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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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Page - 53 - in Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin

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53 Das Strafgesetz 1852 Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶ Wilhelm Theodor Frühwald vertrat die Ansicht, das Opfer einer Schän- dung im Zustand der Wehr- oder Bewusstlosigkeit könne ausschließ- lich eine » Frauensperson « sein. Darüber hinaus dürfe die missbrauchte Person in keiner der Deliktsvarianten dasselbe Geschlecht haben wie der Täter oder die Täterin.197 Diese einschränkende Lesart hinsichtlich der zweiten Deliktsvariante stellte allerdings eine Mindermeinung dar. So nahm Eduard Herbst zwar gleichfalls an, dass der Täter oder die Täte- rin und die missbrauchte Person verschiedenen Geschlechts sein müs- sen, ging aber darüber hinaus davon aus, dass das Opfer auch in der zweiten Deliktsvariante weiblichen oder männlichen Geschlechts sein könne. Dies ergäbe sich aus dem Vergleich des § 128 StG 1852 mit den §§ 125, 127 StG 1852, die ausdrücklich von » Frauensperson « sprachen.198 Karl Janka, Heinrich Lammasch und Otto Friedmann nahmen zur Frage der Geschlechtsverschiedenheit zunächst keine Stellung.199 Bereits ab der zweiten Auflage seines Grundrisses des Strafrechts wies Lammasch jedoch darauf hin, dass als Opfer nur eine Person des anderen Ge- schlechts in Betracht käme, wenn der geschlechtliche Missbrauch im Übrigen den Tatbestand des § 129 I b StG 1852 erfülle. In allen sonstigen Fällen könne auch bei Geschlechtsgleichheit von Täter oder Täterin und Opfer Schändung vorliegen.200 Verschiedengeschlechtlichkeit zwischen Täter beziehungsweise Tä- terin und Opfer setzte ursprünglich August Finger voraus. Er sah den Tat- bestand durch jede Art geschlechtlichen Missbrauchs mit Ausnahme des Beischlafs erfüllt, soweit das Opfer zur Befriedigung der Lüste in irgendeiner Weise benutzt worden war.201 Das Erfordernis der Verschie- dengeschlechtlichkeit gab Finger allerdings in der zweiten Auflage sei- ner Darstellung des Strafrechtes auf.202 Ludwig Altmann vertrat zunächst 197 Vgl Frühwald Wilhelm Theodor, Handbuch des österreichischen Strafrechtes. Erster Theil: Das Strafgesetz, die Pressordnung und die Gesetze über die anderen von den Gerichten zu strafenden Gesetzesübertretungen ( 1855 ) 141. 198 Vgl Herbst Eduard, Handbuch des allgemeinen österreichischen Strafrechtes. Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Studiums und der Anwendung. Erster Band: Von den Verbrechen ( 1855 ) 241. 199 Vgl Janka Karl, Das österreichische Strafrecht ( 1884 ) 324 sowie auch die 3. Auflage ( 1894 ) 304; Lammasch Heinrich, Grundriß des Strafrechts ( 1899 ) 77; Friedmann Otto, Das österreichische Strafgesetz: mit Berücksichtigung der strafrechtlichen Neben- gesetze; systematische Darstellung ( 1905 ) 1115. 200 Vgl Lammasch Heinrich, Grundriß des Strafrechts 2 ( 1902 ) 91. 201 Vgl Finger August, Das Strafrecht: systematisch dargestellt. II ( 1895 ) 347. 202 Vgl Finger August, Das Strafrecht: systematisch dargestellt. II 2 ( 1910 ) 752.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Title
Verkehrte Leidenschaft
Subtitle
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Author
Elisabeth Greif
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2019
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
478
Category
Recht und Politik
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