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Ferdinand I. als Kaiser - Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Seite - 332 -
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Kapitel 5: Der Reichstag in Augsburg 1559332 ihre Unterhaltung aus Kirchengefällen hätten sie übrigens schon vor dem Reli- gionsfrieden unangefochten praktiziert, und ihr Recht zur Reformation „der Augspurgischen Confession gemäß“ habe Kaiser Karl V. schon 1541 aner- kannt84. Das war allerdings eine sehr kühne Auslegung einer „Erläuterung“, die Karl V. damals den Protestanten zum Reichstagsabschied gegeben hatte85, und sie wurde am Kaiserhof auch bemerkt; mit der Randbemerkung „nihil est“ machte Seld auf die dreiste Überinterpratation aufmerksam86. Die Eingabe der Protestanten schloß mit dem Antrag, der Kaiser möge ihre Beschwerden, ein- schließlich der gegen sie angestrengten Prozesse und Mandate des Kammerge- richts, „abschaffen“ und dafür sorgen, daß der Religionsfriede nicht „schimpfflich und gefährlich gegrübelt und disputirt, sondern der selbst seinem rechten wahren und lautern verstand nach ... vollzogen und gehandhabet“ wer- de87. Im weiteren Verlauf des Reichstages präzisierten sie ihre Forderung: Der Kaiser solle die beanstandeten Mandate und Prozesse des Kammergerichts, die dem Religionsfrieden „straks zuwider“ seien, aufheben und kassieren oder an- nullieren und das Gericht anweisen, keine Mandate mehr zu erlassen88. Sie ver- langten also von Ferdinand ein letztinstanzliches Eingreifen in die Reichsjustiz zu ihren Gunsten. Im Unterschied dazu war die Basis der Argumentation in der Eingabe der katholischen Stände die Überzeugung, der Augsburger Religionsfrieden habe den 1555 zwischen den beiden Konfessionen gegebenen Status quo fixiert89, denn sein Zweck sei ja, daß alle Stände bei ihren Gütern und Rechten „ruhigli- chen bleiben und gelassen“ würden. Wider Erwarten gäben die Protestanten dem Religionsfrieden „einigen ungegründten Verstand und eigene Deutung“. Die im Hauptteil des Papiers besprochenen Übergriffe der Protestanten dienten zur Erläuterung, daß damit ein „ungewöhnlicher Verstand oder Änderung“ des Religionsfriedens intendiert sei, in welche die Katholiken nicht einwilligen könnten90. Ausführlich wurde dargelegt, daß die Mehrzahl der Artikel des Reli- gionsfriedens, beispielsweise die Regelungen zum Kirchengut, zur geistlichen Jurisdiktion, zur Beeinflussung fremder Untertanen, durch protestantische Aktionen verletzt werde, und eine strikte Auslegung des Wortsinnes dagegen gesetzt, nach der alles unzulässig war, was den Protestanten nicht ausdrücklich konzediert war91. Besonders bedroht erschien den Katholiken die Bestimmung, daß in Streitfragen das Reichskammergericht entscheiden sollte; denn sie stell- ten fest, daß das Gericht, obwohl es gehalten sei, „den anruffenden Partheyen 84 Lehmann 1, S. 80 r 85 In der Erklärung Karls V. v. 29.7.1541 heißt es nur, jede Obrigkeit dürfe die in ihren Territorien gelegenen nicht reichsunmittelbaren Stifte und Klöster „zu christlicher Reformation anhalten“ (CR 4, S. 623f). 86 HHStA Wien, RK RTA 42, fol 156v 87 Lehmann 1, S. 82 r 88 HHStA Wien, RK RTA 42, fol 202r-205v+201r/v: Eingabe der Protestanten vom 16.8.1559, bes. fol 201v; vgl. Ritter, Geschichte 1, S. 227 89 Abgesehen von wenigen Ausnahmen wie dem Übertrittsrecht weltlicher Stände und dem Aus- wanderungsrecht der Untertanen. 90 Alle Zitate Lehmann 1, S. 83 91 Heckel, Parität, S. 381 CC BY-NC-ND 4.0 | DOI https://doi.org/10.17438/978-3-402-21806-8
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Ferdinand I. als Kaiser Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Titel
Ferdinand I. als Kaiser
Untertitel
Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Autor
Ernst Laubach
Verlag
Aschendorff Verlag
Ort
Münster
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-402-18044-0
Abmessungen
15.5 x 23.0 cm
Seiten
786
Schlagwörter
Ferdinand I., Karl V., 16. Jahrhundert, Kaisertum, Reformation, Geschichte, Konfession
Kategorie
Biographien
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