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Kapitel 5: Der Reichstag in Augsburg
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ihre Unterhaltung aus Kirchengefällen hätten sie übrigens schon vor dem Reli-
gionsfrieden unangefochten praktiziert, und ihr Recht zur Reformation „der
Augspurgischen Confession gemäß“ habe Kaiser Karl V. schon 1541 aner-
kannt84. Das war allerdings eine sehr kühne Auslegung einer „Erläuterung“, die
Karl V. damals den Protestanten zum Reichstagsabschied gegeben hatte85, und
sie wurde am Kaiserhof auch bemerkt; mit der Randbemerkung „nihil est“
machte Seld auf die dreiste Überinterpratation aufmerksam86. Die Eingabe der
Protestanten schloß mit dem Antrag, der Kaiser möge ihre Beschwerden, ein-
schließlich der gegen sie angestrengten Prozesse und Mandate des Kammerge-
richts, „abschaffen“ und dafür sorgen, daß der Religionsfriede nicht
„schimpfflich und gefährlich gegrübelt und disputirt, sondern der selbst seinem
rechten wahren und lautern verstand nach ... vollzogen und gehandhabet“ wer-
de87. Im weiteren Verlauf des Reichstages präzisierten sie ihre Forderung: Der
Kaiser solle die beanstandeten Mandate und Prozesse des Kammergerichts, die
dem Religionsfrieden „straks zuwider“ seien, aufheben und kassieren oder an-
nullieren und das Gericht anweisen, keine Mandate mehr zu erlassen88. Sie ver-
langten also von Ferdinand ein letztinstanzliches Eingreifen in die Reichsjustiz
zu ihren Gunsten.
Im Unterschied dazu war die Basis der Argumentation in der Eingabe der
katholischen Stände die Überzeugung, der Augsburger Religionsfrieden habe
den 1555 zwischen den beiden Konfessionen gegebenen Status quo fixiert89,
denn sein Zweck sei ja, daß alle Stände bei ihren Gütern und Rechten „ruhigli-
chen bleiben und gelassen“ würden. Wider Erwarten gäben die Protestanten
dem Religionsfrieden „einigen ungegründten Verstand und eigene Deutung“.
Die im Hauptteil des Papiers besprochenen Übergriffe der Protestanten dienten
zur Erläuterung, daß damit ein „ungewöhnlicher Verstand oder Änderung“ des
Religionsfriedens intendiert sei, in welche die Katholiken nicht einwilligen
könnten90. Ausführlich wurde dargelegt, daß die Mehrzahl der Artikel des Reli-
gionsfriedens, beispielsweise die Regelungen zum Kirchengut, zur geistlichen
Jurisdiktion, zur Beeinflussung fremder Untertanen, durch protestantische
Aktionen verletzt werde, und eine strikte Auslegung des Wortsinnes dagegen
gesetzt, nach der alles unzulässig war, was den Protestanten nicht ausdrücklich
konzediert war91. Besonders bedroht erschien den Katholiken die Bestimmung,
daß in Streitfragen das Reichskammergericht entscheiden sollte; denn sie stell-
ten fest, daß das Gericht, obwohl es gehalten sei, „den anruffenden Partheyen
84 Lehmann 1, S. 80 r
85 In der Erklärung Karls V. v. 29.7.1541 heißt es nur, jede Obrigkeit dürfe die in ihren Territorien
gelegenen nicht reichsunmittelbaren Stifte und Klöster „zu christlicher Reformation anhalten“
(CR 4, S. 623f).
86 HHStA Wien, RK RTA 42, fol 156v
87 Lehmann 1, S. 82 r
88 HHStA Wien, RK RTA 42, fol 202r-205v+201r/v: Eingabe der Protestanten vom 16.8.1559, bes.
fol 201v; vgl. Ritter, Geschichte 1, S. 227
89 Abgesehen von wenigen Ausnahmen wie dem Übertrittsrecht weltlicher Stände und dem Aus-
wanderungsrecht der Untertanen.
90 Alle Zitate Lehmann 1, S. 83
91 Heckel, Parität, S. 381
CC BY-NC-ND 4.0 | DOI https://doi.org/10.17438/978-3-402-21806-8
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Ferdinand I. als Kaiser
Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
- Title
- Ferdinand I. als Kaiser
- Subtitle
- Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
- Author
- Ernst Laubach
- Publisher
- Aschendorff Verlag
- Location
- Münster
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-402-18044-0
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 786
- Keywords
- Ferdinand I., Karl V., 16. Jahrhundert, Kaisertum, Reformation, Geschichte, Konfession
- Category
- Biographien