Page - 517 - in Ferdinand I. als Kaiser - Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Image of the Page - 517 -
Text of the Page - 517 -
KAPITEL 8
FRIEDENSSICHERUNG IM REICH
Ferdinands Erfahrungen mit Landfriedenseinungen bis 1556
Neben der Verteidigung des christlichen Glaubens und der Beschirmung der
Kirche gehörte die Sicherung des Friedens für das Reich und im Reich, nach
außen und in seinem Innern, zu den fundamentalen Obliegenheiten des Königs
bzw. Kaisers. Obwohl das Reich bekanntlich keine eigenen Exekutivorgane
entwickelt hatte, dem König mithin weder ein effizientes Instrumentarium noch
regelmäßige Einkünfte für die Bewältigung dieser Aufgaben zur Verfügung
standen, schrieben die Kurfürsten seit 1519 die Auflage in die Wahlkapitulatio-
nen, der König solle „insonderhait in dem heiligen reiche friden, recht und ai-
nigkait phlanzen und aufrichten und verfugen“1. Ferdinand hat diese Ver-
pflichtung sehr ernst genommen, zumal ihm spätestens seit der Belagerung
Wiens 1529 durch das osmanische Heer bewußt war, daß eine dauerhaft erfolg-
reiche Verteidigung gegen osmanische Angriffe den inneren Frieden und ein
Mindestmaß an Einmütigkeit im Reich zur Voraussetzung hatte, was die Wie-
derherstellung der Glaubenseinheit erheischte, die seit dem zweiten Reichstag
von Speyer offenkundig nicht mehr gegeben war. Im Folgenden soll dargelegt
werden, inwieweit Ferdinand während seiner Regierung an traditionelle Mo-
delle zur Wahrung von Frieden und Recht anknüpfte und welche besonderen
Ansätze zu beobachten sind. Zu betrachten sind seine Bündepolitik, seine Be-
mühungen um die Ausgestaltung der 1555 in Augsburg vom Reichstag verab-
schiedeten Exekutionsordnung, endlich gelegentlich auftauchende, nicht konti-
nuierlich verfolgte Überlegungen, im Reich eine stehende Truppe aufzustellen.
Bünde und Einungen hatten im Reich als ordnungspolitische Institutionen
eine lange Tradition2. Neben ihrer für Initiatoren und Mitglieder, auch den
König, primären Zielsetzung, zur effizienten Sicherung von Frieden und Recht
in der eigenen – eng begrenzt oder großräumiger wahrgenommenen – Region
die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und im Bedarfsfall gemein-
sam zu handeln, dienten sie auch der Gewährleistung eines Gleichgewichts
unter den ständisch auf gleicher Ebene stehenden Beteiligten und – engstens
damit verbunden – der Verhinderung einer Präponderanz einzelner Herr-
schaftsträger. Letzteres hat sich dann, als die Macht Kaiser Karls V. über das
erträglich erscheinende Maß angewachsen war3, als wichtiges Hemmnis für den
von ihm beabsichtigten kaiserlichen „Reichsbund“ erwiesen.
1 Gleichlautend in den Wahlkapitulationen Karls von 1519 und Ferdinands von 1531 sowie der
Obligation von 1558. Zu den Druckorten vgl. Kapitel 3, S. 230 Anm. 145 u. S. 232 Anm. 154
2 Dazu Moraw, Funktion, bes. S. 10ff
3 Ein gewisses Machtpotential des Königs wurde als notwendig erachtet: Erinnert sei an das
Votum des Kurfürsten Albrecht von Mainz 1519 zugunsten Karls: „das man einen hern haben
moge, der geforcht“ (DRTA 1, S. 843).
CC BY-NC-ND 4.0 | DOI https://doi.org/10.17438/978-3-402-21806-8
back to the
book Ferdinand I. als Kaiser - Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V."
Ferdinand I. als Kaiser
Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
- Title
- Ferdinand I. als Kaiser
- Subtitle
- Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
- Author
- Ernst Laubach
- Publisher
- Aschendorff Verlag
- Location
- Münster
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-402-18044-0
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 786
- Keywords
- Ferdinand I., Karl V., 16. Jahrhundert, Kaisertum, Reformation, Geschichte, Konfession
- Category
- Biographien