Bestellung von ständigen Generalobersten war ersetzt durch die Bestimmung, daß der Kurfürst von Mainz (und nicht der Kaiser!) in Fällen, welche den Einsatz von mehr als fünf Kreisen erforderten, einen Depu- tationstag nach Frankfurt einberufen sollte, dem natürlich alle Kurfürsten sowie bestimmte weitere Reichsstände angehören sollten, um über zweckdienliche Maßnahmen zu beraten; eine Vertretung des Kaisers oder Königs war nicht vorgesehen. Sollte dieses Gremium zu der Ansicht kommen, das Aufgebot aller Kreise sei zu schwach, sollte der Kaiser bzw. König zur Ansetzung eines Reichstags aufgefordert werden455. – Bei der Ordnung für das Reichskammergericht hatte man sich geeinigt, Hin- dernisse für eine Präsentation protestantischer Beisitzer aus dem Wege zu räu- men, um eine Vorgabe des Passauer Vertrages einzulösen. Sie lagen einerseits in der bisherigen Eidesformel („bei Gott und den Heiligen“), andererseits in der Sorge, solche protestantischen Beisitzer könnten nach konfessionellen Ge- sichtspunkten votieren. In Zukunft sollten Kammerrichter und Beisitzer „zu Gott und auf das heilige Evangelium“ schwören456 und verpflichtet sein, „nach des reichs gemeynen rechten, abschiedt und dem jetzt bewilligten und auf disem reichstag aufgerichten frieden in religion und andern sachen“ zu richten457. Außerdem aber schlugen die Kurfürsten eine tiefgreifende Änderung beim Ächtungsverfahren vor: Personen fürstlichen Standes sollten künftig nicht mehr durch das Gericht allein in die Reichsacht erklärt werden, sondern nur nach Einschaltung eines Ausschusses, in dem Kaiser, Kurfürsten und deputierte Für- sten den Fall beraten und nach Möglichkeit einen Vergleich herbeiführen oder die Exekution vorbereiten sollten458. Offenbar sollte, weil im Unterschied zu den beiden letzten Reichstagen die Stellung des Kaisers angeschlagen war, die Gelegenheit genutzt werden, um ein Instrument stumpf zu machen, das in der Hand eines entschlossenen Reichsoberhauptes zum Ausbau der Staatlichkeit des Reiches eingesetzt werden konnte. Nach Angabe der hessischen Gesandten ist es im Fürstenrat zu „harten Dis- kussionen“ über einige Artikel gekommen, wobei es den Österreichern nur 454 Druffel 4, S. 661f: Kram an Kurfürst August, 23. 4. 1555 455 Kohler, Sicherung, S. 154 nach dem kurfürstlichen Entwurf im HHStA Wien. Die letzte Rege- lung, im § 67 Bestandteil des Abschieds geworden, bedeutet aber noch lange nicht, „daß der Kai- ser von sich aus nicht mehr das Recht hatte, einen Reichstag zu berufen“ (so Angermeier, S. 322). 456 Diese Formel hatte Ferdinand schon in der Diskussion über die Proposition empfohlen, s. oben S. 44f. 457 Zitiert nach Laufs, Reichskammergerichtsordnung, S. 151. Zu den Beratungen ebda., S. 22ff u. Ranke, Reformation 5, S. 300f.; Bröhmer, S. 9 u. S. 18f 458 Der Vorstoß ging anscheinend von Kursachsen aus, aber nur der Mainzer Vertreter erhob Ein- wände (Ernst, Bw. 3, S. 262 Anm.). CC BY-NC-ND 4.0 | DOI https://doi.org/10.17438/978-3-402-21806-8
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Ferdinand I. als Kaiser Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Title
Ferdinand I. als Kaiser
Subtitle
Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Author
Ernst Laubach
Publisher
Aschendorff Verlag
Location
Münster
Date
2019
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-402-18044-0
Size
15.5 x 23.0 cm
Pages
786
Keywords
Ferdinand I., Karl V., 16. Jahrhundert, Kaisertum, Reformation, Geschichte, Konfession
Category
Biographien
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