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DIE FIDEIKOMMISSBIBLIOTHEK
1914–19191002
„Als ein Privatgut kann man nur dasjenige Vermögen des Landesfürsten be-
trachten, welches er (nicht als Oberhaupt des Staates, sondern) vermittelst
der allen Bürgern gemeinschaftlichen Erwerbungsarten (wie z. B. Familien-
güter, Brautschatz u. d. gl.) besitzt. [In der zugehörigen Anmerkung folgt:] Die
Beschränkungen des Landesfürsten oder der Glieder des regierenden Hauses
in Hinsicht auf die Erwerbung, Benützung oder Veräußerung des Privatver-
mögens durch Familienverträge, Hausordnungen u. s. w. machen einen Theil
des besonderen Staatsrechtes aus.“348
Dieser Auffassung widersprach das 1919 erlassene Habsburgergesetz, in-
dem die Grundlage für die Enteignung „allein aus Gründen [geschieht], die
in der Herrschaft des Hauses Habsburg-Lothringen über Österreich lie-
gen.“349 Die Enteignung erfolgte also, da bzw. gerade weil die Herrscherfami-
lie Habsburg-Lothringen Vorbesitzer u. a. der Fideikommissbibliothek war.
Es zeigt sich also, dass das Habsburgergesetz „seine eigene Terminologie
geschaffen hatte“.350 In Klangs Kommentar zum ABGB wird der § 289 über
das „Privatgut des Landesfürsten“ als gegenstandslos bezeichnet, „zumal es
in Österreich – jedenfalls im staatsrechtlichen Sinn – keine ‚Landesfürsten‘
mehr gibt“351 und da das Habsburgergesetz zur Anwendung gekommen war.
Offenkundig war es der ausbleibende Thronverzicht von Karl, der die
Regierung „allerdings die auch in der Sozialdemokratie vorhanden gewe-
senen Stimmen zum Verstummen [brachte], die der Dynastie ursprünglich
eine Entschädigung für die Konfiskation zugestehen hatten wollen“.352 Karl
Renner brachte vor der Konstituierenden Nationalversammlung, die den
Gesetzesentwurf zu beschließen hatte, neben dem ausständigen Thronver-
zicht Karls die Funktion des gebundenen Vermögens auf das Tapet, dessen
Bestimmung es war, „den Glanz und das Ansehen des Erzhauses zu erhö-
hen“.353 Vor allen Dingen war es die Schuldfrage des Erzhauses am Ersten
Weltkrieg, die als Begründung für die Konfiskation angegeben wurde. Dem-
nach sei diese „ein Werk der Sühne für einen nach unser aller Empfinden
mutwillig im Interesse des Erzhauses vom Zaune gebrochenen Krieg“, wie
Karl Renner dies formulierte.354
348 Zeiller, Commentar, 8.
349 Kagdien, Habsburgergesetz, 63.
350 Faber, Habsburgervermögen.
351 Klang, Kommentar, 49.
352 Reiter-Zatloukal, Harper, 369.
353 Stenographische Protokolle der Konstituierenden Nationalversammlung der Ersten Repu-
blik, 7. Sitzung vom 27. März 1919, 116.
354 Stenographische Protokolle der Konstituierenden Nationalversammlung der Ersten Repu-
blik, 7. Sitzung vom 27. März 1919, 116.
Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
Metamorphosen einer Sammlung
- Title
- Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
- Subtitle
- Metamorphosen einer Sammlung
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21308-6
- Size
- 17.4 x 24.5 cm
- Pages
- 1073
- Categories
- Geschichte Chroniken