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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 - Metamorphosen einer Sammlung
Seite - 1002 -
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DIE FIDEIKOMMISSBIBLIOTHEK 1914–19191002 „Als ein Privatgut kann man nur dasjenige Vermögen des Landesfürsten be- trachten, welches er (nicht als Oberhaupt des Staates, sondern) vermittelst der allen Bürgern gemeinschaftlichen Erwerbungsarten (wie z. B. Familien- güter, Brautschatz u. d. gl.) besitzt. [In der zugehörigen Anmerkung folgt:] Die Beschränkungen des Landesfürsten oder der Glieder des regierenden Hauses in Hinsicht auf die Erwerbung, Benützung oder Veräußerung des Privatver- mögens durch Familienverträge, Hausordnungen u. s. w. machen einen Theil des besonderen Staatsrechtes aus.“348 Dieser Auffassung widersprach das 1919 erlassene Habsburgergesetz, in- dem die Grundlage für die Enteignung „allein aus Gründen [geschieht], die in der Herrschaft des Hauses Habsburg-Lothringen über Österreich lie- gen.“349 Die Enteignung erfolgte also, da bzw. gerade weil die Herrscherfami- lie Habsburg-Lothringen Vorbesitzer u. a. der Fideikommissbibliothek war. Es zeigt sich also, dass das Habsburgergesetz „seine eigene Terminologie geschaffen hatte“.350 In Klangs Kommentar zum ABGB wird der § 289 über das „Privatgut des Landesfürsten“ als gegenstandslos bezeichnet, „zumal es in Österreich – jedenfalls im staatsrechtlichen Sinn – keine ‚Landesfürsten‘ mehr gibt“351 und da das Habsburgergesetz zur Anwendung gekommen war. Offenkundig war es der ausbleibende Thronverzicht von Karl, der die Regierung „allerdings die auch in der Sozialdemokratie vorhanden gewe- senen Stimmen zum Verstummen [brachte], die der Dynastie ursprünglich eine Entschädigung für die Konfiskation zugestehen hatten wollen“.352 Karl Renner brachte vor der Konstituierenden Nationalversammlung, die den Gesetzesentwurf zu beschließen hatte, neben dem ausständigen Thronver- zicht Karls die Funktion des gebundenen Vermögens auf das Tapet, dessen Bestimmung es war, „den Glanz und das Ansehen des Erzhauses zu erhö- hen“.353 Vor allen Dingen war es die Schuldfrage des Erzhauses am Ersten Weltkrieg, die als Begründung für die Konfiskation angegeben wurde. Dem- nach sei diese „ein Werk der Sühne für einen nach unser aller Empfinden mutwillig im Interesse des Erzhauses vom Zaune gebrochenen Krieg“, wie Karl Renner dies formulierte.354 348 Zeiller, Commentar, 8. 349 Kagdien, Habsburgergesetz, 63. 350 Faber, Habsburgervermögen. 351 Klang, Kommentar, 49. 352 Reiter-Zatloukal, Harper, 369. 353 Stenographische Protokolle der Konstituierenden Nationalversammlung der Ersten Repu- blik, 7. Sitzung vom 27. März 1919, 116. 354 Stenographische Protokolle der Konstituierenden Nationalversammlung der Ersten Repu- blik, 7. Sitzung vom 27. März 1919, 116. Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 Metamorphosen einer Sammlung
Titel
Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
Untertitel
Metamorphosen einer Sammlung
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-21308-6
Abmessungen
17.4 x 24.5 cm
Seiten
1073
Kategorien
Geschichte Chroniken
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