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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 - Metamorphosen einer Sammlung
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DIE FIDEIKOMMISSBIBLIOTHEK 1914–19191000 Die weiteren Ereignisse überschlugen sich, als Karl am 23. März 1919 von Schloss Eckartsau in die Schweiz abreiste.338 Diese erfolgte, nachdem die österreichische Regierung Karl vor die Wahl gestellt hatte, entweder eine Thronverzichtserklärung zu unterzeichnen und als Österreichischer Staats- bürger im Land zu bleiben, er im Falle einer Weigerung aber ins Exil gehen müsse oder bei Widersetzung die Verhaftung drohe.339 Die Vorkehrungen, die Karl für die Generaldirektion der allerhöchsten Privat- und Familienfonde und deren unterstellte Dienststellen einen Tag vor seiner Abreise traf, waren nicht sehr umfangreich. Er verfügte einzig die Umbenennung der „Generaldirektion der allerhöchsten Privat- und Fa- milienfonde“ in die „Generaldirektion der Habsburg-Lothringischen Vermö- gensverwaltung“ – aus der „k. u. k. Familien-Fideikommissbibliothek“ wurde nunmehr die „Habsburg-Lothringische Fideikommissbibliothek“.340 Außer weiteren Verfügungen, die die Dienstbezeichnungen und Vorkehrungen für Gehaltsauszahlungen bzw. Pensionsansprüche betreffen, traf Karl keine Verfügungen über das weitere Schicksal der gesamten der Generaldirektion unterstehenden Stellen.341 Nach monatelanger Ungewissheit begannen die strukturellen Verände- rungen im Wirkungskreis der Fideikommissbibliothek durch die von der österreichischen Regierung erlassenen Gesetze schlagend zu werden. Rich- tungsweisend für die weiteren Geschicke der Fideikommissbibliothek war im Besonderen das sogenannte Habsburgergesetz, also das „Gesetz betref- fend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen“. 2.1 Das Habsburgergesetz Nicht nur von der Österreichischen Regierung, auch von anderen Nachfolge- staaten der Monarchie wurden Gesetze über das Erlöschen der Herrscher- Antwort der Generaldirektion erfolgte bereits nach Erlass des Habsburgergesetzes, also zu einem Zeitpunkt, als bereits feststand, dass durch das Habsburgergesetz sowohl der habsburg-lothringische Fideikommiss, als auch das hofärarische Vermögen in den Besitz der Republik übergehen werden: „Mit Rücksicht auf das Gesetz vom 3. April 1919 St.G. Bl. No 209 kann dermalen die beantragte Prüfung nicht veranlasst werden.“ Vgl. FKBA46088, fol. 2v. 338 Zur Frage der Erhaltung bzw. zum Untergang der Monarchie vgl. ausführlich Kovács, Do- naumonarchie. 339 Böhmer/Faber, Erben, 29. 340 FKBA46058, fol. 1r. 341 FKBA46058, fol. 1v–2v. Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 Metamorphosen einer Sammlung
Titel
Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
Untertitel
Metamorphosen einer Sammlung
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-21308-6
Abmessungen
17.4 x 24.5 cm
Seiten
1073
Kategorien
Geschichte Chroniken
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