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DIE FIDEIKOMMISSBIBLIOTHEK
1914–19191000
Die weiteren Ereignisse überschlugen sich, als Karl am 23. März 1919
von Schloss Eckartsau in die Schweiz abreiste.338 Diese erfolgte, nachdem
die österreichische Regierung Karl vor die Wahl gestellt hatte, entweder eine
Thronverzichtserklärung zu unterzeichnen und als Österreichischer Staats-
bürger im Land zu bleiben, er im Falle einer Weigerung aber ins Exil gehen
müsse oder bei Widersetzung die Verhaftung drohe.339
Die Vorkehrungen, die Karl für die Generaldirektion der allerhöchsten
Privat- und Familienfonde und deren unterstellte Dienststellen einen Tag
vor seiner Abreise traf, waren nicht sehr umfangreich. Er verfügte einzig
die Umbenennung der „Generaldirektion der allerhöchsten Privat- und Fa-
milienfonde“ in die „Generaldirektion der Habsburg-Lothringischen Vermö-
gensverwaltung“ – aus der „k. u. k. Familien-Fideikommissbibliothek“ wurde
nunmehr die „Habsburg-Lothringische Fideikommissbibliothek“.340 Außer
weiteren Verfügungen, die die Dienstbezeichnungen und Vorkehrungen für
Gehaltsauszahlungen bzw. Pensionsansprüche betreffen, traf Karl keine
Verfügungen über das weitere Schicksal der gesamten der Generaldirektion
unterstehenden Stellen.341
Nach monatelanger Ungewissheit begannen die strukturellen Verände-
rungen im Wirkungskreis der Fideikommissbibliothek durch die von der
österreichischen Regierung erlassenen Gesetze schlagend zu werden. Rich-
tungsweisend für die weiteren Geschicke der Fideikommissbibliothek war
im Besonderen das sogenannte Habsburgergesetz, also das „Gesetz betref-
fend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses
Habsburg-Lothringen“.
2.1 Das Habsburgergesetz
Nicht nur von der Österreichischen Regierung, auch von anderen Nachfolge-
staaten der Monarchie wurden Gesetze über das Erlöschen der Herrscher-
Antwort der Generaldirektion erfolgte bereits nach Erlass des Habsburgergesetzes, also
zu einem Zeitpunkt, als bereits feststand, dass durch das Habsburgergesetz sowohl der
habsburg-lothringische Fideikommiss, als auch das hofärarische Vermögen in den Besitz
der Republik übergehen werden: „Mit Rücksicht auf das Gesetz vom 3. April 1919 St.G. Bl.
No 209 kann dermalen die beantragte Prüfung nicht veranlasst werden.“ Vgl. FKBA46088,
fol. 2v.
338 Zur Frage der Erhaltung bzw. zum Untergang der Monarchie vgl. ausführlich Kovács, Do-
naumonarchie.
339 Böhmer/Faber, Erben, 29.
340 FKBA46058, fol. 1r.
341 FKBA46058, fol. 1v–2v.
Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
Metamorphosen einer Sammlung
- Title
- Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
- Subtitle
- Metamorphosen einer Sammlung
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21308-6
- Size
- 17.4 x 24.5 cm
- Pages
- 1073
- Categories
- Geschichte Chroniken