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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 - Metamorphosen einer Sammlung
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„KEIN RAUM MEHR FÜR IRGENDEINE MONARCHISCHE GEWALT“ 1001 rechte bzw. die Landesverweisung sowie über die Enteignung der Familie Habsburg-Lothringen erlassen. Da das Thema Habsburgergesetz von der wissenschaftlichen Forschung bereits umfangreich behandelt wurde, soll hier auf den allgemeinen Forschungsstand verwiesen werden.342 Im Fol- genden werden explizit jene Paragraphen angesprochen, die mit dem Fidei- kommiss des Hauses Habsburg-Lothringen in Beziehung stehen und als richtungsweisend für das weitere Schicksal der Fideikommissbibliothek an- zusehen sind. Das Habsburgergesetz343 wurde am 3. April 1919 erlassen und behandelte zunächst die Enteignung der ehemaligen Herrscherfamilie von „bewegli- chen und unbeweglichen hofärarischen sowie des für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögens“. Das freie, persönliche Privatvermögen der Habsburger blieb unangetastet.344 Was be- deutet nun der Begriff des „gebundenen Vermögens“ in Bezug auf die Fidei- kommissbibliothek? Hier lohnt es sich, einen Blick auf die historische Ent- wicklung zu werfen. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811 wurde die Rechtsfigur des Fideikommisses der Tradition des Römischen Rechts folgend als nicht frei veräußerliches, vererbbares Vermögen verstan- den und im 10. Hauptstück „Von Nacherben und Fideicommissen“ für die deutschsprachigen Erblande der Habsburgermonarchie eingeführt.345 Mit diesem Gesetzeskorpus wurde der Habsburg-Lothringische Fideikommiss erst ermöglicht und zwar durch den damit verbundenen § 289: „Auch dasje- nige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staa- tes besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.“346 Kaiser Franz II./I. konnte dadurch sicherstellen, dass es sich bei der Errichtung seines eigenen Fidei- kommisses um ein Privatgut handelte, das dann unter anderem jene Pri- vatbibliothek beinhaltete, die den Grundstock der Habsburg-Lothringischen Fideikommissbibliothek darstellte.347 Zeiller kommentiert diesen Paragrafen vertiefend: 342 Faber, Habsburgervermögen; Kadgien, Habsburgergesetz; Huguenin-Bergenat, Staa- tensukzession 94–95, jüngst Reiter, Harpner, 363–377; Schennach, Bundesschatz. 343 Der Gesetzestext selbst stammt, wie Ilse Reiter-Zatloukal nachgewiesen hat, mit großer Wahrscheinlichkeit von Gustav Harpner, dem „Anwalt der Republik“. Vgl. Reiter-Zatlou- kal, Harpner, 372–377. 344 Die Habsburgergesetze mit allen Novellen sind übersichtlich wiedergegeben bei Kadgien, 249–262, hier: 251–252. 345 ABGB (1811), § 618 346 ABGB (1811), § 289. 347 Huber-Frischeis/Knieling/Valenta, Privatbibliothek, 211. Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 Metamorphosen einer Sammlung
Titel
Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
Untertitel
Metamorphosen einer Sammlung
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-21308-6
Abmessungen
17.4 x 24.5 cm
Seiten
1073
Kategorien
Geschichte Chroniken
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