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„KEIN RAUM MEHR FÜR IRGENDEINE MONARCHISCHE GEWALT“ 1001
rechte bzw. die Landesverweisung sowie über die Enteignung der Familie
Habsburg-Lothringen erlassen. Da das Thema Habsburgergesetz von der
wissenschaftlichen Forschung bereits umfangreich behandelt wurde, soll
hier auf den allgemeinen Forschungsstand verwiesen werden.342 Im Fol-
genden werden explizit jene Paragraphen angesprochen, die mit dem Fidei-
kommiss des Hauses Habsburg-Lothringen in Beziehung stehen und als
richtungsweisend für das weitere Schicksal der Fideikommissbibliothek an-
zusehen sind.
Das Habsburgergesetz343 wurde am 3. April 1919 erlassen und behandelte
zunächst die Enteignung der ehemaligen Herrscherfamilie von „bewegli-
chen und unbeweglichen hofärarischen sowie des für das früher regierende
Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögens“. Das freie,
persönliche Privatvermögen der Habsburger blieb unangetastet.344 Was be-
deutet nun der Begriff des „gebundenen Vermögens“ in Bezug auf die Fidei-
kommissbibliothek? Hier lohnt es sich, einen Blick auf die historische Ent-
wicklung zu werfen. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811
wurde die Rechtsfigur des Fideikommisses der Tradition des Römischen
Rechts folgend als nicht frei veräußerliches, vererbbares Vermögen verstan-
den und im 10. Hauptstück „Von Nacherben und Fideicommissen“ für die
deutschsprachigen Erblande der Habsburgermonarchie eingeführt.345 Mit
diesem Gesetzeskorpus wurde der Habsburg-Lothringische Fideikommiss
erst ermöglicht und zwar durch den damit verbundenen § 289: „Auch dasje-
nige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staa-
tes besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.“346 Kaiser Franz II./I. konnte
dadurch sicherstellen, dass es sich bei der Errichtung seines eigenen Fidei-
kommisses um ein Privatgut handelte, das dann unter anderem jene Pri-
vatbibliothek beinhaltete, die den Grundstock der Habsburg-Lothringischen
Fideikommissbibliothek darstellte.347 Zeiller kommentiert diesen Paragrafen
vertiefend:
342 Faber, Habsburgervermögen; Kadgien, Habsburgergesetz; Huguenin-Bergenat, Staa-
tensukzession 94–95, jüngst Reiter, Harpner, 363–377; Schennach, Bundesschatz.
343 Der Gesetzestext selbst stammt, wie Ilse Reiter-Zatloukal nachgewiesen hat, mit großer
Wahrscheinlichkeit von Gustav Harpner, dem „Anwalt der Republik“. Vgl. Reiter-Zatlou-
kal, Harpner, 372–377.
344 Die Habsburgergesetze mit allen Novellen sind übersichtlich wiedergegeben bei Kadgien,
249–262, hier: 251–252.
345 ABGB (1811), § 618
346 ABGB (1811), § 289.
347 Huber-Frischeis/Knieling/Valenta, Privatbibliothek, 211.
Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
Metamorphosen einer Sammlung
- Title
- Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
- Subtitle
- Metamorphosen einer Sammlung
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21308-6
- Size
- 17.4 x 24.5 cm
- Pages
- 1073
- Categories
- Geschichte Chroniken